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  • · Fachbeitrag · Außergerichtliche Streitbeilegung

    Weniger Streitigkeiten durch Mediationsklauseln

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    | Die Rahmenbedingungen der Mediation als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung finden sich seit dem 26.7.12 im neuen Mediationsgesetz (MediationsG, BGBl. I, 1577). § 1 Abs. 1 MediationsG definiert die Mediation als „vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung eines Konflikts anstreben“. Der Beitrag befasst sich mit den Gesetzesgrundlagen und gibt Ihnen eine Mediationsklausel an die Hand, die Erbrechtstreitigkeiten vorbeugt. |

    1. Gesetzliche Grundlage

    Das neue MediationsG realisiert die Richtlinie der EU 2008/52/EG vom 21.5.08. Die Parteien wählen den Mediator aus, der ihnen verpflichtet ist. Im allseitigen Einvernehmen kann dieser getrennte Gespräche mit den Parteien führen. Die Mediation kann jederzeit beendet werden. Dritte können in die Mediation einbezogen werden. Der Mediator muss für die gleichberechtigte Einbindung der Parteien sorgen, § 2 Abs. 3 MediationsG. Umstände für seine Unabhängigkeit und Neutralität muss er offenlegen. Vorbefassung verbietet dem Mediator die Durchführung der Mediation. Er muss die Parteien über seine fachliche Qualifikation informieren, § 3 Abs. 5 MediationsG. § 4 MediationsG normiert die Verschwiegenheitspflicht des Mediators. Zur Aus- und Fortbildung des Mediators stellt § 5 MediationsG besondere Pflichten auf.

    2. Typische Anwendungsgebiete

    Im Vordergrund für die typischen Betätigungsfelder der Mediation stehen Auseinandersetzungen in der Familie, in Mietverhältnissen, bei Nachbarrechtsstreitigkeiten, in Schulen sowie in Unternehmen. Demgegenüber hat die Mediation zur Verhinderung oder zur Beseitigung von Streit bei erbrechtlichen Auseinandersetzungen bisher noch keinen durchschlagenden Erfolg verbuchen können, obwohl sie auch hier seit langem diskutiert wird.

    3. Mediation im Erbrecht

    Das Erbrecht bietet dem Erblasser zwar auch gemäß §§ 1937 ff., 2274 ff. BGB viele Möglichkeiten, durch Testament oder Erbvertrag und den verbundenen Einzelanordnungen eine rechtssichere und nicht streitanfällige Rechtsnachfolge zu gestalten. Diese Chance nutzen Umfragen zufolge nur wenige Erblasser. Nur 30 Prozent der Erwachsenen haben eine letztwillige Verfügung errichtet, von denen ein großer Anteil fehlerhaft ist und daher zu zahlreichen Prozessen führt. Ein kleiner Maßstab kann die Übersicht speziell ausgewählter erbrechtlicher Rechtsprechung sein, meist Entscheidungen der OLG und des BGH. Die Anzahl der obergerichtlichen und BGH-Entscheidungen lag im Jahr 12 bei überschlägig mindestens 150 (Münch, FamRZ 13, 1002).

     

    Betroffen sind u.a. folgende erbrechtliche Konflikte:

     

    • zwischen Miterben,
    • zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben,
    • zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe,
    • wegen der Bewertung von Nachlässen,
    • aus Ehegattentestamenten zur Schlusserbfolge („Wechselbezüglichkeit“),
    • zwischen dem Vorerben und dem Nacherben über den Nachlassbestand,
    • über Informationen durch Erben, Miterben, Testamentsvollstrecker,
    • über Verjährungsfragen im Erbrecht,
    • über die Versteigerung von Nachlassvermögen,
    • über die Unternehmensnachfolge und
    • wegen der Verwaltung des Nachlasses.

     

    4. Bindungswirkung von Mediationsklauseln

    Mediationsklauseln könnten solche Streitigkeiten vermeiden oder reduzieren. Gesetzliche Vorschriften sind hierbei für Form und Inhalt nicht zu beachten. Im Übrigen kann der Testator auf verschiedene Art auf Begünstigte (Miterben, Vermächtnisnehmer) Einfluss nehmen, damit diese die Mediationsklausel umsetzen. So könnte der Erblasser etwa den Miterben zur Auflage machen, zunächst Einvernehmen durch Mediation anzustreben, bevor es wegen Meinungsverschiedenheiten zur Anrufung des Gerichts kommen muss (Beispiel: Teilungsklage). Fraglich ist, inwieweit der jeweils vom Erblasser begünstigte Personenkreis an solche Klauseln gebunden ist oder sich binden lassen will. Hier wird die zukünftige Rechtsprechung noch Klarheit schaffen müssen. Bisher kann u.a. für eine mögliche Bindungswirkung die Entscheidung des BGH NJW 77, 2263 herangezogen werden. Hiernach kann durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass bei vertraglichen Streitigkeiten der Rechtsweg erst beschritten werden darf, nachdem ein Schlichtungsversuch unternommen worden ist. Eine sogenannte Mediationsklausel (Schlichtungsklausel) könnte wie folgt formuliert werden:

     

    Musterformulierung / Mediationsklausel

    Meinungsverschiedenheiten beziehungsweise Streitigkeiten aus diesem Erbvertrag (UrkNr. ...) sollen von den Vertragsbeteiligten gütlich durch ein Mediationsverfahren ausgeräumt werden. Die Eröffnung des Rechtswegs zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nur zulässig, wenn sechs Monate nach Übersendung des in der oben genannten notariellen Urkunde näher geregelten Mediationsantrags verstrichen sind, ohne dass es zu einem Mediationstermin gekommen ist (in Anlehnung an die ausführliche Darstellung bei Töben, RNotZ 13, 321).

     

     

    PRAXISHINWEIS |  Mit dem neuen MediationsG ist auch § 278a ZPO eingefügt worden. Hiernach ordnet das Gericht gemäß Abs. 2 das Ruhen des Verfahrens an, wenn sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung entschieden haben.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 196 | ID 42303603