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  • · Fachbeitrag · Vor- und Nacherbschaft

    Stabilität der Nachfolgeplanung bei Vor- und Nacherbschaft in verschiedenen Varianten

    von RAin Katharina Weiler, FAin Erbrecht, St-B-K Steuerberatung & Rechtsberatung, Krefeld

    | Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft lässt sich das Schicksal eines Nachlasses über einen sehr langen Zeitraum beherrschen. Diese Art der Nachfolgeplanung ist jedoch häufig gar nicht so sicher, wie es sich der Erblasser erhofft hat. Es kann vielmehr sein, dass die Vorstellungen der Vor- und Nacherben sich mit denen des Erblassers überhaupt nicht decken. In der Praxis werden zahlreiche Möglichkeiten diskutiert, wie sich Vor- und Nacherben einvernehmlich über die Wünsche des Erblassers hinwegsetzen können. Die wichtigsten dieser Möglichkeiten und ihre jeweiligen Vor- und Nachteile sollen am nachfolgenden Musterfall erläutert werden. |

     

    • Musterfall

    Die Mutter E verstirbt. Sie hat in ihrem eigenhändigen und formwirksamen Testament ihren Mann V als nicht befreiten Vorerben und ihren Sohn N1 und ihre Tochter N2 als Nacherben zu gleichen Teilen eingesetzt. N1 und N2 sind volljährig. N1 ist verheiratet und hat eine sechsjährige Tochter K.

     

    Eine Immobilie im Wert von 500.000 EUR stellt den gesamten Nachlass der E dar. V wohnt darin und möchte gerne auch weiterhin darin wohnen bleiben. Zur Ersatznacherbfolge hat sich E in ihrem Testament nicht geäußert. Es wird jedoch aus dem Testament deutlich, dass die Immobilie in der Familie verbleiben soll. Testamentsvollstreckung hat E ebenfalls nicht angeordnet.

     

    Da der Sohn N1 finanziell sehr gut aufgestellt ist, möchte er auf seinen Anteil als Nacherbe zugunsten seiner Schwester N2 unentgeltlich verzichten. V soll bis zu seinem Tod noch weiter kostenlos in dem Haus wohnen bleiben dürfen.

     

    Folgende Lösungsmöglichkeiten sind nun denkbar:

     

    1. Verfügungen über die Nacherbenanwartschaft

    a) N1 und N2 übertragen dem V ihre Nacherbenanwartschaften, V wird dadurch Vollerbe und verschenkt/vererbt dann die Immobilie an N2.

    b) N1 tritt sein Anwartschaftsrecht direkt an N2 ab.

     

    2. Verfügungen über die Nachlassimmobilie

    a) V verschenkt mit Zustimmung des N1 und der N2 die Immobilie an N2.

    b) „Vertikale Erbauseinandersetzung“ zwischen N1, N2 und V in zwei Schritten:

      • Herausnahme der Nachlassimmobilie aus der Nacherbenbindung und Übertragung an V.
      • V kann danach die Immobilie an N2 verschenken (ggf. unter Eintragung eines Wohn- oder Nießbrauchrechts).
      • V kann N2 als seine Alleinerbin einsetzen.

     

    3. Ausschlagung

    a) Ausschlagung des V.

    b) Ausschlagung des N1 und der K.

     

    1. Verfügungen über das Nacherbenanwartschaftsrecht

    a) Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf V

    Die erste mögliche Lösung liegt in einer Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf V. Diese Lösung ist nach einhelliger Auffassung möglich (eine Musterformulierung hierfür findet man bei Keim/Lehmann, Beck‘sches Formularbuch Erbrecht, 4. Aufl. 2019, Formular C. II. 8. Anm. 1‒3).