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  • 01.08.2016 · Fachbeitrag · Erbenermittler

    Tätigkeit darf von Vollmacht aller Erben abhängig sein

    Erbenermittler dürfen formularmäßig ihre Pflicht zur weiteren Tätigkeit davon abhängig machen, dass sie von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten. Damit stellen sie ihre Bearbeitungspflicht unter eine aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB. Bevor diese eintritt, müssen sie nicht tätig werden. Die Klausel benachteiligt den Erben nicht unangemessen, § 307 BGB (BGH 19.5.16, III ZR 274/15, Abruf-Nr. 186662 ).