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  • 20.09.2011

    Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 25.05.2011 – 3 Sa 28/11


    In dem Rechtsstreit

    pp.

    hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 25.05.2011 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.10.2010 - 3 Ca 377 a/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um die korrekte Eingruppierung des Klägers, der von Entgeltgruppe 5 Stufe 6 in Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert und entsprechend vergütet werden will.

    Der Kläger ist am ....1970 geboren und bei dem beklagten Land nach erfolgreichem Abschluss einer dreijährigen Ausbildung zum Straßenwärter seit dem 15.07.1989 als Straßenwärter tätig. Es existiert ein schriftlicher Arbeitsvertrag. In diesem ist die Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder/MTL II vom 27. Februar 1964 bzw. der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Zuletzt war der Kläger eingereiht in Lohngruppe 5 bis 5a des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL). Nach Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) mit Wirkung vom 01.11.2006 entspricht das derzeit der Entgeltgruppe 5 TV-L. Der Kläger erhält darüber hinaus eine Vorarbeiterzulage gemäß § 17 Abs. 9 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L (TV-ÜL) in Verbindung mit § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen-TdL). Die Vergütung des Klägers belief sich zuletzt auf rund 2.600,00 EUR brutto monatlich.

    Er begehrt die Höhergruppierung in Entgeltgruppe 8 TV-L. Das entspricht der Lohngruppe 7 des alten TV Lohngruppen-TdL. Rechnerisch ergibt das einen Vergütungsunterschied in Höhe von 333,56 EUR brutto monatlich.

    Diesbezügliche Höhergruppierungsansprüche hat der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2009 und nach Ablehnung vom 26.02.2009 nochmals mit Schreiben vom 13.08.2009 außergerichtlich geltend gemacht.

    Voraussetzung für diese Höhergruppierung ist das Vorliegen einer Tätigkeit als Kolonnenführer. Alleiniger Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist, ob der Kläger als Kolonnenführer im Tarifsinne eingesetzt ist. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Zum alten MTArb schuf das beklagte Land für das Straßenpersonal 1985 eine Dienstanweisung, die sogenannte DA 1985. Auf den Inhalt der Anlage K 7, Bl. 15 bis 17 d. A. wird insoweit verwiesen. Diese Dienstanweisung enthält detaillierte Regelungen zur Rolle und zu den Aufgaben des Kolonnenführers. Das beklagte Land hat in den Straßenmeistereien in der Vergangenheit überwiegend mit Kolonnen von vier bis sieben Straßenwärtern und einem Kolonnenführer gearbeitet. Pro Straßenmeisterei existierten zwei bis drei Kolonnen. 1998 führte das beklagte Land nach Untersuchung von Arbeitsabläufen eine neue Betriebsorganisation ein und verkleinerte die Arbeitseinheiten. Die Kolonnen wurden durch Arbeitsgruppen ersetzt, die aus mindestens zwei Straßenwärtern und einem Vorarbeiter bestanden/bestehen. Im Zuge dessen ersetzte das beklagte Land die DA 1985 durch die Dienstanweisung 2002 (Im Folgenden: DA 2002) und führte dort anstelle des Kolonnenführers die Funktionen "Arbeitsgruppenleiter" und "Vorarbeiter" unter gleichzeitiger Neuzuschneidung der jeweiligen Aufgabenbereiche ein. Hinsichtlich des Inhaltes der DA 2002 wird auf Anlage K 8 (Bl. 18 bis 21 d. A.) und dort vor allem auf die Beschreibung der Arbeitsaufgaben in den Unterpunkten 2.4.2 und 2.5.2 verwiesen.

    Am 11.12.2003 wurde der Kläger ab 01.01.2004 zum Vorarbeiter auf unbestimmte Zeit ernannt. Seither erhält er die Vorarbeiterzulage. Ihm übergeordnet ist ein Arbeitsgruppenleiter, der nach Entgeltgruppe 9 vergütet wird.

    Der Kläger hat stets die Ansicht vertreten, der frühere Kolonnenführer sei mit dem heutigen Vorarbeiter vergleichbar, so dass er einen Vergütungsanspruch wie ein Kolonnenführer habe.

    Das Arbeitsgericht hat seine Eingruppierungs- und Zahlungsklage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der alte tarifvertragliche Kolonnenführer sei nicht identisch mit dem heutigen in der DA 2002 umschriebenen Vorarbeiter. Letzterer habe nicht die gleichen Aufgaben und auch ein geringeres Maß an Verantwortung. Vor allem obliege ihm nur die Weisungsbefugnis für zwei bis vier, nicht jedoch für vier bis sieben Menschen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht in Bezug auf die geregelte Verantwortung für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.10.2010 verwiesen.

    Gegen diese, dem Kläger am 28.12.2010 zugestellte Entscheidung hat er am 26.01.2011 Berufung eingelegt, die am 25.02.2011 per Fax/28.02.2011 im Original begründet wurde.

    Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint nach wie vor, die Stellung des früheren Kolonnenführers sei identisch mit der des jetzigen Vorarbeiters. So leite der jetzige Vorarbeiter wie der seinerzeitige Kolonnenführer den Arbeitseinsatz und sei gegenüber den ihm zugeteilten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Auch sei er Aufsichtsführender nach der gesetzlichen Unfallversicherung und trage insoweit die Verantwortung. Die Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer sei kein Tarifmerkmal für die Eingruppierung der Kolonnenführer. Eine Kolonne sei daher mit einer Arbeitsgruppe im Tarifsinne gleichzusetzten. Auch auf die Durchführung der Arbeitsplanungen sei nicht abzustellen, da bereits unter der Geltung der DA 1985 in jeder Straßenmeisterei letztendlich praktisch nur einer von den dort zwei bis drei Kolonnenführern tatsächlich zuständig gewesen sei. Auch aus § 3 Abs. 3 TV Lohngruppen-TdL ergebe sich, dass der Kläger objektiv nicht Vorarbeiter, vielmehr Kolonnenführer im Tarifsinne sei.

    Der Kläger beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 29.10.2010 - Az. 3 Ca 377 a/10 - abzuändern und

    1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die monatliche Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 TV-L und der Entgeltgruppe 8, Stufe 6 TV-L ab 08/2009 in Höhe von insgesamt 3.649,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.315,12 EUR ab Rechtshängigkeit sowie aus jeweils monatlich weiteren 333,56 EUR ab dem jeweils 1. des Folgemonats, beginnend mit dem 01.04.2010, auszukehren.

    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Vergütung aus der Entgeltgruppe 8 TV-L zu zahlen.

    Das beklagte Land beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Es hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden.

    Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Zahlungsklage abgewiesen und insbesondere zur Abgrenzung der jeweiligen Eingruppierung eines Kolonnenführers im Verhältnis zu einem Vorarbeiter auf das Maß der Verantwortung, den unterschiedlichen Aufgabenbereich und den unterschiedlichen Umfang der Weisungsbefugnis hingewiesen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 59 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:

    1. Der Kolonnenführer ist nicht identisch mit dem Vorarbeiter im Tarifsinne. Der Begriff des "Kolonnenführers" im Bereich der Straßenwärter ist in Anhang 3 a TV Lohngruppen-TdL und dort in Lohngruppe 7 unter Ziff. 26.6.4 lediglich erwähnt, jedoch nicht definiert. Etwas anderes gilt jedoch für den Begriff des "Vorarbeiters". In § 3 Abs. 2 TV Lohngruppen TdL heißt es insoweit wie folgt:

    "Vorarbeiter sind Arbeiter, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Arbeitern bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Arbeitern bestehen. ...

    Abs. 3:

    Arbeiter, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift."

    Damit werden Vorarbeiter wegen ihrer Tätigkeit als solche nach dem TV Lohngruppen-TdL nicht in eine höhere Lohngruppe eingereiht, sondern erhalten unter Verbleib in ihrer Lohngruppe die vorgesehene Zulage. Etwas anderes gilt jedoch für die Dauer der "Verwendung als Kolonnenführer" im Sinne der Lohngruppe 7 Ziffer 26.6.4. Diese Mitarbeiter werden für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer in eine höhere Lohngruppe eingereiht. Bereits hieraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Klägers der "Kolonnenführer" im Tarifsinne nicht identisch ist mit dem "Vorarbeiter" im Tarifsinne.

    2. Das Arbeitsgericht hat zur näheren Bestimmung der Wertigkeit der Tätigkeit eines "Kolonnenführers" und der Wertigkeit der Tätigkeit eines "Vorarbeiters" zutreffend auf die Dienstanweisungen 1985 und die Dienstanweisungen 2002 abgestellt.

    Aufgrund der Umorganisation der Arbeitsabläufe werden bei dem beklagten Land Straßenwärter nicht mehr als Kolonnenführer im Sinne der Lohngruppe 7 Anhang 3 a TV Lohngruppen-TdL verwendet. Das beklagte Land hat vielmehr andere Strukturen geschaffen, mit denen ihr Straßenunterhaltungspersonal eingesetzt wird. Während ausweislich der DA 1985 früher der "Kolonnenführer" seine Weisungen vom Leiter der Meisterei erhielt und selbst den ihm zugeteilten Mitarbeitern gegenüber weisungsberechtigt war (Ziffer 2.4.1 DA 1985), wird nach Veränderung der Arbeitsstrukturen in Anwendung der DA 2002 die Weisungs- und Verantwortungsebene verändert und mit einer zusätzlichen Hierarchieebene gearbeitet (DA 2002 Ziffer 2.1). Nunmehr ist der vom Leiter des Straßenbauamtes bestellte "Arbeitsgruppenleiter" Vorgesetzter des gesamten Straßenunterhaltungspersonals mit Ausnahme der Verwaltungsangestellten und den ihm zugeteilten Mitarbeitern weisungsberechtigt. Von ihm erhält der Vorarbeiter seine Weisungen, der seinerseits wiederum gegenüber den ihm zugeteilten Mitarbeitern weisungsberechtigt ist (Ziffer 2.4 und 2.5 der DA 2002). Hieraus ergeben sich andere Verantwortungs- und Hierarchieebenen sowie andere Weisungsebenen. Die Änderung der Betriebsorganisation erfolgte gerade nicht dergestalt, dass im Wesentlichen lediglich Veränderungen der Bezeichnungen vorgenommen wurden.

    3. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im Zusammenhang mit der Änderung der Betriebsorganisation - wie vom Arbeitsgericht zutreffend festgestellt - auch eine Veränderung der Aufgabenbereiche sowie des Maßes der Verantwortung in den einzelnen Untergliederungen des eingesetzten Straßenunterhaltungspersonals vorgenommen wurde. Zwar entspricht der Aufgabenbereich des Vorarbeiters in einer Vielzahl von Punkten dem des seinerzeitigen Kolonnenführers. Er ist jedoch nicht identisch. Insbesondere unterschiedlich sind die Aufgaben des damaligen Kolonnenführers und des heutigen Vorarbeiters im Hinblick auf die Arbeitsplanung. Der Kolonnenführer hatte Art und Umfang der Arbeiten sowie den hierfür erforderlichen Fahrzeug- und Geräteeinsatz mit dem Leiter der Meisterei festzulegen (Ziffer 2.3 DA 1985). Er hatte darauf zu achten, dass ein Arbeitsplan aufgestellt wird (Ziffer 2.4.1 DA 1985). Diese Aufgabe ist dem Vorarbeiter in der DA 2002 nicht übertragen worden. Diese Aufgabe obliegt dem Arbeitsgruppenleiter. Dieser trägt nach der DA 2002 die "Verantwortung" für die laufende Arbeitseinteilung des gesamten Straßenunterhaltungspersonals. Ausweislich der Ziffer 2.5.2 DA 2002 ist dem Vorarbeiter- anders als dem Kolonnenführer in der DA 1985 - die Aufstellung eines Arbeitsplanes, in dem die erforderlichen Arbeitskräfte festgelegt werden, gerade nicht mehr zugewiesen worden. In seinem Verantwortungsbereich ist insoweit lediglich die Verantwortung für die Mitführung der erforderlichen Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die Bau- und Betriebsstoffe, Verkehrszeichen und Absperrungen verblieben. Ausweislich des Wortlautes der geänderten DA 2002 ist ausdrücklich die Aufstellung des Arbeitsplanes herausgenommen worden. Hieraus ergibt sich bereits zweifelsfrei die gewollte Veränderung des Maßes der Verantwortung sowie die fehlende Identität zwischen der alten Tätigkeit eines Kolonnenführers und der heutigen Tätigkeit eines Vorarbeiters. Nach der DA 1985 gehörte zu den ganz wesentlichen Aufgaben des Kolonnenführers gerade die Verantwortung für die Arbeitsplanung und den rationellen Einsatz von Personal und Maschinen. Diese Verantwortung trägt der Vorarbeiter im Sinne der DA 2002 jedoch nicht.

    4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass in der Vergangenheit unter dem Geltungsbereich der DA 1985 möglicherweise eine dahingehende Absprache bestanden hat, dass jeweils ein Kolonnenführer auch für die anderen Kolonnen die Arbeitspläne erstellt. Selbst wenn dieses zugunsten des Klägers als wahr unterstellt wird, führt das zu keiner anderen Bewertung. Auch wenn abweichend von den Vorgaben der DA 1985 die Erstellung der Arbeitspläne nicht - immer - von den dafür zuständigen Personen durchgeführt worden sein sollte, blieb die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufstellung eines Arbeitsplanes bei jedem einzelnen Kolonnenführer. Diese hätten sich bei etwaigen Fehlern gegenüber ihrem Dienstherrn nicht darauf berufen können, dass - abweichend von der DA 1985 - der Arbeitsplan nicht von ihnen selbst, sondern dienstvereinbarungswidrig von einem anderen Kolonnenführer erstellt worden ist.

    5. Dass die Wertigkeit der Tätigkeit des alten Kolonnenführers im Sinne der DA 1985 nicht identisch mit der Wertigkeit der Tätigkeit eines Vorarbeiters im Sinne der DA 2002 ist, ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Gruppengröße. Einem Vorarbeiter müssen mindestens zwei Mitarbeiter unterstellt sein. Er trägt gemäß Ziffer 2.2 der DA 2002 die Verantwortung für eine Arbeitsgruppe mit in der Regel zwei bis vier Mann. Demgegenüber ist die Organisationseinheit, für die einem Kolonnenführer die Verantwortung übertragen worden war, gemäß Ziffer 2.2 der DA 1985 auf mindestens vier Mann festgelegt worden. Auch dies ist, wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend erkannt hat, ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Maß der Verantwortung, die einem Kolonnenführer oblag, im Verhältnis zu dem Maß der Verantwortung, das ein jetziger Vorarbeiter trägt.

    6. Die Tatsache, dass dem Kläger als Vorarbeiter auch die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Unfallverhütung übertragen worden ist, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Verantwortungsbereich wiegt nicht die oben dargelegte Reduzierung der Verantwortung durch Zuweisung kleinerer Gruppen und Herausnahme der Zuständigkeit für die Arbeitsplanung auf. Schon dem Kolonnenführer oblag unter dem Geltungsbereich der DA 1985 die Verantwortung für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und der Unfallverhütung. Dieser Verantwortungsbereich ist daher dem Vorarbeiter nur "durchgereicht" worden, wiegt aber nicht die anderen Entlastungen auf. Die Übertragung dieser Verantwortung für die Einhaltung der notwendigen Schutzvorschriften im Straßenverkehr und bei der Unfallverhütung ist auch kein die Eingruppierung kennzeichnendes Merkmal. Das ergibt sich bereits aus der abgelösten Ziffer 2.5.1 der DA 1985. Danach trug bei Arbeitsgruppen ohne Kolonnenführer die Verantwortung für die Arbeitssicherheit der Höchsteingruppierte bei gleicher Eingruppierung der Dienstälteste und bei gleichem Dienstalter der an Lebensalter ältere Mitarbeiter. Vergütungsansprüche waren hieran nicht geknüpft. Im Geltungsbereich der DA 2002 trägt die Verantwortung für die Arbeitssicherheit nach Ziffer 2.6.2 in Arbeitsgruppen ohne Vorarbeiter ebenfalls der Mitarbeiter der höchsten Eingruppierung bzw. der Dienstälteste oder der lebensälteste Mitarbeiter. Weil die Verantwortung für Arbeitssicherheit im Straßenverkehr demnach auch Mitarbeitern, die keine Kolonnenführerstellung oder keine Vorarbeiterstellung innehatten bzw. haben, übertragen werden kann, kann die Übernahme dieser Verantwortung gerade kein kennzeichnendes Merkmal für eine Höherbewertung einer Tätigkeit sein.

    7. Letztendlich führt auch eine Betrachtung des Regelungsinhaltes des § 3 Abs. 3 TV Lohngruppen-TdL nicht zu einem Höhergruppierungsanspruch des Klägers. § 3 Abs. 3 TV Lohngruppen-TdL ist vorliegend nicht einschlägig. Die Aufsichtsfunktion gehört gerade nicht zur klassischen Tätigkeit eines Straßenwärters.

    8. Aus den genannten Gründen ist die Klage zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

    Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war.