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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Vererblichkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Erbrecht und Familienrecht, München

    | Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erlosch der Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endete. Er wandelte sich nicht in einen Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG um (BAG ZEV 12, 162). Dieser Rechtsprechung ist der EuGH entgegengetreten (ZEV 14, 502 ff.). |

     

    1. Urlaubsabgeltungsansprüche sind vererblich

    Urlaubsabgeltungsansprüche sind als Geldforderungen vererblich und gehören als Vermögensrechte zum Aktivnachlass des Arbeitnehmers (AN) nach § 1922 BGB. Sie unterfallen damit gleichzeitig auch dem pflichtteilsrelevanten Nachlassbestand gem. § 2311 BGB.

     

    Nach dem BUrlG muss der AN seinen gesetzlichen Urlaub „in natura“ nehmen, um sich zu erholen. Deswegen sind Urlaubstage nicht „abkaufbar“. Kann er den Urlaub nicht mehr nehmen, weil das Arbeitsverhältnis beendet ist (regelmäßig wegen Kündigung oder Aufhebung), kann der Urlaub abgegolten werden. Urlaub, den der AN bis zu seinem Tod nicht mehr angetreten hatte, ist dagegen mit dem Erbfall ohne Ausgleichspflicht verfallen (BAG, a.a.O.). Das BAG verwies stets auf die höchstpersönliche Natur des Urlaubsanspruchs. Die Erben konnten vom Arbeitgeber (AG) auch nicht verlangen, dass dieser den Resturlaub des Verstorbenen abgilt.