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  • 23.12.2019 · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Kostenentscheidung ohne Regelung der außergerichtlichen Kosten

    | Weist das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurück, ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder inwiefern das Gericht auch die außergerichtlichen Kosten regeln wollte, ist zur Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die in dem betreffenden Fall auch von der Gegenseite zu ersetzen sind (OLG Hamm 23.7.19, 25 W 146/19, Abruf-Nr. 211386 ). |