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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Gemeinschaftliche Nachlassverwaltung - so geht es

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Gem. § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung von Nachlassvermögen den Miterben gemeinschaftlich zu und verpflichtet sie daher, an ordnungsgemäßen Maßnahmen mitzuwirken. Ob aber die Stimmenmehrheit allein über Maßnahmen entscheidet, zeigt der folgende Beitrag an Beispielen. |

    1. Abstimmungen gem. dem Mehrheitsprinzip

    Abstimmungen zwischen Miterben zu Verwaltungsmaßnahmen erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip, § 2038 Abs. 2, § 745 BGB. Bei der Ermittlung einer Mehrheit geht es nicht um das Stimmengewicht „nach Köpfen“, sondern um die Mehrheit nach Anteilen, § 745 Abs. 1 S. 2 BGB. Sind nur zwei Teilhaber vorhanden und die Anteile verschieden groß, hat der anteilsstärkere Miterbe die Mehrheit. Das Mehrheitsprinzip tritt dadurch nicht außer Kraft (BGH NJW 13, 166).

     

    • Beispiel 1: Mehr Mieteinnahmen für Miterben

    A und B sind Miterben mit Anteilen von 3/4 (A) und 1/4 (B). Der Nachlass besteht aus einer Immobilie, die sie bewohnen. Zum Haus gehören noch zwei separate Wohnungen. A und B streiten darüber, diese aus Kostengründen an Studenten zu vermieten. A verfügt über zwei unterschriftsreife Verträge von solventen Mietern. B lehnt dies ab. Er meint, eine Vermietung werde die Substanz und Wohnkultur des Hauses auf Dauer schädigen. A vermietet beide Wohnungen. Wie ist die Rechtslage?