Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG können u.a. Kunstgegenstände und -sammlungen partiell oder vollständig steuerfrei vererbt werden. Der Beitrag informiert darüber, in welchen Fällen dies bei Kunstgegenständen und -sammlungen ganz oder vollständig der Fall ist und wie man insoweit gestalten kann.
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Tod ...
Kinder des Erblassers können ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst für eigene ...
Die kumulative Belastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen verstößt nicht gegen die Verfassung. Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht beeinträchtigt, wenn die Einkommensteuer, die im Jahr nach dem Erbfall auf die bis zum Todeszeitpunkt entstandenen Zinsansprüche anfällt, bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt wird. Ebenso wird die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt (BVerfG 7.4.15, 1 BvR 1432/10, WM 15,1121 = ZEV 15, 426 = FamRZ 15, 1097, ...
Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um keine Masseforderung i.S. des § 55 Abs. 1 InsO. Vielmehr ist sie eine Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO. Als solche ist sie zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die unentgeltliche Überlassung eines Miteigentumsanteils an einem Wohnungseigentum des Kindes an den überlebenden Elternteil stellt keine Selbstnutzung i.S. der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr.
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Die Bundesregierung hat am 8.7.15 den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG beschlossen. Das BMF hat in seiner FAQ-Liste Antworten auf wichtige Fragen zu dem Gesetzentwurf aufgeführt.