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  • 17.07.2017 · Nachricht · Beschwerderecht

    Wirtschaftliche Betroffenheit des Sozialhilfeträgers reicht nicht

    Mit der Beschwerde versucht der Sozialhilfeträger (SHT), die ursprünglichen Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker (TV) wiederherzustellen. Die wirtschaftliche Betroffenheit des SHT begründet aber kein Beschwerderecht i. S. v. § 59 Abs. 1 FamFG. Die Behörde ist nicht in einem subjektiven Recht betroffen. Denn der TV wird im Interesse des Erblassers tätig. Die Abänderung von Anordnungen gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dienen dem Schutz des Nachlasses und damit auch dem Interesse des Erblassers (OLG München 16.5.17, 31 Wx 7/17, Abruf-Nr. 194774 194774 ).