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  • · Fachbeitrag · Ausschlagung

    Hinweise zur richtigen Anwendung des§ 2306 BGB in der (Beratungs-)Praxis

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    | Die Bestimmung des § 2306 BGB bewahrt den pflichtteilsberechtigtenErben, dessen Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, vor einer Aushöhlung seiner pflichtteilsrechtlichen Mindestbeteiligung, indem es ihm erlaubt wird, auszuschlagen und den vollen Pflichtteil zu verlangen. Die auf den ersten Blick recht übersichtliche Norm des § 2306 BGB hat es in der Anwendung durchaus in sich. Dieser Beitrag greift ausgewählte, besonders wichtige Aspekte und Sachverhalte auf und gibt Hilfestellung zur richtigen bzw. vorzugswürdigen Vorgehensweise. |

    1. Allgemeines

    Nach Maßgabe des § 2306 BGB kann der pflichtteilsberechtigte Erbe unabhängig von der Höhe der beschränkten oder beschwerten Zuwendung frei zwischen der Annahme und der Ausschlagung des Erbteils wählen.

     

    Entscheidet er sich dafür, den Erbteil auszuschlagen, so kann er (ausnahmsweise) gem. § 2306 Abs. 1 BGB den vollen Pflichtteil fordern. Die Rechtsfolge des § 2306 BGB weicht damit von dem Grundsatz ab, dass die Ausschlagung des Erbteils zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs führt. Handelt es sich bei dem pflichtteilsberechtigten Erben um den überlebenden Ehegatten oder den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner des Erblassers, erwirbt dieser bei Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1371 Abs. 3, 1371 Abs. 2 Hs. 2 BGB den sog. kleinen Pflichtteil und er kann zusätzlich den rechnerischen Zugewinnausgleich verlangen, sofern sich nach den einschlägigen Vorschriften für ihn ein Ausgleichsanspruch ergibt.