Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beeinträchtigende Schenkungen

    So setzen Sie den Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten erfolgreich um

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | In der Praxis kommt es öfter vor, dass der Erblasser, der durch einen Erbvertrag den Erben bestimmt hat, sich mit diesem überwirft. Wenn er sich im Erbvertrag keinen Rücktritt vorbehalten hat, wird er geneigt sein, sein Vermögen zu Lebzeiten zu mindern, damit nur noch der Rest im Todesfall an den Erben fällt. Ein Mittel der Vermögensminderung ist die Schenkung von Gegenständen oder Grundstücken an Dritte. Der Beitrag zeigt, wie sich der Vertragserbe dagegen wehren kann. |

    1. Allgemeines

    Der Erblasser kann, auch wenn er einen Erbvertrag geschlossen hat, frei über sein gesamtes Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügen, es veräußern, belasten oder auch verschenken, § 2286 BGB. Damit er das Verbot einer den Erben beeinträchtigenden Verfügung von Todes wegen (§ 2289 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht durch lebzeitige Verfügungen umgeht, gibt der Gesetzgeber dem Erben bei „Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht“ (sog. „böslichen Schenkungen“; vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2287 Rn. 1) einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks. Dieser Anspruch entsteht erst mit dem Erbfall, richtet sich nur gegen den Beschenkten und dazu nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung (BGHZ 82, 274 = FamRZ 81, 1173).

     

    Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH § 2287 BGB auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anzuwenden, § 2270 BGB (vgl. BGH ZEV 16, 641 = FamRZ 16, 2004). Wenn Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben einsetzen und zum Schlusserben ihren gemeinsamen Sohn eingesetzt und bestimmt haben, dass diese Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, ist der Schlusserbe nach dem Tod des Erstversterbenden gegen „bösliche Schenkungen“ des überlebenden Ehegatten nach § 2287 BGB analog geschützt. Dadurch wird der Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich erweitert.