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  • 12.12.2022 · IWW-Abrufnummer 232738

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 29.11.2022 – 3 U 71/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 U 71/22
    10 O 444/21 LG Itzehoe    

    Verkündet am 29.11.2022

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Urteil

    Im Namen des Volkes

    In dem Rechtsstreit

    hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 für Recht erkannt:

    1. Auf die Berufung des Klägers wird der Tenor des Teil-Urteils der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19.05.2022 in Ziffer 1 dahingehend neu gefasst, dass der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft über den Bestand des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses der Erblasserin M1 R., geboren am 1933, verstorben am 2018, letzter gewöhnliche Aufenthalt B., zu erteilen durch Vorlage eines durch die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist und welches folgende Punkte umfasst:
    a) sämtliche am Todestag der Erblasserin vorhandenen Nachlassgegenstände,
    b) sämtliche am Todestag der Erblasserin vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten,
    c) sämtliche Schenkungen der Erblasserin an andere Personen als ihren Ehegatten ohne zeitliche Beschränkung, wenn die Erblasserin
    - sich am verschenkten Gegenstand Nutzungsrechte zurückbehalten hat (zum Beispiel Wohnungsrecht oder Nießbrauch),
    - den Gegenstand tatsächlich genutzt hat oder
    - Widerrufs-oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat
    d) Angaben dazu, ob die Erblasserin eine Bankvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und ob der Bevollmächtigte mit dieser Vollmacht etwas erlangt hat, insbesondere Abhebungen vom Konto der Erblasserin getätigt hat.

    2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    4. Dieses Urteil und das angefochtene Teil-Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

    Gründe

    I.
    Der Kläger verlangt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage (zunächst) Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

    Die Parteien sind Brüder und zugleich Söhne der am 2018 verstorbenen Erblasserin M1 R., welche ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in B. hatte. Mit dieser bildeten sie eine ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem bereits am 2001 verstorbenen F1  R., dem Vater der Parteien. Die Erblasserin setzte den Beklagten in den Testamenten vom 05.2002 und vom 12.2002 zu ihrem Alleinerben ein. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Das im Testament vom 05.2002 enthaltene Vermächtnis zugunsten des Klägers in Höhe seines Pflichtteils mit aufgeschobener Fälligkeit schlug dieser aus.

    Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 29.03.2020, zugegangen am 01.04.2020, zur Auskunftserteilung über den Bestand des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses und zur Zahlung der Pflichtteils-und Pflichtteilsergänzungsansprüche bis zum 17.04.2020 auf.

    Der Beklagte beauftragte die Notarin H1 aus S. mit der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Mit Schreiben vom 14.04.2021 begehrte der Kläger seine Hinzuziehung. Die Notarin teilte dem Kläger auf Nachfrage mit, dass der Beklagte es abgelehnt habe, dass der Kläger Einsicht in die Kontoauszüge und sonstige Belege erhält. Der Kläger verzichtete auf seine Teilnahme. Der Beklagte ließ dem Klägervertreter das hier als Anlage K 3 vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis der Notarin H1 vom 08.11.2021 (UR-Nr. 389/2021) zukommen.

    Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass das Verzeichnis nicht erfüllungstauglich sei. Ihm sei das Recht auf Hinzuziehung verwehrt worden, weil ihm keine Einsicht in die vorhandenen Belege gewährt werden sollte. Die Notarin habe die Einkommensteuererstattung nicht selbst ermittelt, sondern sich auf eine Auskunft des Erben beschränkt. Die Angabe zur Mietkaution in Höhe von 2.300 € sei nicht näher erläutert worden und wegen der unterlassenen Nichtvorlage des Mietvertrags auch nicht belegt. Nach dem Konto bei der Sparkasse B., habe die Notarin nicht recherchiert. Wo das Guthaben auf dem Konto bei der Sparkasse B.  geblieben sei, habe sie nicht angegeben. Die Notarin habe die Bewirtungskosten und Kosten für Blumenschmuck allein nach Angaben des Erben übernommen und nicht konkret hinterfragt. Die Angabe einer Einkommensteuervorauszahlung sei fehlerhaft, weil Nachlassverbindlichkeit nur eine endgültige Steuerschuld sein könne. Diese sei nicht ermittelt. Bei den Passiva Ziffern 4.1. bis 4.3. und 4.5. sei nicht angegeben worden, dass der Rechtsgrund vor dem Erbfall lag. Das wäre erforderlich. Bei der Übertragung des hälftigen Miteigentums der Erblasserin an ihrer Immobilie und des Erbteils nach ihrem vorverstorbenen Ehemann auf den Beklagten seien die Vertragsbedingungen nicht mitgeteilt. Auch nicht mitgeteilt worden sei, welche Nachlassgegenstände sich in diesem Nachlass befanden, und es sei nicht erkennbar, ob eine gemischte Schenkung vorlegen habe. Der Vertrag zur Weiterveräußerung des Erbteils im Jahr 2020 hätte beigefügt werden müssen. Es fehlten Angaben dazu, ob Zahlungen direkt an die Kinder des Beklagten erfolgt seien; die Notarin hätte dies ermitteln müssen.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30.12.2021, zugestellt am 13.01.2022, Stufenklage erhoben und beantragt auf der ersten Stufe,

    1. den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über den Bestand des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses der Erblasserin M1 R., geboren am 1933, verstorben am 2018, letzter gewöhnliche Aufenthalt B., zu erteilen durch Vorlage eines durch die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist und welches insbesondere folgende Punkte umfasst:

    a) sämtliche am Todestag der Erblasserin vorhandenen Nachlassgegenstände,
    b) sämtliche am Todestag der Erblasserin vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten,
    c) sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen der Erblasserin an ihren Ehegatten (ohne zeitliche Beschränkung, auch mehr als 10 Jahre vor dem Tod der Erblasserin),
    d) sämtliche Schenkungen der Erblasserin an andere Personen als seinen Ehegatten in den letzten 10 Jahren vor dem Tod der Erblasserin,
    e) sämtliche Schenkungen der Erblasserin an andere Personen als seinen Ehegatten ohne zeitliche Beschränkung, wenn die Erblasserin
    - sich am verschenkten Gegenstand Nutzungsrechte zurückbehalten hat (zum Beispiel Wohnungsrecht oder Nießbrauch),
    - den Gegenstand tatsächlich genutzt hat oder
    - Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat
    f)  die Mitteilung der Bedingung bei Zuwendungen, die nach Ansicht des Beklagten keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung eines Grundstücks gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauchs, Altenteils oder Wohnungsrechts,
    g) alle Zuwendungen der Erblasserin Abkömmlinge, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können,
    h) alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhaften Verbindlichkeiten der Erblasserin,
    i)  Angaben dazu ob die Erblasserin eine Bankvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und ob der Bevollmächtigte mit dieser Vollmacht etwas erlangt hat, insbesondere Abhebungen vom Konto der Erblasserin getätigt hat,
    j)  die Mitteilung sämtlicher Lebensversicherungsverträge, Verträge mit Bezugsberechtigten und sonstiger Verträge zugunsten Dritter, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei ihrem Tod noch bestanden,
    k) wenn die Erblasserin bei ihrem Tod verheiratet war, die Mitteilung, in welchem Güterstand die Erblasserin bei ihrem Tod gelebt hat.

    Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

    Er ist der Ansicht gewesen, der Auskunftsanspruch sei erfüllt. Die Notarin habe umfassend den Nachlassbestand von Amts wegen ermittelt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

    Nach der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2022 (Prot., Bl. 84 ff.) hat der Kläger mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 28.04.2022 und vom 16.05.2022 weiter vorgetragen.

    Mit dem am 19.05.2020 verkündeten Teil-Urteil hat das Landgericht den Beklagten (unter Klageabweisung in der Auskunftsstufe im Übrigen, bei vorbehaltener Kostenentscheidung) verurteilt, dem Kläger „ergänzend“ Auskunft über den Bestand des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses der Erblasserin M1 R., geboren am 1933, verstorben am 2018, letzter gewöhnliche Aufenthalt B., zu erteilen durch Vorlage eines durch die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommenen Bestandsverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Kläger hinzugezogen worden ist und welches folgende Punkte umfasst:

    a) sämtliche am Todestag der Erblasserin vorhandenen Nachlassgegenstände,
    b) sämtliche am Todestag der Erblasserin vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten,
    c) sämtliche Schenkungen der Erblasserin an andere Personen als ihren („seinen“) Ehegatten ohne zeitliche Beschränkung, wenn die Erblasserin
    - sich am verschenkten Gegenstand Nutzungsrechte zurückbehalten hat (zum Beispiel Wohnungsrecht oder Nießbrauch),
    - den Gegenstand tatsächlich genutzt hat oder
    - Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat
    d) Angaben dazu ob die Erblasserin eine Bankvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht erteilt hat und ob der Bevollmächtigte mit dieser Vollmacht etwas erlangt hat, insbesondere Abhebungen vom Konto der Erblasserin getätigt hat.

    Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Dem Grunde nach habe der Kläger als Pflichtteilsberechtigter gegen den Beklagten als testamentarischen Alleinerben einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses der verstorbenen Erblasserin durch Vorlage eines im Beisein des Klägers aufgenommenen notariellen Nachlassverzeichnisses, das die im Antrag Ziffer 1. näher bezeichneten Angaben enthält. Der Anspruch auf Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses folge aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Nachlassverzeichnis habe die im Klagantrag Ziffer 1. bezeichneten Angaben zu enthalten, weil diese für die Bemessung des klägerischen Pflichtteils erheblich seien. Über das tatsächlich im Nachlass Vorhandene hinaus erstrecke sich die Auskunftspflicht auf besonderes Verlangen ‒ wie es der Kläger hier begehrt habe ‒ zudem auf den fiktiven Nachlass. Der Anspruch des Klägers sei nicht vollständig durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, denn das von der Notarin H1 aufgenommene Nachlassverzeichnis sei nicht in Gänze erfüllungstauglich. Der Anspruch aus § 2314 BGB solle dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die Kenntnisse zu verschaffen, die er für die Bemessung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt. Ein notarielles Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB biete eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das Privatverzeichnis des Pflichtteilsbelasteten. Dementsprechend müsse der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantworte. Der Notar sei in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei und nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln. Vielmehr richteten sich die Anforderungen an den zu verlangenden Ermittlungsumfang nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls aus Sicht eines objektiven Dritten. Er müsse zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen, dürfte sich hierauf nicht beschränken, namentlich nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen, selbst wenn er den Erben über seine Pflicht belehrt hat, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Vielmehr müsse er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Demzufolge sei eine Auskunft insbesondere dann nicht erfüllungstauglich, wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeiten beschränkt habe. Liege ein notarielles Nachlassverzeichnis vor, könne der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen und sei diesfalls, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Etwas anderes gelte dann, wenn in dem Nachlassverzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen ‒ etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen ‒ nicht aufgeführt sei, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlten, wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspräche, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt habe. Auch wenn der Notar nur bedingt in der Lage sei, den Nachlass einer ihm fremden Person zu ermitteln, seien naheliegende Ermittlungstätigkeiten zu entfalten. Gemessen hieran sei die Auskunft durch das erstellte notarielle Nachlassverzeichnis nicht vollständig erfüllungstauglich.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. a) seien nur einige Objekte des Mobiliarvermögens aufgelistet, es fehlten Angaben, aus denen auf den Wert geschlossen werden könne, oder zumindest Lichtbilder, aus denen der Pflichtteilsberechtigte Schlüsse ziehen könnte, ob diese Gegenstände hochwertig, neu oder wertlos seien. Weiter fehle eine detaillierte Inventarliste zu den wesentlichen Hausratsgegenständen. Die Angabe zu den Kunstgegenständen (Ölbild und Briefmarkensammlung) sei unvollständig. Die Benennung ermögliche keine Einordnung des Wertes, wertbildende Faktoren fehlten. Auch insoweit hätte es zumindest einer fotografischen Dokumentation bedurft, um dem Pflichtteilsberechtigten selbst die Möglichkeit einzuräumen, diese Gegenstände zu bewerten. Soweit der Kläger moniere, dass die Forderung unter 4.8 des Nachlassverzeichnisses nicht den Anforderungen genüge, hätte hier die Notarin ‒ entweder vom Erben oder aber vom zuständigen Finanzamt ‒ den Einkommenssteuerbescheid 2017 anfordern können und müssen. Diese Belegverschaffung wäre ihr möglich und auch veranlasst gewesen. Datenschutzerwägungen stünden nicht entgegen, da sie sich von dem Erben die Bevollmächtigung hätte verschaffen können. Die Angabe unter 5.1 bei den Aktiva sei hingegen nicht zu beanstanden. Die Notarin, die erkennbar über die Kontoauszüge für die angegebenen Konten verfügt habe, habe als Zusatz notiert, dass im Kontoguthaben auch Fremdgeld durch die Kaution enthalten ist. Richtigerweise hätte sie zusätzlich diesen Betrag auch als Verbindlichkeit auf der Passivseite aufführen müssen. Die Vorlage des Mietvertrags sei für die Überprüfung der Richtigkeit nicht zwingend, denn einen Anspruch auf Vorlage von Belegen habe der Kläger nicht. Die Rückzahlung einer Mietkaution sei vom Vermieter zu leisten ‒ unabhängig davon, ob er (Allein-)Eigentümer des vermieteten Objekts sei. Dass die Erblasserin dies nicht gewesen sei, führe nicht dazu, dass sich die Notarin den Mietvertrag hätte anfordern und dem Kläger vorlegen müssen. Auch halte der Kläger das Nachlassverzeichnis zu Unrecht für nicht erfüllungstauglich, soweit es keine weiteren Erläuterungen zu den (früheren) Konten bei der Sparkasse in B. enthalte. Es sei ersichtlich, dass die Notarin bei der Sparkasse B. Kontoauszüge angefordert und danach festgestellt habe, dass dort keine Konten und somit kein Guthaben mehr bestehe. Es sei weiter erkennbar, dass sie die anforderten Kontoauszüge offensichtlich ausgewertet habe, denn sie habe eine Überweisung vom 20.09.2011 in Höhe von 45.000 € ermittelt. Dass sie nicht jede Kontobewegung aufgeführt habe, sei nicht zu beanstanden. Dies entspreche nicht dem Auftrag an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Dass die Erblasserin noch bei anderen Kreditinstituten Konten gehabt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Anlasslos weitere Abfragen bei allen Kreditinstituten in der Nähe des Wohnortes der Erblasserin zu tätigen, könne der Notarin nicht abverlangt werden. Sie sei insoweit auch von den Informationen der Beteiligten abhängig. Bei Unrichtigkeit der Angaben insoweit sei der Kläger auf § 260 Abs. 2 BGB zu verweisen. Das Nachlassverzeichnis sei allerdings insoweit nicht vollständig, als es nicht das Waldgrundstück in S1 aufführe, welches unstreitig im Eigentum bzw. Miteigentum der Erblasserin stand; insofern sei auch keine Nachfrage bei Erben, Pflichtteilsberechtigten bzw. dem Grundbuchamt B. erfolgt.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. b) seien die Angaben zu den Bewirtungskosten für die Trauerfeier und den Blumenschmuck ausreichend. Zwar beruhe die Eintragung nur auf Mitteilung des Erben, erscheine in der Höhe aber plausibel. Auch müsse die Notarin nur diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Ein solcher hätte bei dem Wirt, der die Trauerfeier ausgerichtet hat, oder bei dem Blumenhändler auch angesichts der jeweils runden Beträge nicht nach dem Beleg gefragt; soweit der Kläger die Richtigkeit bezweifele, vermöge er sich über den möglichen Antrag gem. § 260 Abs. 2 BGB Klarheit verschaffen. Wegen der Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer für 2018, die nur auf einer Prognose beruhe, hätte die Notarin, da zwischenzeitlich ein Steuerbescheid für das Jahr 2018 bestehen dürfte, diesen aber anfordern müssen. Zu Unrecht halte der Kläger das Nachlassverzeichnis nicht für erfüllungstauglich hinsichtlich der Ziffern 4.1. bis 4.3. und 4.5, weil die Angabe eines Rechtsgrunds nicht zwingend erforderlich sei.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. c) sei das Verzeichnis nicht zu beanstanden. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 3 HS. 2 BGB aufgrund einer Schenkung oder ehebedingten Zuwendung käme nur in Betracht bei einem überlebenden Ehegatten, der Ehegatte der Erblasserin sei indes vorverstorben.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. d) sei das Verzeichnis erfüllungstauglich. Inwieweit die Notarin den Zweck des Überweisungsbetrages i.H.v. 45.000 € noch weiter hätte ermitteln können, sei nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Eine Auswertung der Kontounterlagen und Befragung des Erben sei offensichtlich erfolgt.

    Hinsichtlich der Anträge zu lit. e) und f) sei das Verzeichnis unvollständig. Die Notarin habe als mögliche Schenkung an den Beklagten die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem im Grundbuch des Amtsgerichts B. von G1 verzeichneten Hausgrundstücks sowie des Erbanteils der Erblasserin an dem Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes und Vaters der Parteien durch Urkunde vom 2004 unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Nutzziehungsrechts aufgeführt. Es fehle jedoch an einer ausdrücklichen Erklärung zur Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit sowie an einer konkreten Angabe des Erbanteils der Erblasserin an dem Nachlass des vorverstorbenen Ehemanns. Ein notarielles Nachlassverzeichnis sei dann unvollständig, wenn die Angaben zu den unentgeltlichen Verfügungen der Erblasserin unzureichend seien. Wegen der Abschmelzungsregelung in § 2325 Abs. 3 Satz 1 BGB sei die Angabe der einzelnen Daten erforderlich. Maßgeblich sei der Vollzug der Schenkung, also die Umtragung im Grundbuch (§ 873 BGB), nicht das Datum des notariellen Vertrags, das hier allein benannt sei. Auch sei das schuldrechtliche Nutzziehungsrecht nicht konkretisiert. Aus den Angaben könne nicht geschlossen werden, ob es mit dem Auszug der Erblasserin, die ‒ insoweit unstreitig ‒ schon vor geraumer Zeit in den Norden gezogen ist, erloschen sei. Hingegen habe der Kläger keinen Anspruch auf Mitteilung des Inhalts des Vertrags, mit dem der Beklagte seinen Erbteil im Jahr 2020 veräußert hat.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. g) sei das Verzeichnis ausreichend. Die Notarin habe die Kontoauszüge angefordert und ausgewertet. Offensichtlich ergäben sich daraus keine (regelmäßigen) Zahlungen, die unter § 2053 BGB zu subsumieren wären. Ohne entsprechende Anhaltspunkte habe die Notarin die Enkelkinder nicht befragen müssen; insoweit hätte der Kläger ihr zumindest mitteilen müssen, dass er davon ausgehe, dass die Tochter des Beklagten Gelder erhalten habe, die wiederum zur Ausgleichung hätten gebracht werden können, was nicht vorgetragen worden sei. Die testamentarische Anordnung der Erblasserin hingegen enthalte keinen ausreichenden Ansatzpunkt für entsprechende Ermittlungen; der Vater der Enkelin, mithin der Beklagte, habe zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch gelebt.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. h) sei das Verzeichnis nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte für bedingte, ungewisse und unsichere Rechte sowie zweifelhafte Verbindlichkeiten der Erblasserin vorhanden gewesen seien.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. i) sei das Verzeichnis unvollständig, weil es sich zu Bevollmächtigungen durch die Erblasserin nicht verhalte, obwohl es nahegelegen hätte, insoweit zumindest den Erben zu befragen und das Ergebnis der Recherche darzulegen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, von seiner Mutter bevollmächtigt gewesen zu sein. Es ist nicht ersichtlich, dass die Notarin insoweit tätig geworden ist.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. j) sei nicht vorgetragen worden, worin Anhaltspunkte für das Bestehen von Lebensversicherungsverträgen, Verträgen mit Bezugsberechtigten und sonstigen Verträgen zugunsten Dritter liegen sollten und dass diese der Notarin mitgeteilt worden seien.

    Hinsichtlich des Antrages zu lit. k) sei keine Angabe zum Güterstand erforderlich gewesen, weil die Erblasserin unstreitig bei ihrem Tod verwitwet war.

    Es schade nicht, dass dem notariellen Verzeichnis keine Belege beigefügt waren. Eine Pflicht zur Rechenschaftslegung oder Vorlage von Belegen bestehe nämlich grundsätzlich nicht. Auch die Frage des Anwesenheitsrechts des Pflichtteilsberechtigten bei der Aufnahme des amtlichen Verzeichnisses stehe einer Erfüllungstauglichkeit des Verzeichnisses nicht entgegen, weil es keine Anwesenheitspflicht gebe und der Kläger auf seine Teilnahme verzichtet habe und weil dem Berechtigten keine Mitwirkungsrechte, insbesondere nicht das Recht, die maßgeblichen Unterlagen durchzusehen, zustünden. Soweit das notarielle Verzeichnis nicht zu beanstanden sei und als erfüllungstauglich angesehen werde, sei der Kläger auf § 260 Abs. 2 BGB, der auch auf eine durch notarielles Nachlassverzeichnis erteilte Auskunft Anwendung finde, zu verweisen.

    Die Forderung sei nicht verjährt, da Ansprüche auf Auskunft über Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses innerhalb von 3 Jahren verjährten, die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und dem Erben Kenntnis erlangt habe (§§ 195, 199 BGB), beginne und die Verjährung hier mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten wäre. Zuvor sei die Hemmungswirkung der Klageerhebung eingetreten, wobei auf die Anhängigkeit abzustellen gewesen sei, weil die Klagezustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei.

    Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 25.05.2022 zugestellte Teil-Urteil des Landgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung mit dem am 17.06.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.06.2022 eingelegt und mit dem am 07.07.2022 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 07.07.2022 begründet.

    Der Kläger macht Folgendes geltend: Wegen Unvollständigkeit des notariellen Verzeichnisses sei nicht bloß ein Anspruch auf „ergänzende“ Auskunft, sondern der gesamte Auskunftsanspruch zuzusprechen gewesen, weil eine teilweise Erfüllung nicht vorgesehen sei. Mehrere Auskünfte seien nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie klar abgrenzbare Teilbereiche umfassten, Berichtigungen dürften nicht in einem Teilverzeichnis erfolgen, weil die Teile einander dann widersprechen könnten, was zu „schweren“ Problemen in der Zwangsvollstreckung aus der Auskunftsstufe führe. Für die Mietkaution in Höhe von 2.300 € als Fremdgeld auf dem Girokonto (Pos. 5.1) sei nicht klargestellt, ob ein Rückzahlungsanspruch gegen die Erblasserin bestehe oder ob diese Schuld auf den Erwerber des Grundstücks übergegangen sei; hierfür hätte der Mietvertrag vorgelegt werden müssen. Das rechtliche Schicksal der vor dem Erbfall bestehenden Konten bei der Sparkasse in B. sei nicht geklärt, weil entweder eine Übertragung des Saldos auf ein anderes Konto oder auch eine dann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch zu beachtende Schenkung in Betracht komme. Die Aufwendungen für Bewirtung und Blumenschmuck seien zu belegen, weil die „runde Beträge“ auf das Geben von Trinkgeld hindeuteten, die von einem Pflichtteilsberechtigten nicht zu tragen seien. Zudem sei jeweils der Rechtsgrund der Nachlassverbindlichkeiten anzugeben, weil eine Prüfung der Berechtigung der Verbindlichkeit sonst nicht geprüft werden könne. Beim fiktiven Nachlass, zu dem das Landgericht die Auskunft als nicht ausreichend angesehen habe, bestehe, wie der Kläger bereits im Schriftsatz vom 16.05.2022 gerügt habe, „Klärungsbedarf zu der Frage, welche Grundstücksanteile von welchem Notarvertrag umfasst“ und „ob die Verträge überhaupt wirksam“ seien. Aus dem Hinzuziehungsrecht des Pflichtteilsberechtigten folge auch ein Recht, die Originalbelege zu sehen, weil dem Ziel der vorbereitenden Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten, die Durchsetzung seiner Ansprüche zu ermöglichen, sonst nicht Rechnung getragen werde.

    Der Kläger beantragt,

    das angefochtene Urteil dahingehend zu ändern, dass seinem Antrag Ziffer 1 im vollen Umfang entsprochen wird, sowie, die Revision zuzulassen.

    Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

    Er verteidigt das angegriffene Urteil. In Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten ‒ hier die Frage der „Mietkaution“ ‒ bestehe kein Anspruch auf Belegvorlage, weil die Verteilung der Beweislast für das Nichtbestehen der von dem Erben zuvor substantiiert darzulegenden Verbindlichkeiten, die der Pflichtteilsberechtigte und nicht der Erbe trage, andernfalls umgekehrt würde. Die Angabe der von dem Erben angegebenen Kosten der Bewirtung und des Blumenschmucks habe die Notarin übernommen. Eine rechtliche Bewertung, ob diese Anteile an den Beerdigungskosten für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erheblich („standesgemäß“) sind, habe das Verzeichnis nicht zu leisten. Ebenso wenig sei es Aufgabe der Notarin, die rechtlichen Gründe für etwaige Verbindlichkeiten darzulegen oder rechtliche Wertungen vorzunehmen; sie habe zu ermitteln, die Tatsachen zu verzeichnen und den Nachlassumfang darzulegen. Die Rechtsprüfung sei dem Gericht zu belassen. Gegen das Hinzuziehungsrecht sei schon nicht verstoßen worden, weil der Kläger und sein Bevollmächtigter auch im Rahmen der Errichtung des Nachlassverzeichnisses geladen worden seien, aber die von der Notarin gesetzten Termine hätten verstreichen lassen. Ein Recht zur Einsichtnahme in Belege während der Aufnahme des Verzeichnisses bestehe im Übrigen nicht.

    Mit Schriftsatz vom 16.09.2022 hat der Beklagte ein aktualisiertes Nachlassverzeichnis der gleichen Notarin (UR-Nr. 291/2022) vorgelegt und vorgetragen, dass (auch insoweit) weder der Kläger noch dessen Prozessbevollmächtigter an der Protokollierung teilgenommen haben. Die Notarin hat auf Seite 1 dieses Verzeichnisses hierzu festgehalten, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf zwei Anfragen ihrerseits, ob er an der Protokollierung teilnehmen wolle, nicht reagiert habe. Wegen der Einzelheiten des Verzeichnisses wird auf die Anlage BB 1 Bezug genommen.

    Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 05.10.2022 erwidert, dass auch dieses Verzeichnis unvollständig sei. Denn mit dem nun als Anlage K 12 vorgelegten Grundstücküberlassungsvertrag vom 23.12.2004 (Notar Dr. W. H1, UR-Nr. ) habe die Erblasserin dem Beklagten auch das Grundstück in S2 übertragen, so dass zusammen mit dem Grundstück in G1 (Notar Dr. W. H1, UR-Nr.) Anlage K 10) jeweils nur die Miteigentumsanteile der Erblasserin am jeweiligen Grundstück übertragen werden sollten, was nach § 2033 Abs. 2 BGB als Übertragung der in Erbengemeinschaft noch gebundenen Miteigentumsanteile nicht möglich sei. Diese Übertragung des Grundstücks in S2 sei nicht Teil des aktualisierten Verzeichnisses (unter dem Aspekt der Schenkung) geworden, was der dieses Verzeichnis beurkundenden Notarin habe bewusst gewesen sein müssen.

    Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.10.2022 vorgetragen, dass dem Kläger bekannt gewesen sei, dass das Objekt in S2 an einen Dritten veräußert worden sei, denn er habe daran mitgewirkt und seinen Anteil am Erlös erhalten. Hinsichtlich des Grundstücks in K1 S1 ergebe der als „Anlage“ (Bl. 184 ff.) vorgelegte Grundbuchauszug vom 24.09.2021, dass Herr F1  R., der Vater der Parteien und Ehemann der Erblasserin, zu diesem Zeitpunkt noch als Eigentümer eingetragen gewesen sei. Erst später am 24.01.2022 sei eine Berichtigung erfolgt, indem der Kläger und zudem die Fa. S3 GmbH, an welcher der Beklagte seinen Anteil veräußert gehabt habe, in das Grundbuch eingerückt wären. Den notariellen Vertrag vom 23.12.2004 (UR-Nr.), betreffend das Grundstück in G1 und ihren Erbteil an dem Nachlass des F1  R., habe die Notarin in das Nachlassverzeichnis aufgenommen gehabt.

    Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 hat der Kläger zur Begründung seines Antrages auf Revisionszulassung die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob das Hinzuziehungsrecht auch ein Recht des Auskunftsberechtigten auf Einsichtnahme der Belege umfasse, höchstrichterlich nicht geklärt sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache überwiegend unbegründet; allein das Wort „ergänzend“ in Ziffer 1 des Tenors des angefochtenen Teil-Urteils war der Klarstellung halber zu streichen.

    1. Dem Kläger steht als leibliches Kind der Erblasserin, welches hier durch letztwillige Verfügung enterbt worden ist, dem Grunde nach ein Pflichtteils- bzw. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Zu dessen Bezifferung kann er von dem Alleinerben, dem Beklagten, gemäß §§ 2301 Abs. 1, 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB Auskunft verlangen. Hierzu gehört nach § 260 Abs. 1 BGB der Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Der Auskunftsanspruch soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, sich die Kenntnisse zu verschaffen, die er für die Bemessung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs benötigt. Das Nachlassverzeichnis hat daher sämtliche im Klagantrag Ziffer 1. bezeichneten Angaben zu enthalten, weil diese für die Bemessung des späteren klägerischen Leistungsantrages abstrakt pflichtteilsrelevant sind. Über das tatsächlich im Nachlass Vorhandene hinaus umfasst die Auskunftspflicht auf besonderes Verlangen ‒ wie es der Kläger hier begehrt ‒ zudem den nach den §§ 2325 ff. BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlass (OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2021 ‒ 10 U 90/20, juris Rn. 6 a.E).

    2. Zutreffend hat das Landgericht unter Übernahme der Obersätze aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2020 (IV ZR 193/19, juris Rn. 8-10) den Maßstab für die inhaltliche Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses (Rn. 8-9) und die beschränkte Möglichkeit seiner Berichtung oder Vervollständigung (Rn. 10) festgehalten.

    a) Demnach gilt, dass § 2314 BGB es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen soll, sich die notwendigen Kenntnisse zur Bemessung seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Hierbei soll ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft als das private Verzeichnis des Erben bieten. Dementsprechend hat der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet. Der Notar ist in der Ausgestaltung des Verfahrens weitgehend frei. Er muss zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen. Allerdings darf er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Die Verpflichtung des Erben zur Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist. Maßgebend sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalles. Hierbei darf und muss der Notar das Wissen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzen, dass er den Erben auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonstigen Dritten durchzusetzen. Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen.

    Liegt aber ein notarielles Nachlassverzeichnis bereits vor, so kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht dessen Berichtigung oder Ergänzung verlangen und ist vielmehr, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung ‒ dieser Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides besteht auch in Bezug auf die durch notarielles Nachlassverzeichnis erteilte Auskunft (BGH, Urteil vom 01.12.2021 ‒ IV ZR 189/20, juris Rn. 13) ‒ zu verweisen. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses aber bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen ‒ etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen ‒ nicht aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 06.03.1952 ‒ IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777, juris Rn. 31), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 2314 Rn. 14).

    b) Gemessen an diesen Anforderungen ist das erstinstanzliche Nachlassverzeichnis allenfalls hinsichtlich der von dem Landgericht ohnehin angenommenen Mängel in den Punkten der Sachanträge zu 1. lit. a), b), e), f) und i) betreffend die Aktiva, Passiva, Teile des fiktiven Nachlasses und etwaige Bevollmächtigungen des Beklagten durch die Erblasserin ‒ ungeachtet einer etwaigen Vervollständigung oder Berichtigung durch das als Anlage BB 1 zweitinstanzlich vorlegte Nachlassverzeichnis ‒ inhaltlich unvollständig gewesen. Die Berufung des Klägers kann indes nicht zu einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten führen als derjenigen, die das Landgericht erstinstanzlich im Hauptsache-Tenor Ziffer 1 (unter Anpassung der Bezeichnung der Litera bei der Tenorierung) bereits ausgesprochen hat.

    c) Demgegenüber war in den übrigen Punkten der Sachanträge 1. lit. c), d), g), h), j) und k) schon das erstinstanzlich vorgelegte Nachlassverzeichnis weder zu berichtigen noch zu vervollständigen, weil keine berechtigten Einwände gegen dieses Verzeichnis verblieben sind.

    aa) Zu der zutreffenden Feststellung des Landgerichts über den Antrag zu lit. c) („sämtliche Schenkungen und ehebedingten Zuwendungen der Erblasserin an ihren Ehegatten ohne zeitliche Beschränkung, auch mehr als 10 Jahre vor dem Tod der Erblasserin“), ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 3 BGB aufgrund einer Schenkung oder ehebedingten Zuwendung komme bei einem vorverstorbenen Ehegatten nicht in Betracht, erinnert die Berufung nichts.

    bb) Zu der zutreffenden Feststellung des Landgerichts über den Antrag zu lit. d) („sämtliche Schenkungen der Erblasserin an andere Personen als seinen Ehegatten in den letzten 10 Jahren vor dem Tod der Erblasserin“), der Kläger habe nicht vorgetragen, inwieweit die Notarin den Zweck des Überweisungsbetrages i.H.v. 45.000 € noch weiter habe ermitteln können, nachdem eine Auswertung der Kontounterlagen und Befragung des Erben offensichtlich erfolgt sei, erinnert die Berufung nichts Erhebliches. Der Hinweis der Berufung, es gehöre zu einem der zwei „häufigsten Fallgestaltungen“, dass auf einem zum Stichtag des Erbfalls nicht mehr bestehenden Konto ‒ hier bei der Sparkasse B. ‒ eine dann für den Pflichtteilsergänzungsanspruch beachtliche Schenkung in Betracht komme, stellt schon nach seinem Wortlaut lediglich eine Vermutung und nicht einmal die Behauptung, dass dies so gewesen sei, dar. Denn die Berufung führt es („die zwei häufigsten Fallgestaltungen“) als genauso wahrscheinlich an, dass der Saldo des/der aufgelösten Kontos/Konten auf ein bei Erbfall noch bestehendes Konto übertragen worden ist; dies entspricht im Übrigen der Behauptung des Beklagten, wonach, was der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, der Saldo auf das Konto bei der HASPA übertragen worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht jede Kontobewegung aufgeführt wird. Auch wäre der Notar nicht dazu verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle Richtungen zu ermitteln, ob noch weitere Konten bestanden haben (OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 12.10.2021 ‒ 10 W 29/21, juris, Rn. 16).

    cc) Zu der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, bezüglich des Antrags zu lit. g) („alle Zuwendungen der Erblasserin an Abkömmlinge, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können“) sei das Verzeichnis ausreichend, weil die Notarin die Kontoauszüge angefordert sowie ausgewertet habe, keine Hinweise auf (regelmäßige) Zahlungen im Sinne des § 2053 BGB gefunden habe und ohne entsprechende Anhaltspunkte, die sich auch nicht aus dem Testament ergeben hätten, die Tochter des Beklagten zu ausgleichungspflichtigen Zahlungen nicht habe befragen müssen, erinnert die Berufung nichts und trägt ebenso wenig wie in erster Instanz konkrete Anhaltspunkte hierfür vor. Die Vermutung des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, seine Nichte J1, die Tochter des Beklagten, habe 500 €/mtl. für eine „Ausbildung“ erhalten, weil der Beklagte mit dieser nicht einverstanden gewesen sei, hat der Beklagte sogleich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung substantiiert bestritten, indem er bekundet hat, trotz fehlender Befürwortung des Berufswunsches Tänzerin die Ausbildung seiner Tochter gleichwohl mit 600 - 700 €/mtl. finanziert zu haben, und sein Bestreiten mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.04.2022 wiederholt hat. Beweis hat der Klägerin insoweit nicht, auch nicht in den ohnehin nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 28.04.2022 und vom 16.05.2022 angetreten. Bei einer regelmäßig von der Erblasserin zugunsten ihrer Enkelin gewährten Unterstützung wäre auch zu erwarten gewesen, dass die monatlichen Zahlungen jeweils per Überweisung erfolgten und sich damit in den Kontobewegungen hätten abzeichnen müssen.

    dd) Zu der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, bezüglich des Antrages zu lit. h) („alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhaften Verbindlichkeiten der Erblasserin“) sei das Verzeichnis nicht zu beanstanden, weil keine Anhaltspunkte für derartige vorhanden gewesen seien, erinnert die Berufung nichts.

    ee) Zu der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, bezüglich des Antrages zu lit. j) („die Mitteilung sämtlicher Lebensversicherungsverträge, Verträge mit Bezugsberechtigten und sonstiger Verträge zugunsten Dritter, die die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei ihrem Tod noch bestanden“) sei das Verzeichnis nicht zu beanstanden, weil nicht vorgetragen sei, dass es über die tatsächlich erfolgte Auswertung der Kontoauszüge hinaus Anhaltspunkte für das Bestehen solcher Verträge gebe und dass dies der Notarin mitgeteilt worden sei, erinnert die Berufung nichts.

    ff) Zu der zutreffenden Feststellung des Landgerichts, bezüglich des Antrages zu lit. k) („wenn die Erblasserin bei ihrem Tod verheiratet war, die Mitteilung, in welchem Güterstand die Erblasserin bei ihrem Tod gelebt hat“) erübrige sich eine Angabe, weil die Erblasserin unstreitig bei ihrem Tod verwitwet war, erinnert die Berufung nichts. Erb- und güterrechtliche Fragen stellten sich allein, wenn der Ehegatte der Erblasserin noch gelebt hätte.

    3. Schließlich verfängt die Rüge der Berufung, das Verzeichnis sei wegen Verstoßes gegen das sog. Zuziehungsrecht des Klägers aus § 2314 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB als unvollständig anzusehen, nicht. Denn der Kläger hat nach der Feststellung des Landgerichts, die die Berufung nicht angreift, auf seine Zuziehung ausdrücklich verzichtet.

    Zwar kommt, wäre dem Pflichtteilsberechtigten sein „begehrtes“ Anwesenheitsrecht verwehrt worden, eine Erfüllungswirkung des Verzeichnisses nicht in Betracht und ist die Aufnahme des Verzeichnisses zu wiederholen (OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2021 ‒ I-23 W 50/20, juris Rn. 13 a.E. = ErbR 2021, 709; OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2020 ‒ I-5 W 19/20, juris Rn. 18-20 = MDR 2020, 609 = ErbR 2020, 511; MünchKomm/Lange, a.a.O., § 2314 Rn. 42; einschränkend OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2015 ‒ 3 W 89/15, juris Rn. 13 kein Anwesenheitsrecht, wenn Sichtung und Prüfung im Wesentlichen abgeschlossen sind).

    Das Recht auf Zuziehung beinhaltet das persönliche Recht des Pflichtteilsberechtigten, schon bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses selbst oder durch einen Vertreter anwesend zu sein. Hierdurch soll er in die Lage versetzt werden, die Qualität der (später) erteilten Auskunft durch eine unmittelbare Kontrolle bei der erstmaligen Sichtung und Bewertung der Unterlagen besser beurteilen zu können, um z.B. die Voraussetzungen für die Abgabe einer Versicherung an Eides statt nach § 260 Abs. 2 BGB besser einschätzen zu können. Mitwirkungsrechte oder ‒pflichten an der Sachaufklärung durch Nachforschungen oder durch das Entgegenhalten von eigenen Erkenntnissen zum Bestand des Nachlasses gewährt das Zuziehungsrecht nicht; dies muss gerade auch für das notarielle Nachlassverzeichnis gelten, weil der Notar in seiner neutralen Rolle Streitigkeiten zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem nicht zu entscheiden hat.

    Zur Wahrung des Rechts mag der Notar rechtzeitig mehrere Terminvorschläge unterbreiten. Einem ohne die Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten erstellten Verzeichnis kommt mithin nur dann keine Erfüllungswirkung zu, wenn der Pflichtteilsberechtigte sein Recht zur Zuziehung „geltend gemacht“ hat (zum Ganzen: Staudinger/Herzog (2021) § 2314 BGB Rn. 136, 184, 185, 186, 190, 191 m.w.N.).

    Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte hingegen auf seine Zuziehung und macht sein Recht somit gerade nicht (mehr) geltend (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 13 a.E. und OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 18-20 stellen auf ein „begehrtes“ bzw. „verlangtes“ Recht ab; OLG Frankfurt/M, a.a.O., juris, Rn. 11 sieht in der Verhinderung der Aufnahme eines Verzeichnisses durch Absage sämtlicher Terminsvorschläge sogar ein treuwidriges Verhalten), kann ‒ mit dem Landgericht ‒ auch kein Verstoß gegen ein solches Recht festgestellt werden. Der Kläger hat ausdrücklich auf seine Hinzuziehung verzichtet. Dass dieser Verzicht erklärt worden ist, nachdem die Notarin mitgeteilt hat, dass der Beklagte ihm die Einsichtnahme in Belege verwehrt habe, führt, weil der Kläger auf die Einhaltung etwaiger Verfahrensrechte durch die Notarin vertrauen konnte, zu keiner anderen Beurteilung.

    Daher kann letztlich auch dahinstehen, ob ein in der Sache vollständiges Nachlassverzeichnis dadurch insgesamt erfüllungsuntauglich wäre, dass dem Auskunftsberechtigten keine Rechnung gelegt wird oder keine Belege vorgelegt werden. Die Frage, ob der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Rechnungslegung oder eine Herausgabe von Belegen für die im Nachlassverzeichnis aufgenommenen Vermögensbestandteile umfasst, wird meist mit der Erwägung verneint, eine Rechnungslegung ginge als weitergehende Darstellung über die bloße Auskunftserteilung, derzufolge insoweit nur die einzelnen Aktiv- und Passivposten des tatsächlichen und nach den §§ 2325 ff. BGB berücksichtigungsfähigen fiktiven Nachlasses im Einzelnen und nach den Erkenntnismöglichkeiten des Erben konkret darzustellen sind, hinaus (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020 ‒ 3 U 38/19, Rn. 20). Eine Belegvorlage zur Kontrolle der Angaben könne, weil sie der Natur eines Auskunftsanspruchs, der auf die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gerichtet sei, widerspräche, nur in den Ausnahmefällen verlangt werden, in denen etwa der Wert eines Vermögensbestandteils wie eines Wirtschaftsbetriebs oder eines Grundstück unklar sei. Dann könnten diejenigen Unterlagen verlangt werden, die notwendig seien, um auf deren Grundlage den Wert des Nachlassgegenstandes zur Berechnung des Pflichtteils einzuschätzen (OLG Brandenburg, a.a.O, Rn. 21 mit Verweis auf OLG Köln, Urteil vom 04.03.1998 ‒ 13 U 152/19, juris Rn. 5).

    4. Erweist sich das Nachlassverzeichnis als im oben genannten Sinne inhaltlich unvollständig, ist zu beachten, dass, falls eine Auskunft gemäß § 260 Abs. 1 BGB in Form eines Verzeichnisses geschuldet ist, eine teilweise Erfüllungswirkung durch Vorlage eines nur teilweise vollständigen Verzeichnisses grundsätzlich nicht eintreten kann. Vielmehr sind die unvollständigen Teile erneut zu erstellen, so dass die Auskunftserteilung bezüglich dieser Teile nicht nur „ergänzend“ zugesprochen werden darf. Dies betrifft vorliegend die ‒ ohnehin schon erstinstanzlich zugesprochene ‒ Auskunft für die inhaltlich umfassenden Teile der Anträge Ziffer 1. lit. a), b), e), f) und i) hinsichtlich Aktiva, Passiva, Teilen des fiktiven Nachlasses und etwaige Bevollmächtigungen durch die Erblasserin, wegen derer Einzelheiten die Parteien, insbesondere in Bezug auf die Übertragung der Grundstücke, gerade streiten.

    Demgegenüber sind die übrigen, zurecht abgewiesenen Punkte der Sachanträge Ziffer 1. lit. c), d), g), h), j) und k) lediglich von untergeordneter Natur. Diese sind inhaltlich klar abgrenzbar und lassen sich so, ohne inhaltliche oder systematische Unklarheiten hervorzurufen, in ein wegen der o.g. Punkte neu zu erstellendes Verzeichnis integrieren. Erforderlich wird allerdings sein, dass das neu erstellte Verzeichnis die Erklärung enthält, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Informationen über die Zusammensetzung des Nachlasses nicht bestehen.

    Dem steht auch nicht die Bezugnahme des Klägers auf die Rechtsprechung zu einer Auskunft nach §§ 260 Abs. 1, 1605 BGB für das familienrechtliche Unterhaltsrecht entgegen. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 22.10.2014 ‒ XII ZB 385/13, juris Rn. 17 ff.) hat nämlich gerade auf die Bedeutung dieser abschließenden Erklärung abgestellt: Das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, wird nicht allein durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt und es genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang, was der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt, darstellen (BGH, Urteil vom 06.06.1962 ‒ V ZR 45/61, LM Nr. 14 zu § 260 BGB; BGH, Urteil vom 18.10.1961 ‒ V ZR 192/60, FamRZ 1962, 21, 23 f.). Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die ‒ gegebenenfalls konkludente ‒ Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1983 ‒ IVb ZR 391/81, juris Rn. 21 a.E.).

    5. Der Auskunftsanspruch ist nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffende Würdigung des Landgerichts, dessen ‒ mangels berufungsrechtlichen Angriffs rechtskräftigen ‒ Feststellungen zu Verjährungsbeginn und -frist zugrunde zu legen sind, Bezug genommen. Die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB ist ‒ eine Kenntnis des Klägers von seinem Auskunftsanspruch gegen den Beklagten aus § 2314 BGB im Jahr 2018 als dem frühestmöglichen Zeitpunkt unterstellt ‒ hier nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit am 30.12.2021 gehemmt worden, nachdem eine Zustellung der Klageschrift am 13.01.2022 noch als demnächst anzusehen ist. Denn der Kläger hat den gerichtsseitig mit Verfügung vom 03.01.2022 angeforderten Kostenvorschuss schon am 06.01.2022 erbracht. So war ein Zeitraum von zwei Wochen, der allein in der Sphäre des der Vorschusszahlung pflichtigen Klägers liegt, nicht überschritten, zumal die Postlaufzeiten von drei Tagen und die in der Regel zu gewährende einwöchige Erledigungsfrist zur Einzahlung des Prozesskostenvorschusses zu beachten waren (vgl. BGH vom 29.09.2017 ‒ V ZR 103/16, juris Rn. 9, 14, 15; BGH vom 10.07.2015 ‒ V ZR 154/14, juris Rn. 5, 6).

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

    Der Ausspruch vorläufiger Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Gründe, die die Zulassung einer Revision rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Auf die Erwägung des Klägers, dass die Frage, ob das Hinzuziehungsrecht ein Recht des Auskunftsberechtigten auf Einsichtnahme in die Belege umfasse, seines Erachtens höchstrichterlich nicht geklärt sei, kommt es nicht an. Denn der Senat stützt seine Entscheidung über die Unerheblichkeit eines solchen etwaigen formellen Mangels des Verzeichnisses darauf, dass der Kläger durch sein Verhalten auf sein Hinzuziehungsrecht verzichtet hat.