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  • · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Pflichtteilsansprüche erfolgreich mittels Stufenklage durchsetzen

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Da der Mandant als enterbter Pflichtteilsberechtigter oft den Umfang und den Wert des Nachlasses nicht kennt, steht ihm ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (§ 2314 BGB) zu. Weigert sich der Erbe, die Auskunft zu erteilen, ist dem Pflichtteilsberechtigten zu empfehlen, eine Stufenklage zu erheben. Der Beitrag vermittelt, worauf dabei zu achten ist. Dazu erhalten Sie eine Musterformulierung zu Aufbau und Gestaltung dieser Klage. |

    1. Besonderheiten der Stufenklage

    Die Besonderheit der Stufenklage ist, dass eine Anspruchsverbindung sowie ein unbestimmter Antrag entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf der Leistungsstufe zugelassen ist. Die Auskunft ist nur ein Hilfsmittel, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (BGH NJW 11, 1815), jedoch nicht, um eine sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information zu verschaffen (BGH NJW 12, 3722). Die Stufenklage ermöglicht es, den gesamten Streitstoff mit einer Klage geltend zu machen. Sie ist ein Sonderfall der objektiven Klagenhäufung gem. § 260 ZPO (BGH NJW 94, 3102) im Sinne von drei (oder auch vier) Klagen auf Auskunftserteilung, Wertermittlung, Versicherung der Richtigkeit an Eides statt und Zahlung (oder Herausgabe). Obsiegt der Kläger, wird über die Anträge stufenweise entschieden. Hauptanwendungsfall ist, später einen Geldbetrag zu beziffern.

     

    Einer der wesentlichen Vorteile der Stufenklage ist, dass sie die Verjährung hemmt. Mit der Klageerhebung (§ 261 Abs. 1 ZPO) werden alle vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sofort rechtshängig (BGH NJW 15, 1093), auch das noch unbestimmte Leistungsverlangen, selbst alternative Ansprüche (BGH NJW 03, 2748). Damit wird der Ablauf der Verjährungsfrist für sämtliche Klageansprüche in jeder Höhe gehemmt (BGH NJW-RR 95, 770), auch bei Angabe eines falschen Stichtags für die Auskunftserteilung (BGH NJW 12, 2180). Voraussetzung ist aber, dass auch der Leistungsantrag der letzten Stufe gestellt wird und nur vorbehalten bleibt, diesen zu beziffern (BGH NJW 17, 1954). Sie ist für den Mandanten auch kostengünstiger, weil die Kosten aus einem Gesamtstreitwert berechnet werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 254 Rn. 17).