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  • · Urteilsbesprechung · Kosten

    Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren bei konkurrierenden Anträgen

    Das OLG Saarbrücken hat im Beschwerdeverfahren über die Kostenverteilung in einem streitigen Erbscheinsverfahren (§ 81 FamFG) mit konkurrierenden Erbscheinsanträgen und späterer Rücknahme eines der Anträge entschieden, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder der Beteiligten die eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

     

    Sachverhalt

    Zwei Beteiligte hatten in einem Erbfall beim zuständigen Nachlassgericht jeweils einen eigenen Erbscheinsantrag gestellt, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweist. Die Beteiligte zu 1 berief sich auf ein privatschriftliches Testament. Die Beteiligte zu 2 war gesetzliche Erbin und bestritt die Wirksamkeit des Testaments, in dem die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin bedacht war, wegen angeblicher Testierunfähigkeit des Erblassers. Das Nachlassgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, hörte Zeugen an und führte eine ergänzende Anhörung durch. Danach nahm die Beteiligte zu 1 ihren Erbscheinsantrag zurück. Das Nachlassgericht erteilte der Beteiligten zu 2 alsdann den Alleinerbschein und legte der Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG die gesamten Kosten des Verfahrens auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1, die, vornehmlich unter Verweis auf die wechselseitige Antragstellung durch die Beteiligten und ihr beiderseitiges Interesse an einer Klärung der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers, eine anteilige Kostentragung der Beteiligten für sachgerecht hält.

     

    Das OLG Saarbrücken (13.5.26, 5 W 22/26, Abruf-Nr. 255049) änderte die Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ab und erkannte, dass die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils die durch ihren eigenen Erbscheinsantrag veranlassten Kosten zu tragen haben, dass die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beweisaufnahme von beiden Beteiligten hälftig zu tragen sind und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

     

    Entscheidungsgründe

    Auch in Nachlasssachen könne aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, unabhängig von der Art des Verfahrens, kein Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Verteilung der Kosten entnommen werden. Vielmehr entscheide das Gericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten auferlegt. Dies gelte gemäß § 83 Abs. 2 FamFG auch für den Fall der Antragsrücknahme. Das Gericht könne die Kosten zwischen den Beteiligten ganz oder teilweise aufteilen, sie gegeneinander aufheben, eine unterschiedliche Verteilung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten vornehmen oder gänzlich von der Erhebung von Kosten absehen. Der Gesetzgeber habe dem Gericht in § 81 Abs. 1 FamFG ein weites Ermessen eingeräumt. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens im Rahmen der Kostenentscheidung stelle – anders als nach den Regeln der ZPO – insoweit lediglich einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eingestellt werden könne. Daneben könnten die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander bedeutsam sein. Überdies werde im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitze und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert habe.

     

    Das Nachlassgericht habe von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Seine Entscheidung sei im Ergebnis unbillig, weil es überwiegend auf das „Veranlasserprinzip“ abgestellt und zudem nicht zwischen den einzelnen Kostenpositionen unterschieden habe. Es entspreche der Billigkeit, jeder der beiden Beteiligten die Kosten ihres eigenen Erbscheinsantrags aufzuerlegen. Anerkennungswerte Gründe dafür, die Beteiligte zu 1 an den Kosten des Erbscheins der Beteiligten zu 2, der ausschließlich ihr zugutekomme, zu beteiligen, seien nicht erkennbar.

     

    Es sei weiterhin geboten, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz und der Beweisaufnahme beiden Beteiligten hälftig aufzuerlegen. Dass in der Beantragung des Erbscheins seitens der Beteiligten zu 1 ein grobes Verschulden vorliegen könnte oder dass sie von vornherein hätte erkennen müssen, dass ihr Antrag erfolglos bleiben könnte, sei nicht ersichtlich. Zwar komme es auch im Erbscheinsverfahren auf das Maß des Obsiegens und Unterliegens im Rahmen der Billigkeitsprüfung an, dies jedoch nur, soweit nicht aussagekräftige weitere Billigkeitsgesichtspunkte vorlägen, die eine vom Verfahrensausgang abweichende Kostenentscheidung als gerechtfertigt erscheinen lasse. Es müsse in diesem Zusammenhang neben der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1 sich durch die Rücknahme ihres Antrages faktisch in die Rolle der Unterlegenen begeben habe, auch berücksichtigt werden, dass die Beteiligte zu 2 ebenfalls einen Erbscheinsantrag gestellt hatte und das Ergebnis des Verfahrens und der Beweisaufnahme letztlich vor allem ihr als wahrer Erbin zugutekomme.

     

    Schließlich entspreche es billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Gründe, die es rechtfertigen könnten, diese Kosten allein der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen (§ 81 Abs. 2 FamFG), lägen auch insoweit nicht vor und folgten insbesondere nicht daraus, dass diese ihren Erbscheinsantrag später zurückgenommen und sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begeben habe; vielmehr sei auch insoweit maßgeblich zu berücksichtigen, dass das zugrunde liegende Verfahren auf wechselseitigen, jeweils im eigenen Interesse angebrachten Erbscheinsanträgen der beiden Beteiligten beruhte.

     

    MERKE — Dass die Rücknahme eines Erbscheinsantrages bei konkurrierender Antragstellung den unterlegenen Beteiligten nicht automatisch zum alleinigen Kostenschuldner macht, entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung zu § 81 Abs. 1 FamFG. Das Gericht muss vielmehr nach billigem Ermessen entscheiden und dabei sämtliche maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die unterschiedlichen Kostenpositionen (Gerichtskosten, Kosten der Beweisaufnahme und außergerichtliche Kosten) nach billigem Ermessen auch unterschiedlich verteilt werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 145 | ID 50878872