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  • 21.06.2023 · Nachricht · Divergenz

    Keine Aussetzung eines Zivilverfahrens bis zur Entscheidung im Erbscheinsverfahren

    | Im Zuge eines Erbfalls führen zwei Geschwister verschiedene Auseinandersetzungen. Zum einen streiten sie vor dem LG auf Rückzahlung eines Darlehens an die Erbengemeinschaft nach ihrer verstorbenen Mutter. Zum anderen stellten sie vor dem Nachlassgericht gegenläufige Erbscheinsanträge, die sie jeweils als Alleinerben ausweisen sollen. Daraufhin war das LG der Auffassung, das Klageverfahren sei gem. § 148 ZPO auszusetzen, bis das Nachlassgericht über die Erbscheinsanträge entschieden habe. |