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  • 01.09.2005 | Internationales Erbrecht

    Immobilien in Spanien

    von RA Dr. Lutz Förster, Trier

    Der Beitrag erläutert, was Sie bei der Erbfolge bezüglich einer in Spanien belegenen Immobilie beachten müssen.  

     

    Bestimmung des anwendbaren Rechts

    Für einen deutschen Erblasser, zu dessen Nachlass eine Immobilie in Spanien gehört, gilt nach deutschem (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) und nach spanischem Recht (Art. 9 Abs. 8 Código Civil, CC) deutsches Erbrecht. Anknüpfungspunkt dafür ist im spanischen Recht die Staatsangehörigkeit. Spanien folgt hierbei dem Prinzip der Nachlasseinheit. Das heißt, das Staatsangehörigkeitsprinzip gilt sowohl für das bewegliche als auch für das unbewegliche Vermögen. In Spanien gilt ebenfalls der Grundsatz der Universalsukzession. Verboten sind die Formen des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrags. Die Abwicklung der Erbschaft erfolgt nach spanischem Recht.  

     

    Gesetzliche Erbfolge nach spanischem Recht

    Nach spanischem Recht gilt folgende gesetzliche Erbfolge:  

     

    • Primär erben die Abkömmlinge, sekundär die Aszendenten.
    • Nichteheliche Kinder sind den ehelichen Kindern gleichgestellt.
    • Bei den Vorfahren erben die Eltern zu gleichen Teilen.
    • Sind beide Eltern vorverstorben, erben die gradnächsten Aszendenten.
    • Sind auch diese vorverstorben, werden Seitenverwandte und der überlebende Ehegatte (Mit-)Erben.
    • Sind weder Abkömmlinge, Aszendenten noch Seitenverwandte vorhanden, erbt der überlebende Ehegatte allein.
    • Der überlebende Ehegatte erwirbt regelmäßig einen bloßen Nießbrauch an einer Quote des Nachlasses. Neben Abkömmlingen ist dies 1/3, neben Aszendenten 1/2 und neben Seitenverwandten 2/3.