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  • 24.03.2017 · Checklisten · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Anspruch nach § 2287 BGB Abs. 1 BGB

    In der Praxis kommt es öfter vor, dass der Erblasser, der durch einen Erbvertrag den Erben bestimmt hat, sich mit diesem überwirft. Wenn er sich im Erbvertrag keinen Rücktritt vorbehalten hat, wird er geneigt sein, sein Vermögen zu Lebzeiten zu mindern, damit nur noch der Rest im Todesfall an den Erben fällt. Ein Mittel der Vermögensminderung ist die Schenkung von Gegenständen oder Grundstücken an Dritte. Die Checkliste enthält Prüfpunkte, ob ein Anspruch des Vertragserben nach § 2287 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten besteht.