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  • · Fachbeitrag · Kosten

    Streitwert, Kosten und Kostenentscheidung bei der Stufenklage im Pflichtteilsrecht

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Die Stufenklage gem. § 254 ZPO ist ein Sonderfall der objektiven Klagenhäufung (§ 260 ZPO). In der Praxis ist sie vor allem im Pflichtteilsrecht verbreitet, und zwar wenn Pflichtteilsberechtigte ihren Pflichtteil fordern. Die prozessualen Besonderheiten sowie eine entsprechende Musterklage wurden bereits in EE 20, 203 dargestellt. Praxisrelevant sind auch die damit zusammenhängenden Streitwert- und Kostenfragen, zumal ein (teilweises) Obsiegen bzw. Verlieren in verschiedenen Stufen bei verschiedenen Prozessbeendigungsvarianten möglich ist. |

    1. Gerichtskosten

    a) Der Gebührenstreitwert

    Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 VV GKG) ist gemäß § 44 GKG nach dem Anspruch mit dem höchsten Wert ‒ stets der Leistungsanspruch ‒ zu berechnen, wobei für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend ist. Gemäß § 61 GKG hat der Kläger diesen Wert bei Einreichung der Klage anzugeben. Da er zu diesem Zeitpunkt keine genauen Angaben machen kann, muss er den Wert des Leistungsanspruchs schätzen. Das Gericht setzt den Wert dann gem. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG fest. Die in jeder Stufe ergehenden Teilurteile und das schließlich ergehende Schlussurteil sind nicht gebührenpflichtig.

     

    b) Der Zuständigkeitsstreitwert

    Gemäß § 5 ZPO sind bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes die Einzelwerte der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen (OLG Brandenburg MDR 02, 536). Man hat sich also Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Gegenstandswert den geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Leistung zukommt. Der Vorteil dieser Addition liegt auch darin, dass sich die sachliche Zuständigkeit des LG regelmäßig leichter begründen lässt als bei getrennten Klagen.