17.07.2017 · Nachricht · Beschwerderecht
Wirtschaftliche Betroffenheit des Sozialhilfeträgers reicht nicht
Mit der Beschwerde versucht der Sozialhilfeträger (SHT), die ursprünglichen Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker (TV) wiederherzustellen. Die wirtschaftliche Betroffenheit des SHT begründet aber kein Beschwerderecht i. S. v. § 59 Abs. 1 FamFG. Die Behörde ist nicht in einem subjektiven Recht betroffen. Denn der TV wird im Interesse des Erblassers tätig. Die Abänderung von Anordnungen gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dienen dem Schutz des Nachlasses und damit auch dem Interesse des Erblassers (OLG München 16.5.17, 31 Wx 7/17, Abruf-Nr. 194774 194774 ).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig