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  • 05.11.2018 · Fachbeitrag · Erbscheinsantrag

    Dritter muss Annahme des Erbes darlegen

    | Stellt ein antragsberechtigter Dritter und nicht der Erbe den Erbscheinsantrag, muss diese Erklärung jedenfalls die Angabe der konkreten Umstände enthalten, wie und wann die Annahme erklärt wurde. Dabei darf der Antragsteller auch angeben, der in dem Antrag genannte Erbe habe die Erbenstellung durch Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB erlangt (KG 23.4.18, 19 W 52/18, Abruf-Nr. 205236 ). |