· Kosten
Die Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren im Lichte aktueller Rechtsprechung

von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin
| Das Erbscheinverfahren ist für die Beteiligten regelmäßig mit teils nicht unerheblichen Kosten verbunden. Das können neben den anfallenden Gerichtskosten auch Anwaltskosten der Beteiligten oder Kosten für Beweiserhebungen sein. Bei Beendigung eines streitigen Verfahrens stellt sich dann die Frage, wer diese Kosten zu tragen hat bzw. wem diese ggf. durch das Gericht aufzuerlegen sind. Die Antworten liefert dieser Beitrag unter Berücksichtigung einiger neuerer Entscheidungen. |
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Grundsätze für eine Kostenentscheidung regelt § 81 FamFG, was ein breites Ermessen für Billigkeitsentscheidungen eröffnet. Demgegenüber ordnet § 84 FamFG für die Rechtsmittelinstanz an: „Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.“
2. Verpflichtung zur Kostenentscheidung?
Gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG besteht ‒ sofern keine gesetzlichen Sonderregeln vorliegen (etwa gem. § 81 Abs. 1 S. 3 FamFG für Familiensachen oder § 353 Abs. 2 S. 1 FamFG für die Einziehung des Erbscheins) ‒ keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, über die Kosten zu entscheiden.
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