30.01.2013 · IWW-Abrufnummer 169996
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.11.2012 – 6 Sa 344/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 - 10 Ca 300/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung - unter Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachten Anpassung sowie erfolgter teilweiser Klagerücknahme - insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 (34 Monate) in Höhe von 9.573,04 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtskraft dieser Entscheidung. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. Mai 2011 eine gegenüber dem bisherigen Zahlbetrag von 5.483,50 EUR um 81,56 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.765,06 EUR und ab 1. Juli 2011 eine um nochmals 193,71 EUR höhere monatliche Betriebsrente von dann 5.958,77 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verbindlichkeit einer - erstmaligen - Betriebsrentenanpassung, ausgeführt von der Beklagten zum 1. Juli 2008. Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht von ihr seit dem 1. Dezember 2005 Altersruhegeld. Dessen monatlicher Zahlbetrag lag anfangs bei 5.398,00 EUR (brutto). Er wurde - wie bei der Beklagten üblich - gebündelt zum 1. Juli, und zwar erstmals 2008 geprüft und um 1,57% auf 5.483,50 EUR (brutto) angehoben. Die Beklagte berief sich für den Umfang der Anpassung auf eine entsprechende Nettolohnentwicklung aller aktiven Mitarbeiter im Konzern der I Deutschland. Der Kläger rügt diese Anpassungsentscheidung mit der vorliegenden, am 21. Februar 2011 zugestellten Klage als unverbindlich. Er verlangt seinerseits eine am Verbraucherpreisindex orientierte Anpassung. Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex umfasste zwischen November 2005 und Juni 2008 einen Anstieg von 6,8%. Mit diesem Faktor bemessen ergibt sich - rechnerisch - ein zusätzlicher Zahlbetrag gegenüber dem seit 1. Juli 2008 monatlich gewährten Anpassungswert von 85,50 EUR im Umfang von (weiteren) 281,56 EUR (6,8% x 5.389,00 EUR = 367,06 EUR - 85,50 EUR). Zum 1. Juli 2011 passte die Beklagte das Altersruhegeld des Klägers abermals an, wobei sie - diesmal am Anstieg des Verbraucherpreisindex zwischen Juni 2008 und Juni 2011 orientiert - eine Anhebung um 3,36% (nach anfänglich mitgeteilter Steigerung von 3,6%) gewährte. Dem Kläger werden seither monatlich 5.680,91 EUR gezahlt. Er meint indes, dieser Betrag müsse noch um den verbraucherpreisindex-bezogenen Rückstand zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 1. Juli 2008 angehoben werden. Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen, Die von der Beklagten behauptete (konzernbezogene) Nettolohnentwicklung sei nicht zutreffend berechnet. Soweit sie (die Beklagte) auf die Entwicklungen abstelle, welche nicht genau in den letzten 36 Monaten vor dem Anpassungsstichtag stattgefunden hätten, sei dies schon aufgrund des fehlerhaft gewählten Prüfungszeitraums unzutreffend. Solches gelte namentlich für die anfängliche Berechnung mit einem Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007. Immerhin sichere der Prüfungszeitraum die ordnungsgemäße Berücksichtigung von Versorgungsempfänger-Belangen und müsse insofern vor Verzerrungen in der Berechnung geschützt bleiben. Nach § 17 Abs. 3 BetrAVG stehe der Prüfungszeitraum auch nicht zur Disposition von Arbeitgebern. Entgegen der Beklagtenansicht folge auch aus der Berücksichtigungspflicht für jährlich nur einmal erbrachte Entgeltbestandteile keine Rechtfertigung für einen abweichenden Referenzzeitraum. Dasselbe gelte weiter für die Behauptung, die Berücksichtigung eines unmittelbar an den Anpassungsstichtag angrenzenden Zeitraums verzögere die Anpassungsentscheidung. Denn selbst bei der beklagtenseits gehandhabten Ermittlung sei erst unter dem 25. Juli 2008 mitgeteilt worden, welche Anpassung vorgenommen worden sei. Soweit die Beklagte weiter auf Werte aus einem Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 abstelle, sei fraglich ob anfängliche Fehler bei der Anpassungsberechnung überhaupt heilbar noch seien. Zudem unterlägen die nachgetragenen Berechnungen abermals Einwänden. So habe die Beklagte - obgleich es nach der Rechtsprechung notwendig sei, die Lohnentwicklung einer bestimmten Gruppe aktiver Arbeitnehmer darzulegen, dergegenüber ein hinreichender Vergleichszusammenhang bestehe - keine vergleichbaren Arbeitnehmergruppen gebildet, sondern alle Konzernarbeitnehmer mit Ausnahme der sog. Executives einbezogen. Nach den unterschiedlichen im I-Konzern angewendeten Versorgungsgrundlagen stünden die Höhen der Betriebsrente aber in Abhängigkeit zur Höhe der Vergütung in der vorherigen Verwendung (was unstreitig blieb). Ohne dass erkennbar sei, inwiefern es sich innerhalb des I-Konzerns um Unternehmen mit vergleichbaren Vergütungs- und Versorgungsstruktur handele, könne die Beklagte nicht einfach auf alle Beschäftigten der I-Gruppe abstellen. Nur für 95% der Mitarbeitenden fänden Tarifverträge Anwendung, welche mit der Gewerkschaft v ausgehandelt seien (was unstreitig blieb). Die Versorgungswerke Alter und Neuer Pensionsplan - welche den Klägeranspruch dem Grunde nach stützten - seien zum 1. Januar 1992 bzw. 1. Juli 2000 geschlossen worden (was ebenfalls unstreitig blieb). Ein Großteil (d.h. mehrere tausend) Arbeitnehmer der Konzernunternehmen hätten gar keine Ansprüche auf Leistungen aus diesen Werken. Zudem stimme die Liste der Mitarbeiter, die nach der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 für die Anwendung der I-Versorgungswerke maßgeblich seien, nicht mit der Liste von Unternehmen überein, auf welche die Beklagte Bezug nehme. Die Herausnahme von Executives sei zudem sachwidrig. Selbst wenn diese Beschäftigten nach Höhe und sonstigen Faktoren in Abhängigkeit zum Erfolg vergütet würden und oberhalb der üblichen Beschäftigtenverdienste einzuschätzen seien, handele es sich immer noch um Arbeitnehmer im Konzern. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. April 2011 (34 Monate) in Höhe von 9.574,40 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 281,56 EUR seit dem 1. August 2008 und aus jeweils weiteren 281,56 EUR seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis 1. Mai 2011, 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Mai 2011 eine gegenüber dem bisherigen Zahlbetrag von 5.483,50 EUR um 281,56 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.765,06 EUR zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen, Nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG sei ein Teuerungsausgleich gemäß dem Verbraucherpreisanstieg unmittelbar vor Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag nur dann geschuldet, wenn bei den aktiven Arbeitnehmern ein mindestens vergleichbarer Lohnanstieg vorgekommen wäre. Für die Berechnung der sonach maßgeblichen reallohnbezogenen Obergrenze komme es auf die Nettodurchschnittsverdienste aller Aktiven oder eines typischen Teils der Belegschaft an, wobei ihr als Arbeitgeberin bei der Bildung von Vergleichsgruppen ein weiter Ermessens- und Entscheidungsspielraum zukomme, um verdienstbezogene Abgrenzungskriterien zu bezeichnen. Sie habe in ihre entsprechende Betrachtung die Einkünfte aktiver (Vollzeit- wie Teilzeit- einschließlich in Altersteilzeit beschäftigten) Arbeitnehmer mit Ausnahme der sog. Executives einbezogen - das seien funktionale Führungskräfte bis hin zur Geschäftsführung, die nach anderen, den weltweiten Vorgaben der Muttergesellschaft (I Corporation) folgenden Vergütungsstrukturen (mit 40%-50% Erfolgsanteil) bezahlt würden und nicht repräsentativ seien. Nach ihrer (der Beklagten) Berechnung sei kein höherer Nettolohnanstieg als der des Anpassungsfaktors vorgekommen (Anlage 1, Bl. 37; Beweis: Sachverständigengutachten). Dieser habe sich nämlich unter zugrundelegung einer Steigerung von einem - Ende des Jahres 2004 ermittelten - durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen von 60.716,- EUR (bei 18.572 Mitarbeitern und 1.127.617.552,- EUR Gesamtverdienst) auf 60.479,- EUR ergeben (bei 17.164 Beschäftigten und einem Verdienst von 1.038.061.556 EUR; Beweis: Zeugnis Herr H): Gesellschaft|Beschäftigte|durchschnittliches Jahreseinkommen (brutto) A.|12.542|63.946,00 EUR I Deutschland Research und Development GmbH|1.585|69.421,00 EUR I Deutschland Kreditbank GmbH|19|52.376,00 EUR I Deutschland Zentral Holding|80|88.490,00 EUR I Deutschland Business Services GmbH|2.005|57.036,00 EUR I Deutschland Customer Support Services GmbH|1.259|32.277,00 EUR I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH|1.062|47.853,00 EUR I Deutschland Pensionskasse VvaG|20|77.753,00 EUR Total|18.542|60.716,00 EUR Gesellschaft|Beschäftigte|durchschnittliches Jahreseinkommen (brutto) A.|11.052|63.822,00 EUR I Deutschland Research und Development GmbH|1.614|67.452,00 EUR I Deutschland Kreditbank GmbH|26|54.062,00 EUR I Deutschland Zentral Holding|101|83.676,00 EUR I Deutschland Business Services GmbH|1.470|57.309,00 EUR I Deutschland Customer Support Services GmbH|1.018|31.739,00 EUR I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH|998|47.833,00 EUR I Deutschland Application Services GmbH|535|58.259,00 EUR I Deutschland Financial Industry Solutions GmbH|308|51.943,00 EUR I Deutschland Output Services GmbH|22|40.894,00 EUR I Deutschland Pensionskasse VVaG|20|77.753,00 EUR Total|17.164|60.479,00 EUR Der (bruttobezogene) Rückgang um 0,39% erkläre sich aus einem Abbau von freiwilligen Leistungen (wie zusätzlichem Urlaubsgeld) oder variablen Vergütungen sowie veränderten Belegschaftsstrukturen (Zeugnis Herr H). Alle von den konzernangehörenden Unternehmen gezahlten Vergütungsbestandteile seien bei der Berechnung berücksichtigt worden. Auf sie (die beklagte A.) bezogen liege der Verringerungswert (von 63.956,00 EUR auf 63.822,00 EUR) bei 0,21% (Zeugnis Herr H). Um eine Jahresbetrachtung zu gewährleisten und nur einmalig im Kalenderjahr geleistete Zahlungen zutreffend zu berücksichtigen, sei das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt worden. Auf die Bezüge unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abzustellen, sei nicht sinnvoll, da dies Probleme bei der Abgrenzung von Sonderzahlungen aufgeworfen hätte, welche einem bestimmten Kalenderjahr zuzuordnen seien, und Verzögerungen nach sich gezogen hätte, da die Daten nicht "über Nacht", sondern erst in mehrwöchiger Arbeit hätten zusammengetragen werden können (Zeugnis Herr S, Herr H). Außerdem würden Gehaltserhöhungen stets erst in der zweiten Kalenderjahreshälfte ausgehandelt und rückwirkend ab 1. Juni gezahlt (Zeugnis Herr H). Der gewählte Berechnungsweg realisiere mithin ein verwaltungstechnisch handhabbares Modell. Es müsse auch nicht auf die Einkommensverhältnisse einzelner Arbeitnehmer abgestellt worden, sondern auf Durchschnittsverdienste innerhalb eines Unternehmens oder einen typischen Teilen der Belegschaft, wobei nicht individuelle Steuer- und Beitragssätze in Ansatz zu bringen seien, sondern Durchschnittsbeträge. Die Bezüge setzten sich bei ihr zusammen aus Grundgehalt, Zulagen und variablen Sonderzahlungen (Zeugnis Herr H). Alle Mitarbeitenden (außer den Executives) bezögen Tarifgehälter oder seien in sog. Gehaltsbänder eingeteilt, die AT-Vergütungen darstellten, und würden von ihr (der Beklagten) nach allgemeinen, auf Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungswerken versorgt (Zeugnis Herr H). Dies gelte unabhängig davon, ob infolge von Umstrukturierungen ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden habe (denn auch in diesem Fall sei die Versorgung beibehalten worden; Zeugnis Herr H). Es sei außerdem nicht sachgerecht, Mitarbeiter in den konzernangehörenden Unternehmen bei der Ermittlung der Reallohnbezogenen Obergrenze auszuklammern. Hiergegen spreche die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks sowie die Beurteilung der Interessen von Versorgungsempfängern, da Risiken wie Chancen bei einer unternehmensübergreifenden Betrachtung sänken. Außerdem müsse die Betrachtung von Arbeitnehmergruppen nicht streng unternehmensbezogen erfolgen. Zur Erstanpassung am 1. Juli 2008 habe sie (die Beklagte) alle Betriebsrenten der in 2005 erfolgten Pensionierungen herangezogen, was eine Steigerung des Realeinkommens im Referenzzeitraum vor dem 1. Juli 2008 von 1,57% ergeben habe. Vorsorglich habe sie auch die Jahresbezüge unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 sowie unmittelbar vor dem 1. Juli 2008 unter Berücksichtigung aller Vollzeitbeschäftigten im Konzern, befristet Vollzeitbeschäftigten, Voll- und Teilzeitbeschäftigten während der Elternzeit sowie Beschäftigten in Altersteilzeit - mit Ausnahme der Executives - ausgewertet (Zeugnis Herr H, Herr S - bei den Jahreseinkommen handele es sich um Durchschnittsbezüge, die aus den Gesamtbruttobezügen der jeweils angegebenen Unternehmen geteilt durch die jeweilige Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt worden sei - Zeugnis Herr H): 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 Gesellschaft|Beschäftigte|durchschnittliches Jahreseinkommen A.|11.538|64.403,00 EUR I Deutschland Research und Development GmbH|1.580|69.874,00 EUR I Deutschland Kreditbank GmbH|19|53.708,00 EUR I Deutschland Zentral Holding|85|88.560,00 EUR I Deutschland Business Services GmbH|1.421|58.154,00 EUR I Deutschland Customer Support Services GmbH|1.071|32.441,00 EUR I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH|1.023|48.014,00 EUR I Deutschland Pensionskasse VVaG|17|80.968,00 EUR I Deutschland Application Services GmbH|577|32.447,00 EUR (1.1.2005 bis 30.6.2005) I Deutschland Output Services GmbH|23|23.544,00 EUR (1.1.2005 bis 30.6.2005) Total:|17.154|61.296,00 EUR 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 Gesellschaft|Beschäftigte|durchschnittliches Jahreseinkommen A. + IBM Deutschland Management und Business Support GmbH|9.198|64.448,00 EUR (organisatorischer Stand: 31.12.2008) I Deutschland Research und Development GmbH|1.775|66.181,00 EUR I Deutschland Kreditbank GmbH|24|57.382,00 EUR I Deutschland Zentral Holding|20|76.127,00 EUR I Deutschland Business Services GmbH|2.013|58.838,00 EUR I Deutschland Customer Support Services GmbH|881|32.266,00 EUR I Deutschland Infrastructure Technology Services GmbH|619|51.466,00 EUR I Deutschland Financial Industry Solutions GmbH|407|53.960,00 EUR IBM Deutschland Pensionskasse VVaG|19|78.238,00 EUR I Deutschland Application Services GmbH||28.291,00 EUR (1.7.2007 bis 31.12.2007) I Deutschland Output Services GmbH||19.478,00 EUR (1.7.2007 bis 31.12.2007) I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH|1.374|29.462,00 EUR (1.1.2008 bis 30.6.2008) I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH|652|29.975,00 EUR (1.1.2008 bis 30.6.2008) Total:|17.182|61.019,00 EUR Aus den bereinigten Bruttobezügen ergebe sich eine ansteigende Nettoentgeltentwicklung von 1,53% (Anlage 2, Bl. 38). Selbst bei einer isolierten Betrachten ihrer (der Beklagten) Werte, läge die Bruttoentgeltentwicklung bei +0,07% entsprechend einer Nettoentgeltsteigerung von 1,66% (Anlage 3, Bl. 39; Zeugnis Herr Heinze). Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Bl. 76-88 d.A.) - auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird - überwiegend statt gegeben (zu Ziffer 1 lediglich mit 9.563,04 EUR - statt 9574,40 EUR) und hierzu (zusammengefasst) ausgeführt: Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung sei unverbindlich, weil sie eine Nettolohnentwicklung zu Grunde gelegt habe, die in mehrerer Hinsicht nicht maßgeblich sein könne. Zwar sei es möglich, auf eine konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze abzustellen, jedoch habe der Kläger in erheblicher Weise eingewendet, dass die Versorgungsstrukturen im Konzern keineswegs einheitlich, sondern aufgrund der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 wie auch der sukzessive geschlossenen Versorgungswerke höchst unterschiedlich sei. Diesen Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit aufgrund unterschiedlicher Versorgungsstrukturen habe die Beklagte nicht zu entkräften vermocht. Zudem sei die Betrachtung der Lohnentwicklung von Ende 2004 bis Ende 2007 nicht wesentlich, da sie nicht auf die unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag liegenden Zeitraum abstelle. Außerdem lasse auch die ergänzend vorgebrachte Berechnung für eine Zeit zwischen dem 30. Juni 2005 und dem 30. Juni 2008 nicht auf Fehlerfreiheit schließen. Schon wegen der erhebliche Diskrepanz von Brutto- (leicht rückläufig) und Nettolohnentwicklungen (leicht ansteigend), sei sie unschlüssig, denn die Beklagte habe nicht weiter erläutert, wie ein derartiger Unterschied zu Stande kommen könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die Beschäftigten der Beklagten Reallohnverluste erlitten haben sollten. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die Herausnahme der Executives und die Einbeziehung aller anderen Arbeitnehmergruppen der Billigkeit entspreche. Die Beklagte hat gegen das ihr am 31. Mai 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 20. Juni 2011 - unter gleichzeitiger Begründung - Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Kläger hat auf die am 22. Juni 2011 zugestellte Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 3. Juli 2011, eingegangen am 5. Juli 2011, Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig, mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2011 eine über den von ihr angenommenen Zahlbetrag von 5.680,91 EUR um 291, 69 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.972,60 EUR zu zahlen, begründet. Mit Schriftsatz vom 9. November 2011 reduzierte er die Erweiterung im Hinblick auf die beklagtenseitig korrigierte Anhebungsabsicht von anfänglich 3,6% auf 3,36% um monatlich 13,83 EUR auf 5.958,77 EUR und erklärte die Hauptsache im Übrigen für erledigt. Die Beklagte schloss sich dieser Erledigung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO an. Die Beklagte führt zweitinstanzlich - zusammengefasst - aus: Der Prüfungszeitraum betrage auch bei einem Wechsel des Anpassungsmodus nur drei Jahre. Dem Arbeitgeber könne nicht unzumutbar erschwert sein, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen. Faktisch sei es nahezu unmöglich, Reallohnentwicklungen vergleichbarer (aktiver) Arbeitnehmer langfristig und im Hinblick auf individuelle Berechnungstermine im Auge zu behalten. Das legten auch Bedeutung und Tragweite der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nahe. Weiter habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 4 BetrAVG, der Regelung zur nachholenden Rentenanpassung, die Bereitschaft neuer Betriebsrentenzusagen bestärken wollen. Da die Bündelung aller Kalenderjahresanpassungen zu einem Stichtag zulässig sei und theoretisch auch eine Anpassung anstatt zum 1. Juli bereits zum 1. Januar hätte geprüft werden können, müsse des Weiteren auch eine Anpassung nach der Entwicklung bis zum Ende des der Anpassung insgesamt vorangegangenen Kalenderjahres zulässig sein. § 16 Abs. 1 BetrAVG räume dem Arbeitgeber immerhin ein Ermessen ein, um die tatsächliche Reallohnentwicklung zu beurteilen. Außerdem wiesen die von ihr (der Beklagten) gewährten Vergütungen zahlreiche Bestandteile auf, die kalenderjahresbezogen seien. Es sei folglich sinnvoll ist, für die Entwicklungsbeurteilung auf Jahresbezüge abzustellen. Zudem wären - selbst wenn man auf die Entwicklung bis unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag abstellen wollte - statt Tage- oder Wochenentgelten ebenso Jahresverdienste heranzuziehen. Ein Vergleich von Kalenderjahresvergütungen führe auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, denn der vorangegangene Referenzzeitraum werde hierdurch nicht verkürzt. Bei ihr (der Beklagten) könnten sich Entgeltsteigerungen im letzten halben Jahr vor der Anpassung aufgrund der Aushandlung im Sommer und rückwirkenden Nachzahlung ab 1. Juni (wobei der tatsächliche Zufluss erst nach der Aushandlung, also nach dem 1. Juli des Jahres, erfolge) nicht auswirken (Zeugnis Herr Dr. K). Bei einer Erstanpassung erscheine zudem nicht ermessensfehlerhaft, die reallohnbezogene Betrachtung auf den für andere Mitarbeiter maßgeblichen Anpassungsstichtag und nicht den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu richten. Schließlich erleide der Betriebsrentner durch eine Verlängerung der Betrachtungszeit keinen Nachteil, sondern typischerweise eher noch einen Vorzug. Die von ihr konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze sei zutreffend. Entscheidend sei, dass die in die Ermittlung der Obergrenze einbezogenen Unternehmen Rentner zu versorgen hätten, auf die sich die einheitliche Anpassungsentscheidung erstrecke. Immerhin erwirtschafteten die aktiven Arbeitnehmer dieser Gesellschaften die Rentenerhöhungen für ihre Versorgungsbezieher, was eine konzernweite Betrachtung der Nettoeinkünfte der Aktiven entsprechend der konzernweit reichenden, einheitlichen Abwicklung der Altersversorgungszusage gebiete. Würde man allein sie (die Beklagte) betrachten, könnten sich Veränderungen aufgrund der Zuordnung von Arbeitnehmergruppen zur Beklagten oder zu anderen Unternehmen des Konzerns aufgrund der im Lauf der Zeit eingetretenen Veränderungen von Gesellschaftsstrukturen ergeben. Entscheidend sei mithin, auf welche Unternehmen sich die Anpassungsentscheidung tatsächlich auswirke. In ihrem (der I) Fall erstrecke sich die Anpassungsentscheidung auf die Versorgungsberechtigten vieler Unternehmen, deren Vergütungsstrukturen, namentlich weil sie auf den mit v ausgehandelt Tarifverträgen beruhten, vergleichbar seien. Einbezogen worden seien alle Unternehmen des Konzerns, in denen die auf den Konzernbetriebsvereinbarungen beruhenden Versorgungspläne APP (Alter Pensionsplan, geschlossen mit Ablauf des 31. Dezember 1991), NPP (Neuer Pensionsplan, geschlossen mit Ablauf des 30. Juni 2000) und ZVP (Zusatzversorgungsplan, geschlossen mit Ablauf des 31. Juli 2009) Anwendung finden w ürden (Zeugnis Herr Spielberg). Infolge von Betriebsübergängen oder ähnlichem könnten in diesen Unternehmen zwar auch Arbeitnehmer beschäftigt sein, die über keine Versorgungszusage verfügten oder nach anderen Versorgungsplänen versorgt würden (so bei der I Deutschland Business Services GmbH oder der I Deutschland Management und Business Support GmbH), jedoch würden im Fall eines Übergangs Fremdversorgungszusagen regelmäßig auf die I-Versorgungswerke, namentlich den ZVP, überführt (Zeugnis Herr S). Mit anderen Worten zählten Gesellschaften zum berücksichtigungsfähigen Bereich des Konzerns, wenn in ihnen die Versorgungswerke Anwendung fänden. Dabei seien die Daten solcher Mitarbeiter, die über keine oder über eine andere Versorgungszusage verfügten, nicht auszufiltern gewesen, da maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine reallohnbezogene Obergrenze der Gesichtspunkt sei, dass den Aktiven, die die Altersversorgung erwirtschafteten, keine bessere Behandlung als den Betriebsrentnern zukommen dürfe. Weitere ggf. an tariflichen Eingruppierungen orientierte Gruppen seien nicht zu bilden gewesen. Zwar gebe es bei den außertariflichen Angestellten wie den Tarifangestellten zum Teil erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile, jedoch seien deren wesentliche Bezüge fest definiert und stünden in einem abgestuften System zueinander. Bezüglich der Tarifvergütungen gebe es regelmäßig ausgehandelte Erhöhungen, die mittelbar auch Einfluss auf die Vergütungen der außertariflichen Angestellten hätten. Ferner richteten sich diese Vergütungen ausschließlich nach Gegebenheiten des Inlands (Zeugnis Herr Dr. K). Bei ihr (der Beklagten) gebe es - wie bei anderen in die Ermittlung einbezogenen Unternehmen - ein System von Gehaltsbändern, welches die Tarif- wie auch die außertariflichen Mitarbeiter einschließlich der leitenden Mitarbeiter erfasse und auf tariflichen wie betrieblichen Regeln beruhe (Zeugnis Herr B). Auf dieses System wende sie (die Beklagte) jährlich freiwillige Gehaltserhöhungsprogramme an, die meist mit zwei Gehaltserhöhungen im Rahmen einer marktbasierten Anpassung nach "Job-Familien" und anhand einer leistungsbewerteten Anpassung verbunden seien (Zeugnis Herr B). Auch Sales-Mitarbeiter seien in dieses System einbezogen, bei denen ein System von Anreizplänen für variable Vergütungen bestehe (Zeugnis Herr B). Da Tarifgehälter nur als Mindestgehälter eine Rolle spielten, seien tarifliche Gehaltserhöhungen nach diesem System praktisch ohne Auswirkung (Zeugnis Herr B). Weiter scheide eine Unterteilung in Mitarbeiter mit und ohne variable Entgeltbestandteile aus, weil variable Bestandteile in allen Vergütungsgruppen denkbar seien und weitgehend auch vorkämen (Zeugnis Herr U). Immerhin habe auch der Betriebsrat nach § 87 BetrVG mitzubestimmen. Zu präzisieren sei sodann: Sie (die Beklagte) habe - bezogen auf die Entgeltleistungen der relevanten I-Unternehmen - seit dem 1. Januar 2003 bis zum 31. August 2011 alle Nettoentgeltleistungen (mit Ausnahme der Executives) zusammengestellt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012; Bl. 217 d.A.), und zwar ermittelt nach den insgesamt gezahlten Bruttoentgelten unter Abzug der tatsächlich gezahlten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Zeugnis Herr U) sowie (monatsweise) erfasst nach Lohnarten und unter Zuordnung zu einem jeweils maßgebenden Zwölfmonatszeitraum (Zeugnis Herr U), so dass monatsgenau um jeweils zwölf Monate zurückgegriffen werden könne (Zeugnis Herr U). Für jeden Monat seien anhand der einbezogenen Mitarbeiter Teildurchschnittsbarlöhne ermittelt worden, welche zu einem Zwölfmonatsdurchschnitt aufaddiert worden seien (Zeugnis Herr U), wobei - um zu dem Wert für einen einzelnen Monat zu gelangen - der Betrag der gesamten Nettoentgelte durch die Anzahl der in diesem Monat beschäftigten Mitarbeiter/innen hätte geteilt werden müssen. Teilzeitbeschäftigte seien im Bruchteil ihrer Arbeitszeit gegenüber Vollzeit erfasst worden (Zeugnis Herr U), so dass auch Beschäftigungen zutreffend berücksichtigt worden seien, die nicht im gesamten Referenzzeitraum von zwölf Monaten mit Entgelt versehen gewesen seien (wie etwa aufgrund von Altersteilzeit oder Elternzeit; Zeugnis Herr U). Dieses Rechenmodell schließe alle Daten entsprechend der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 215 ff. d.A.) vollständig ein (Zeugnis Herr U; Sachverständigengutachten). Lediglich die Executives verfügten über keine vergleichbare Vergütungsstruktur. Sie erhielten eine stark erfolgsabhängige Vergütung, die einem anders gearteten Bezahlprogramm folge, das nicht im Inland, sondern weltweit von der Muttergesellschaft in den USA in Gestalt eines Annual Incentive Plans festgelegt würde, und zwar mit jährlich wechselnden Inhalten (Zeugnis Herr Dr. K), ohne dass inländische Faktoren, namentlich durch Tarifvertragsparteien oder Betriebsräte unmittelbar von Einfluss wären. Es gebe mithin bei 40% bis 50% Erfolgsabhängigkeit starke Schwankungen in den individuellen Vergütungen. Zur Personengruppe der Executives zählten auch nur Mitarbeiter der oberen Führungsebenen bis hin zu den Organgeschäftsführern (Zeugnis Herr Dr. K). Auf eine Unterscheidung nach Versorgungszusagen komme es bei den Executives aufgrund ihrer ohnehin nicht identischen Vergütungsstruktur nicht weiter an. Gleiches gelte für Einordnungen in Gehaltsbänder (Zeugnis Herr B). Weil das Außer-Betracht-Lassen einzelner Mitarbeiter unschädlich sei, wenn dadurch - namentlich wegen geringe Anzahl - die Höhe der erforderlichen Anpassung nicht beeinflusst werde, folge die Ergebnisirrelevanz dieser Personengruppe auch daraus, dass der Anstieg der durchschnittlichen Nettobezüge der Executives zwischen 2004 und 2010 nur 10,87% betragen habe, während der der übrigen Mitarbeiter 12,18% ausgemacht habe (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012; Bl. 218). In 2008 seien es 196 Mitarbeiter dieser Art gewesen (entsprechend 1,14% der I-Unternehmensmitarbeiter in Deutschland), was schon rein mathematisch betrachtet verdeutliche, dass die Herausnahme das Gesamtergebnis der Berechnung nicht wesentlich habe beeinflussen könne (Beweis: Sachverständigengutachten). Im Jahr 2004 seien es sogar nur 152 Executives mit durchschnittlich 10,57 Monaten Entgeltbezug im Jahr und monatlich 9.091,17 EUR (netto) gewesen (Zeugnis Herr U) gegenüber 278 in 2010 mit 3.011 Vollzeitmonaten und einem monatlichen Nettoentgelt von 10.079,50 EUR (Zeugnis Herr U). Aufgrund der Entwicklungen innerhalb der I-Gruppe sei es zu abweichenden Zuordnungen von Mitarbeitern gekommen, was es weiter sachgerecht erscheinen lasse, die Mitarbeiter aller Unternehmen, die von diesen Bewegungen betroffen gewesen seien, in die Bildung der reallohnbezogenen Obergrenze einzubeziehen, ohne dass es darauf ankomme, ob die Versorgungszusagen APP, NPP und ZVP noch für alle aktiven Arbeitnehmer gelten oder jemals für alle gegolten hätten. Allein entscheidend sei vielmehr, dass die Unternehmen wenigstens noch einen Rentner zu versorgen hätten. In die Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze seien deshalb die Mitarbeiter jener Unternehmen einbezogen worden, welche aus der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2012 hervorgingen (Bl. 174 d.A.) bzw. dem Schriftsatz vom 31. August 2012 (Bl. 230 f. d.A.). Dies seien alle Gesellschaften gewesen, für die die I-Versorgungspläne gegolten hätten oder immer noch Geltung entfalteten. Um auszuschließen, dass Wanderbewegungen zwischen den Gesellschaften Auswirkungen auf die Realeinkommenswerte zeitigten, seien die Arbeitnehmer so einbezogen worden, als hätten sie in einer einzigen Gesellschaft gearbeitet (Zeugnis Herr U). Einbezogen worden seien mithin auch die Gesellschaften I Deutschland Management & Business Support GmbH, I Deutschland Enterprise Application Solution GmbH und I Deutschland Enterprise Business Solution GmbH (Zeugnis Herr S), die aus Umstrukturierungen innerhalb des Konzerns hervor gegangen seien, welche zum 1. Juli 2008 vollzogen worden wären, wobei die Mitarbeiter zu einem erheblichen Teil aus der A. (d.h. ihr, der Beklagten) oder anderen Konzerngesellschaften übergewechselt seien, ohne dass neue Mitarbeiter hinzugekommen wären (wie ein Vergleich der Mitarbeiterzahlen der A. zwischen 2007: 11.052 Mitarbeiter und 2008: 6.142 Mitarbeiter verdeutliche; Zeugnis Herr Dr. K). Es seien zudem keine Mitarbeitergruppen bei der Berechnung "unterschlagen" worden (Zeugnis Herr Dr. K), denn zwischen 2007 und 2008 lasse sich keine signifikante Veränderung der Anzahl insgesamt beschäftigter Arbeitnehmer erkennen. Bei der I Deutschland Output Services GmbH seien nicht durchgehend Mitarbeiter beschäftigt worden - seit Anfang 2008 gar keine mehr, weil im Zuge konzerninterner Strukturveränderungen anderweitig zugewiesen (Zeugnis Herr Dr. K) -; sie hätten in die Berechnung der Reallohnentwicklung gleichwohl aufgrund der konzernweiten Erfassung Eingang gefunden (Zeugnis Herr U). Nicht einbezogen worden seien indes Gesellschaften, für die die Anpassungsentscheidung nicht bedeutsam gewesen sei. Dies gelte etwa für die Anfang 2003 durch einen "Share-Deal" aus der R-Gruppe in die I in Deutschland integrierte I Deutschland Mittelstand Service GmbH (Zeugnis Herr Dr. K). Diese Gesellschaft verfüge über ein vollkommen eigenes, inner halb der R-Gruppe flächentarifvertragsbezogen entstandenes Versorgungssystem, so dass eine Anpassungsentscheidung des I Konzerns zur Betriebsrente in dieser Gesellschaft keine Bewandtnis habe. Ähnliches gelte für die I Deutschland N. Development GmbH, die im Betriebsübergang von Mitarbeitern der "N S N" zum 31. Dezember 2007/ 1. Januar 2008 vollzogen worden sei, da auch in jener Gesellschaft Vergütungsstrukturen bestünden, die von denjenigen der übrigen -Gesellschaften abwichen (mit eigener betrieblicher Altersversorgungsstruktur; Zeugnis Herr Dr. K). Auch die MDT Vision GmbH sei - als Teil einer internationalen Akquisition im Rahmen eines "Share-Deals" mit anders geartetem Vergütungssystem und ohne betriebliches Versorgungswerk, zudem in ihren Aktivitäten zum 1. Januar 2009 in andere Konzerngesellschaften überführt (Zeugnis Herr Dr. K) -, weil für die in Rede stehende Anpassungsentscheidung ohne Bedeutung, nicht berücksichtigt worden. Dasselbe gelte für die B Systeme GmbH, bei der es sich um einen Teil eines Joint Venture mit der S AG und der B handele, und zwar aufgrund der heterogenen Zusammensetzung der Gesellschaft sowie der fehlenden gleichförmigen Vergütungs- oder Versorgungsstruktur (in dieser Gesellschaft seien zwar auch ehemalige I-Mitarbeiter tätig, dies jedoch ohne dass ein Betriebsübergang oder ähnliches stattgefunden habe; Zeugnis Herr Dr. K). Im Zuge des Verkaufs der PC-Sparte an L seien 108 Mitarbeiter (vornehmlich der A., der Beklagten) auf eine neu gegründete Gesellschaft, die L (Deutschland) GmbH, übertragen worden. Diese wiederum sei an L veräußert worden sei, so dass die diesbezüglichen Mitarbeiterdaten ab 2008 nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, welche jedoch noch 2007 in die Berechnung eingegangen seien, da die übergegangenen Mitarbeiter noch einschlägige Versorgungszusagen gehabt hätten (Zeugnis Herr Dr. K). Die I Deutschland Research & Development GmbH sei identisch mit der I Deutschland Entwicklung GmbH (es sei lediglich eine Umfirmierung erfolgt; Zeugnis Herr Dr. K). Gleiches gelte für die ebenfalls in I Deutschland Business Services GmbH umfirmierte, ehemalige I Business Services GmbH (Zeugnis Herr Dr. K) sowie die IT-Services and Solutions GmbH, die in I Deutschland Infrastructure Technologie Services GmbH umfirmiert worden sei (Zeugnis Herr Dr. K). Auch andere Unternehmen hätten den Firmenzusatz "Deutschland" erhalten. Die SerCon Service-Konzepte für Informations-Systeme GmbH sei in der Jahresmitte 2008 aufgelöst worden, und zwar unter "Abgabe" der Arbeitnehmer an sie (die beklagte A.), die I Deutschland Infrastructure Technologie Services GmbH, die I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH, die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH und die I Deutschland Management & Business Support GmbH (Zeugnis Herr Dr. K). Dabei sei die IDeutschland Management & Business Support GmbH 2008 neu errichtet worden (sie habe zuvor unter I Verwaltungs-GmbH firmiert, sei bis Mitte 2008 aber ohne eigenen Mitarbeiter gewesen), und zwar unter Eintritt von rund 4.000 Arbeitnehmern aus zuvor unterschiedlichen Gesellschaften (Zeugnis Herr Dr. K). Weiter sei die I Application Services GmbH im Sommer 2008 auf sie (die beklagte A.) verschmolzen worden, wobei deren Arbeitnehmer auf unterschiedliche Gesellschaften der Gruppe verteilt und deshalb durchgehend in die Ermittlung der Reallohnobergrenze einbezogen worden seien (Zeugnis Herr Dr. K). Bei der I Deutschland Enterprise Application Services GmbH handele es sich tatsächlich um die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH. Auch sei die I Deutschland Enterprise Application Services GmbH tatsächlich die I Deutschland Enterprise Application Solutions GmbH. Sie sei 2008 neu hinzugekommen, und zwar unter Transfer zahlreicher Mitarbeiter, die zuvor in anderen I Gesellschaften tätig gewesen seien, und zwar im Zuge von Umstrukturierungen (Zeugnis Herr Dr. K). Neu gegründet und 2008 in die Konzernstruktur integriert worden sei die I Deutschland Enterprise Business Solutions GmbH, die ebenfalls Mitarbeiter, welche zuvor in anderen Gruppen-Unternehmen tätig gewesen seien, aufgenommen habe (Zeugnis Herr Dr. K). Umfirmiert worden seien schließlich noch die I Deutschland N Services & Solutions GmbH in I Deutschland N Development GmbH - in ihr seien jedoch keine Mitarbeiter oder Rentner mit Ansprüchen nach den I-Versorgungswerken vorhanden (Zeugnis Herr Dr. K) - und die I Deutschland Business Transformation Service GmbH, die von P & G übernommen worden und in den Konzern gekommen sei, ohne dass das Versorgungswerk Anwendung fände (Zeugnis Herr Dr. K). Beide Gesellschaften seien nicht in die Bemessung der Reallohnentwicklung einbezogen worden (Zeugnis Herr Dr. K). Die Nettolohnentwicklung bei ihr (der Beklagten) hinter der Teuerungsrate zurück geblieben, und zwar seit Rentenbeginn. In die Berechnung seien auch Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung als jährlicher Vermögenszuwachs in Höhe des Wertes der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften ggf. einzubeziehen. Der Begriff des Nettolohns umfasse neben den Angestelltengehältern auch sonstige Bezüge und Naturalleistungen wie Dienstwagen oder Aktienoptionen. Folgerichtig seien Entgelte für Tätigkeiten auch Versorgungslohnanteile, die in modernen Vergütungssystemen neben dem Barlohn gewährt würden. Ein Beschäftigter, der keine Beiträge seines Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung erhalte, müsse sich diese Versorgung schließlich privat verschaffen und erleide mithin Einbußen in der Kaufkraft. Der Erwerb von Versorgungsanwartschaften habe zudem den Vorteil des Insolvenzschutzes. In der Langzeitbetrachtung sei dabei zu berücksichtigen, dass im Prüfungszeitraum Änderungen des Dotierungsrahmens der betrieblichen Altersversorgung stattgefunden hätten, wie die Schließungen der Beklagten- bzw. I- Versorgungspläne APP (der besonders gut gewesen sei) mit Ablauf des Jahres 1991, NPP mit Ablauf des 30. Juni 2000 und ZVP (der eine weitere Absenkung des Versorgungsniveaus umfasst habe) mit Ablauf des 31. Juli 2009 sowie der Schließung aller arbeitgeberfinanzierten Versorgungswerke mit Ablauf des 31. Juli 2010. Das für die Vergleichsgruppe wegen der Arbeitgeberbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung als bAV-Lohnäquivalent zum Entgelt zu zählende Einkommen sei im versicherungsmathematischer Barwert des Zuwachses der gesetzlichen unverfallbaren Anwartschaft für das jeweilige Jahr zu Beginn und Ende des Prüfungszeitraums berücksichtigt worden (diskontiert mit dem Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB und mit einem Prozent pro Jahr einkalkulierter Anpassung der laufenden Leistungen nach Eintritt des Versorgungsfalls - was dem Versorgungsberechtigten entgegenkomme; Beweis: Sachverständigengutachten), wobei als maßgebliche Versorgungszusage am Ende anstelle der Verhältnisse zu Beginn des Prüfungszeitraums jene am Ende - mit gleicher Bewertung - zugrunde gelegt worden seien. Die so für Anfang und Ende des Prüfungszeitraums ermittelten bAV-Lohnäquivalente seien ins Verhältnis zu den Bruttobezügen gesetzt worden, so dass sich ein bestimmter Prozentsatz für Anfang und Ende des Prüfungszeitraums ergeben habe. Um diese Prozentsätze seien die ermittelten Nettobarlöhne jeweils zu Anfang und Ende des Prüfungszeitraums erhöht worden (beispielhafte Darstellung in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 21. Februar 2012 - Bl. 173 d.A -, wobei die Nettobarlöhne der Vergleichsgruppen durch eine Auswertung der jeweils relevanten Lohnkonten der Mitarbeiter ermittelt worden seien, aus welchen für jedes Jahr im Prüfungszeitraum ein durchschnittlicher Nettolohn durch Division der Anzahl der Mitarbeiter errechnet sei [teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter unter Einbeziehung ihres Beschäftigungsgrads], und zwar unter Ansatz von zwei Indices: einem Nettobarlohnindex ohne Berücksichtigung des bAV-Lohnäquivalents und einem Nettolohnindex mit Berücksichtigung des bAV-Lohnäquivalents, wobei bei einem unterjährigen Beginn bzw. Ende des Prüfungszeitraums die jeweils maßgebliche Indexsteigerung anteilig berücksichtigt worden sei - Beweis: Sachverständigengutachten). Die Wertermittlung beruhe im Übrigen auf anerkannten Regeln der Mathematik unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 2005 G. Sie (die Beklagte) habe die Wertermittlung des Weiteren nach den Entgeltüberweisungen im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum vor Renteneintritt und strittigem Anpassungsstichtag unter Divison des Gesamtbetrags durch die Zahl der einbezogenen Mitarbeiter vorgenommen (Beweis für die Richtigkeit Zeugnis Herr Ulmer). Den Nettoüberweisungen lägen die kompletten Bruttovergütungen bestehend aus Festgehalt, variablen Vergütungen, Zulagen, Einmalzahlungen, Prämien etc. zugrunde, wovon wiederum Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten worden seien. Bei dieser Betrachtung seien automatisch alle steuerlichen Besonderheiten und beitragsrechtlichen Veränderungen berücksichtigt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Der Anteil der teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer und der in aktiver Altersteilzeit Beschäftigten sei wesentlich konstant geblieben (Schwankungen zwischen 2002 und 2006 bei Teilzeitbeschäftigten mit 4,5% und 4,8% bzw. in aktiver Altersteilzeit Beschäftigten mit 3,8% und 4,1%; Zeugnis Herr Spielberg), so dass sich Verfälschungen des Gesamtbildes nicht hätten ergeben können (Beweis: Sachverständigengutachten). Zudem seien Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Grad der Beschäftigung in die Berechnung eingestellt und Mitarbeiter ohne Arbeitszeit nicht mitgezählt worden (Zeugnis Herr Ulmer). Altersteilzeitler mit verblockter Altersteilzeit seien wie Teilzeitbeschäftigte durchgehend entsprechend ihrem persönlichen Teilzeitquotienten mitgezählt worden (Zeugnis Herr Ulmer). Im konkreten Fall ergebe sich folgendes: Das Nettoeinkommen (Barlohn plus bAV-Lohn Äquivalent) vergleichbarer Arbeitnehmer bei Eintritt der klagenden Partei in den Ruhestand habe im Falle des Klägers während der letzten zwölf Monaten vor Rentenbeginn durchschnittlich 40.537,00 EUR betragen (Zeugnis Herr U). Hierbei sei das bAV-Lohnäquivalent im Monat vor Rentenbeginn 12,45% anzusetzen (Zeugnis Herr Dr. K). Multipliziert miteinander ergebe sich ein konkreter Wert von 45.582,00 EUR. Für den Anpassungsstichtag liege der Wert - bezogen auf den Kläger - hinsichtlich des vorangehenden Zwölfmonatszeitraums bei 41.465,00 EUR Nettobarlohn (Zeugnis Herr U) und 11,43% bAV-Lohnäquivalent hierzu (Zeugnis Herr Dr. K), in Multiplikation: 46.205,00 EUR (Zeugnis Herr Dr. K). Dies ergebe einen Anstiegswert von 1,37%. Sie (die Beklagte) habe ihre Anpassungsentscheidung im Übrigen mit vorstehendem nicht neu begründet, sondern lediglich neue Argumente vorgetragen, welche die Begründung der angewendeten reallohnbezogenen Obergrenze stützten. Bei der eigenen Ermessensentscheidung nach § 16 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB seien die maßgebenden Interessen beider Vertragsteile gegeneinander abgewogen worden, wobei auf eine reallohnbezogene Obergrenze als bindende Grundentscheidung abgestellt worden sei. Das Arbeitsgericht dürfe nicht ignorieren, dass ein Arbeitgeber die Anpassung der Betriebsrenten zumindest auf die Entwicklung der Realeinkommen begrenzen wolle. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Mai 2011 - 10 Ca 300/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen sowie ferner, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt - unter Rücknahme der Klage bezüglich des Zinsantrags zu Ziffer 1 des erstinstanzlichen Antrags soweit er die Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung erfasst - zuletzt sinngemäß, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab 1. Juli 2011 eine über den von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 5.680,91 EUR um 277,86 EUR höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, hilfsweise für den Fall, dass die Klage und die Anschlussberufung mit dem vorstehenden Antrag abgewiesen werden sollte, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. Juli 2011 eine über dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 5.680,91 EUR um 273,08 EUR höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 5.9523,99 EUR zu zahlen. Der Kläger trägt (unter Rüge des nach Ablaufs der Berufungsbegr ündungsfrist gehaltenen und vollumfänglich bestritten Beklagtenvorbringens) zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor: Die erstinstanzliche Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft, weil sie auf einem falschen Prüfungszeitraum (vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007) beruhe. Auch die weitere Berechnung aus dem Prüfungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 sei unzutreffend, weil sie nicht vom Rentenbeginn des Klägers aus erfolgt sei. Auch die dritte Berechnung im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 sei unerheblich, weil sie auf die letzten zwölf Monate vor dem Anpassungszeitraum abstelle, wohingegen das Abstellen auf die Reallöhne im Sinne von Löhnen vor dem Rentenbeginn bzw. vor dem Anpassungsstichtag geboten gewesen sei. Auch diese letzte Rechnung, die auf Zwölfmonatszeiträume bei Rentenbeginn und zum Anpassungszeitpunkt abstelle rechtfertige die Anpassungsentscheidung mithin nicht. Statt alldem hätte die Beklagte auf einen Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn (1. Dezember 2005) bis unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag (30. Juni 2008) abstellen müssen. Schließlich könne ein zu langer Prüfungszeitraum sich nicht nur positiv auf den Rentenempfänger auswirken (alles andere sei Vermutung). Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der gebündelte Anpassungszeitpunkt auch nichts mit der Dauer des Prüfungszeitraums zu tun. In die Betrachtung hätten außerdem nur Unternehmen einbezogen werden dürfen, welche entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung vom 15. Dezember 1994 Versorgungswerke anzuwenden hätten. Diese Unternehmen zu benennen und gerade die hierfür bedeutsamen Reallohnentwicklung zu ermitteln, sei der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen. Die Liste von Unternehmen, in denen die Konzernbetriebsvereinbarungen gelten würden, stimme nicht mit der Liste überein, welche die Beklagte bei der Ermittlung von Reallöhnen berücksichtigt zu haben behaupte. Es handele sich mithin um eine willkürliche und lediglich im eigenen Interesse erstellte Konzernbeschreibung. Hinsichtlich der Gesellschaften, die nach Auffassung der Beklagten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, könne es nicht darauf ankommen, ob dort eine von der Vergütungsstruktur der übrigen I-Gesellschaften abweichende Entgeltgestaltung vorherrsche oder nicht. Zudem habe die Beklagte versäumt, Gruppen von Arbeitnehmern zu bilden. Zwischen den Reallöhnen der aktiven I-Arbeitnehmer gebe es nämlich erhebliche Unterschiede. Eine willkürliche Vermengung dürfe hierzu nicht erfolgen. Bei dem Gebot der Gruppenbildung gehe es darum, die Entwicklung der Versorgungsbezüge von Rentnern gerade der Entwicklung der Reallöhne vergleichbarer Arbeitnehmer weitestgehend anzunähern. Die bloße Herausnahme von Executives trage dem nicht zureichend Rechnung. Auch Executives seien im Übrigen Angestellte, die über dieselben Versorgungszusagen verfügten, wie andere Arbeitnehmer auch, und je nach Eintrittsdatum den Versorgungen des APP oder NPP unterfielen. Der einzige unterschied liege in der Ermittlung des Entgelts. Ohne die Einbeziehung dieser Personengruppe ergebe sich ein verzerrtes Bild. Des Weiteren seien Anwartschaften in die Betrachtung der Nettolohnentwicklung aktiver Arbeitnehmer nicht einzubeziehen. Dies folge schon in Auslegung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, dessen Wortlaut (Nettolohn) eindeutig in dem Sinn sei, dass nur der aus dem Bruttolohn abgeleitete Lohnanteil gemeint sei, also das verfügbare Einkommen des Arbeitnehmers nach Abzug von Lohn-/ Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Zudem sichere § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG - systematisch - die Kaufkraft der Rente für die Dauer deren Bezugs im Vergleich zur Kaufkraft aktiver Arbeitnehmer, was sich beides nach den verfügbaren Einkommen richte, also dem, was man nach Abzug von Steuern und Beiträgen im Portmonee habe (worauf Anwartschaften indes ohne Einfluss blieben). Für Selbiges spreche auch der Zweck der Vorschrift, die Kaufkraft von Betriebsrenten zu erhalten. Der Gesichtspunkt, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einen gewissen Entgeltcharakter aufwiesen, habe hiermit nichts zu tun. Im übrigen verringere sich der Wert der zugesagten Anwartschaften bezogen auf die gesamte Belegschaft im Unternehmen/ Konzern, da immer weniger Arbeitnehmer der Beklagten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhielten. Die Einstellung oder Kürzung solcher Leistungen dürfe aber für die geschuldeten Betriebsrenten keine Folgewirkungen haben, andernfalls wären von der Schließung der Versorgungswerke mittelbar auch die bestehenden Zusagen beeinträchtigt. Da die Beklagte die Betriebsrente zum 1. Juli 2011 unter Wechsel des Prüfungsmaßstabs nach dem Verbraucherpreisindex erhöht habe, müsse seither in jedem Fall wieder eine Anpassung nach der Verbraucherpreisentwicklung während der gesamten Zeit seit Renteneintritt geleistet werden. Diese umfasse einen Anstieg (zwischen dem 1. Dezember 2005 und dem 30. Juni 2011) von 10,3%. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen- der Beklagten vom 16. Juni 2011 (Bl. 93 ff. d.A.), 19. Juli 2011 (Bl. 131 f. d.A.), 2. November 2011 (Bl. 138 d.A.), 21. Februar 2012 (Bl. 147 ff. d.A.), 3. August 2012 (Bl. 186 ff. d.A.) und 31. August 2012 (230 f. d.A.) sowie des Klägers vom 5. Juli 2011 (Bl. 122 ff. d.A.), 28 Juli 2011 (Bl. 133 d.A.), 9. November 2011 (Bl. 141 d.A.), 6. Februar 2012 (Bl. 143 f. d.A.), 5. März 2012 (Bl. 176 ff. d.A.), 11. August 2012 (Bl. 225 f. d.A.), 19. August 2012 (Bl. 227 ff. d.A.) und 17. September 2012 (Bl. 232 ff. d.A.), die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers hat Erfolg. A. Zur Berufung der Beklagten: I. Die Berufung ist zulässig. Die an Statthaftigkeit und Beschwer (§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG), form- und fristgerechte Einlegung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO) sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Begründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO) zu stellenden Anforderungen sind gewahrt. Die Beklagte hat sich mit sämtlichen Begründungsansätzen der erstinstanzlichen Entscheidung ausreichend auseinandergesetzt. II. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 Anspruch auf eine um 281,56 EUR (brutto) angehobene monatliche Betriebsrente. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu 1.) und 2.) - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - mithin zu Recht entsprochen. Wegen des in zweiter Instanz umfangreich gehaltenen Sachvortrags sei hierzu auf folgendes verwiesen: 1. Die zulässigerweise in objektiver Klagenhäufung angebrachten Anträge (§ 260 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG) waren jeweils zulässig. Für den Antrag zu 1.) ergab sich mit hinreichender Deutlichkeit bereits aus der Antragsfassung, für welchen Zeitraum rückständige Rentenbeträge begehrt waren, so dass keine Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft eintreten konnten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag zu 2.) entsprach der im Betriebsrentenrecht üblichen und nach § 258 ZPO zulässigen Fassung (vgl. etwa BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13, NZA 2012, 454). 2. Die Betriebsrentenanpassung der Beklagten zum 1. Juli 2008 entsprach nicht billigem Ermessen; sie war unverbindlich (§ 16 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend). a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung laufender Betriebsrentenzahlungen in dreijähriger Folge zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Anpassung dient dem Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Renteneintritt sowie dem Beibehalt des während der aktiven Beschäftigung erdienten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung (BAG 27.3.2012 - 3 AZR 218/10 - Rn. 16, [...]). Neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers "relativiert" § 16 Abs. 1 HS 2 BetrAVG die Anpassungspflicht deshalb nach den Belangen des Versorgungsempfängers. Gemäß § 16 Abs. 2 BetrAVG ist die Anpassungspflicht erfüllt, wenn entweder die Verbraucherpreisentwicklung oder der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen i.S. einer reallohnbezogenen Obergrenze in der Veränderung nachvollzogen wird. Der Wertsicherungszweck soll keine Bevorzugung von Rentnern gegenüber Aktiven bewirken (BAG 28.6.2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 25, NZA 2011, 1285). Ob eine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und die Grenzen des § 16 BatrAVG wahrt, hat im Streitfall der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, AP BetrAVG § 16 Nr. 65). Diese Darlegungs- und Beweislast umfasst sämtliche die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG 20.5.2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 1 Auslegung) b) Soweit die Beklagte ihre Anpassungsentscheidung auf die Nettolohnentwicklungen während anderer Zeiträume als jenen unmittelbar vor Renteneintritt bis unmittelbar vor Eintritt des Anpassungsstichtags stützt, ist dieses Vorgehen unbeachtlich. aa) Für die Bemessung der Reallohnbezogenenobergrenze gilt der allgemeine Prüfungszeitraum (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 22 ff., [...]). Es ist mithin auf den Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen seit dem individuellen Rentenbeginn abzustellen (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 29, 30, NZA 2012, 454). Der für die ordnungsgemäße Anpassung darlegungs- und beweispflichtige Arbeitgeber (BAG 31.7. 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, AP BetrAVG § 16 Nr. 65) kommt seiner Anpassungspflicht vor diesem Hintergrund noch nicht ausreichend nach, wenn er nur die Reallohnentwicklungen seit dem letzten Anpassungsstichtag berücksichtigt (BAG 14.2.2012 - 3 AZB 59/11 - Rn. 17, NZA 2012, 469). Die von Beklagtenseite gegen diese Rechtsprechungsgrundsätze erhobenen Bedenken greifen nicht durch. (1) Der in § 16 Abs. 1 BetrAVG angelegte dreijährige Anpassungsturnus besagt wortlautgemäß nichts darüber, welcher Prüfungszeitraum bei späteren Anpassungen zu berücksichtigen ist. Die Entstehungsgeschichte der im Zuge des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) neugefassten § 16 BetrAVG belegt keinen veränderten Regelungszweck gegenüber dem überkommenen, der eine umfassende Auszehrungssperre für das Betriebsrentenrecht ergibt (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 1 der Gründe, [...]). Die "Belange des Versorgungsempfängers" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit in der Erhaltung des wirtschaftlichen Wertes der bei Rentenbeginn geschuldeten Betriebsrente. Gerade dies gebietet, den vollen Anpassungsbedarf seit Rentenbeginn zu ermitteln (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 23, [...]). Weiter konkretisiert der Regelungszusammenhang zu § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG nur den sachlichen Vergleichsmaßstab, ohne den zeitlichen Begriff des Prüfungszeitraums zu verändern, welchen der Gesetzgeber allein im Sinne der bereits vormals ständigen Rechtsprechung verwendete (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 24, [...]). Auch § 16 Abs. 4 BetrAVG steht dem nicht entgegen. Wie sich aus § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nämlich ergibt, wird eine auf die reallohnbezogene Obergrenze gestützte (teilweise) unterbliebene Anpassung von § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG gerade nicht erfasst, da nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eine Anpassung nur als zu Recht unterblieben gilt, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 26, [...]). Die Norm wäre zudem überflüssig, wenn schon generell nur bis zum unmittelbar vorangehenden Anpassungsstichtag zurückgegriffen werden könnte (LAG Rheinland-Pfalz 6.5.2011 - 3 Sa 676/10 - zu III 1 der Gründe, [...]). Zudem kann auch aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keine zusätzliche Begrenzung für den Teuerungsausgleich abgeleitet werden, weil der Gesetzgeber bei Einführung dieser Norm davon ausging, dass das Steigerungsmaß von jährlich einem Prozent gegenüber der laufenden Inflationsrate keine Verschlechterung beinhalte (LAG Köln 18.3.2011 - 3 Sa 1543/10 - zu II 2 der Gründe, [...]) und die Bestimmung keine Anhaltspunkte dafür liefert, welcher Prüfungszeitraum für die Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG maßgeblich sein soll (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 27, [...]). Bloß praktische Berechnungsschwierigkeiten gebieten demgegenüber keine abweichende Auslegung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 28, [...]). (2) Das Verständnis des § 16 BetrAVG verstößt unter den vorgenannten Maßgaben auch nicht gegen höherrangiges Recht. Dabei kann dahinstehen, ob die durch die Bestimmung bewirkte Einschränkung der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers an den Maßstäben des Art. 14 GG, an denen des Art. 12 Abs. 1 GG oder - in etwaiger Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der Vorschrift - allein an dem insoweit grundsätzlich subsidiären Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist. Der Gesetzgeber hat die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers - am Zweck der Norm gemessen - jedenfalls nicht unverhältnismäßig beschränkt. Die Regelung ist zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich. Die widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, deren Betriebsrentenansprüche zu den durch Art. 14 GG geschützten Rechtspositionen zählen, sind auch angemessen gegeneinander abgewogen (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 32 ff., [...]). bb) Vor diesem Hintergrund sind die Berechnungen der Beklagten aus erster Instanz - wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt - nicht ergiebig. (1) Zwar ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Arbeitgeber - wie vorliegend die Beklagte - in dreijähriger Folge nur gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, denn eine solche Handhabung kann dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile einbringen. Auch unterliegt - hieran anknüpfend - keinen Bedenken, die erstmalige individuelle Betriebsrentenanpassung auf einen solchen gebündelten Zeitpunkt vorzuverlegen, soweit sich die erste Anpassungsentscheidung nicht um mehr als sechs Monate verzögert (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 a, b der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Letzteres war vorliegend nicht der Fall. (2) Auch vor diesem Hintergrund waren die in erster Instanz vorgebrachten Prüfungszeiträume unzutreffend. Die im Schriftsatz vom 18. März 2011 ausgeführten Lohn- und Gehaltswerte betrafen lediglich Jahressummen unmittelbar vor dem 1. Januar 2005 und unmittelbar vor dem 1. Januar 2008 bzw. unmittelbar vor dem 1. Juli 2005 und unmittelbar vor dem 1. Juli 2008. Beide Zeiträume stimmen zumindest im Anfangsdatum nicht mit dem gebotenen Termin unmittelbar vor dem Renteneintritt überein, woraus ein Berechnungsbeginn ab unmittelbar vor dem 1. Dezember 2005 galt. cc) Des Weiteren sind auch die in zweiter Instanz namentlich im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 9 f., Bl. 155 f. d.A.) vorgebrachten Berechnungen aufgrund der jeweils von Beklagtenseite zugrunde gelegten zwölfmonatigen Berechnungszeiträume zu beanstanden und nicht geeignet ein Nettoentgeltentwicklung aufzuzeigen. (1) Soweit die Beklagte für die unmittelbar vor dem 1. Dezember 2005 und unmittelbar vor dem 1. Juli 2008 liegenden Zeiträume Jahresverdienste der dem Kläger (vermeintlich) vergleichbar aktiv Beschäftigten im Konzern anführt, sind diese Werte für die Kammer nicht belastbar. Denn die Beklagte führt weder mit Schriftsatzes vom 21. Februar 2012, S. 9 f., Bl. 155 f. d.A. noch an anderer Stelle konkrete Zeiträume aus, welche sie in diese behauptete Berechnung exakt einbezogen haben will, sondern verweist lediglich pauschal auf einen "zwölfmonatigen" Betrachtungszeitraum, dessen Beginn und Ende nicht von selbst verständlich sind (so zutreffend bereits LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]). (2) Die Werte erscheinen zudem zweifelhaft, weil die Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 1 und 11, Bl. 147, 157 d.A.) für die konkret den Kläger betreffenden Verh ältnisse ausführt, er sei jene Person, bei der ein Ruhegeld mehrfach, zuletzt um 1,07% auf einen Zahlbetrag von 5.764,33 EUR zum 1. Juli 2008 angehoben worden sei. Tatsächlich war dem Kläger des vorliegenden Verfahrens gegenüber zum 1. Juli 2008 erstmalig eine Rentenanpassung und zwar um 1,57% auf 5.483,50 EUR zuteil geworden. Dass die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 21. Februar 2012 tatsächlich etwas mit der vorliegend klagenden Partei des Rechtsstreits zu tun haben sollten, war auch nicht aus anderen Gründen zweifelsfrei zu folgern. Auch auf Hinweis in der Berufungsverhandlung konnte die Beklagte lediglich hierauf Bezug nehmen. Dass der Beklagten die vorlegenden Bedenken nicht fremd sind, ergibt sich aus den sie betreffenden Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln mit Urteil vom 13. April 2012 (- 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]). (3) Zudem spricht für die Fehlerhaftigkeit etwaig herangezogener Zwölfmonatsbezüge - wie bereits vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 25. September 2012 beanstandet (- 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, [...]) -, dass die Beklagtendarstellung nicht mehr auf die Verhältnisse im Monat vor dem Beginn des Rentenbezugs und dem Monat vor dem Anpassungsprüfungsstichtag abstellt, sondern auf andere Durchschnittswerte. Zwar können unstetig gezahlte Entgeltbestandteile ungeachtet des Monats, in dem sie gezahlt werden, ggf. in einem für die Anpassungsprüfung maßgeblichen Monat zeitanteilig zu berücksichtigen sein. Ob und warum das der Fall ist, bedürfte indes der konkreten Darlegung. Der von der Beklagten pauschal gehaltene Vortrag, jeweils monatsweise Durchschnittsberechnung für die von ihr einbezogenen Teile der Mitarbeiter der berücksichtigten Konzernunternehmen und die sodann nach ihrem Vorbringen gebildete Summe von zwölf Monatsdurchschnitten mit einer anschließenden Durchschnittsberechnung berücksichtigt zu haben, stellt ein Vorgehen dar, welches inhaltlich nicht sicher dem gebotenen entspricht. So können in den maßgeblichen, vor dem Stichtag liegenden Monat höhere Grundentgelte und andere anteilig zu berücksichtigenden, unstetigen Bezüge fallen als in die ersten Monate des durch die Beklagte zu Grunde gelegten, zwölfmonatigen Zeitraums. Hierdurch würde der Durchschnittswert des Gesamtzeitraums unter den Wert des maßgeblichen, letzten Monats sinken. Dass derartige Mängel ausgeschlossen wären, trägt die Beklagte weder vor noch ist dies ohne Weiteres ersichtlich (LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, [...]). (4) Hinzu kommt, dass namentlich für die Gehaltserhöhung zum 1. Juni 2008 unklar blieb, ob diese im Berechnungswert mitenthalten war oder aufgrund der zuletzt beklagtenseitig behaupteten Berechnung anhand tatsächlich erfolgter Zahlungen vielmehr gefehlt haben sollte. Zumindest letzteres begründete wegen der damit drohenden Verzerrung der Betrachtung weitere durchgreifende Bedenken (vgl. LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]). c) Die Darlegungen der Beklagten ließen zudem auch für einen Prüfungszeitraum zischen dem 30. November 2005 und dem 30. Juni 2008 nicht den Schluss zu, dass die tatsächliche Reallohnentwicklung nicht günstiger verlaufen wäre als die von der Beklagten gewährte Anpassung der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung. aa) Zwar ist dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich verwehrt, für eine getroffene Anpassungsentscheidung neue Berechnungen in den Prozess einführen, da in der gerichtlichen Prüfung darauf abzustellen ist, ob die getroffene Anpassungsentscheidung im Ergebnis billigem Ermessen entspricht (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2, III 2 c der Gründe, a.a.O.). bb) Allerdings kann die Berufungskammer aus den im Verfahren beklagtenseitig vorgebrachten Nettolohnsummen für vermeintlich vergleichbar aktive Beschäftigte nicht weiter auf konkret nachvollziehbare Nettoentgeltsummen schließen. Dies erübrigt ein eingehen auf die weiteren rechtlichen Fragen wie auch einen Eintritt in eine etwaige Beweisaufnahme. (1) Den vorgebrachten Lohnwerten war dabei im Ansatz schon entgegenzuhalten, dass sie in erster und zweiter Instanz gänzlich unterschiedlich ausfielen, ohne dass diese Differenz im Beklagtenvorbringen an irgendeiner Stelle konkret erläutert wurde. So hatte die Beklagte erstinstanzlich behauptet, die Nettolohnsumme vergleichbarer Arbeitnehmer habe unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag des 1. Juli 2008 bei einem Bruttoentgeltwert von 61.019,00 EUR jährlich netto 38.733,18 EUR betragen (Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 18. März 2011, Bl. 60 d.A.), während sie zweitinstanzlich einen Nettoentgeltwert (ohne sog. bAV-Lohnäquivalent) von 41.465,00 EUR benannte (Schriftsatz vom 21. Februar 2012, S. 10, Bl. 156 d.A.). Selbst wenn im Schriftsatz vom 18. März 2011 durch Anlage 2 ein gewisser Anhalt bestand, die Werte erster Instanz seien mit durchschnittlichen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeitragswerten errechnet worden, während bei der Bemessung nach dem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 ggf. tatsächlich ausgekehrte Nettozahlbeträge zugrunde gelegt waren (so möglicherweise die Ausführungen im Schriftsatz vom 3. August 2012, S. 5 f., Bl. 190 f. d.A.), erklärte das den ganz erheblichen Unterschiedlichkeit der Nettoentgeltbeträge nicht nachvollziehbar. Dies ergibt sich namentlich im Blick auf die höchst unterschiedlich gefolgerten Steigerungswerten. Denn die aus Anlage 2 zum Beklagtenschriftsatz vom 18. März 2011 zu ermittelnde Steigerung lag zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Juli 2008 bei 1,53%, während sie nach dem Schriftsatz vom 21. Februar 2012 für die viel kürzere Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 1. Juli 2008 bei 2,28% gelegen haben soll, ohne dass Gründe hierfür ersichtlich sein sollten. Die Beklagte selbst weist insofern darauf hin, dass erhebliche Veränderungen in der Belegschaftsstruktur (jenseits der konzerninternen Wanderbewegungen) nicht vorkamen. Auch sind Vergütungseinbrüche in der kurzen Zeit zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 1. Dezember weder konkret vorgebracht noch auch nur angedeutet. (2) Des Weiteren waren die in zweiter Instanz vorgebrachten Lohnwerte auch für sich betrachtet nicht plausibel. Die Beklagte hatte entgegen ihrer Vortragsweise erster Instanz im Berufungsverfahren trotz veränderter Betragsangaben keinerlei Auflistung der unternehmensbezogen jeweils verabfolgten Nettoentgeltbeträge eröffnet. Die Berufungskammer konnte deshalb nicht weiter nachvollziehen, aufgrund welcher Belegschaftszahlen und welcher Vergütungssummen die lediglich noch im Endbetrag benannten Summen zustande gekommen sein sollten. Schon das warf Zweifel auf. Hinzu kam, dass die von Beklagtenseite behaupteten Werte in sich unstimmig waren. Die im Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 9, Bl. 155 d.A.) behauptete jährliche Nettoentgeltsumme vergleichbarer Arbeitnehmer (ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent) sollte bis zum 1. Dezember 2005 bei 40.537,00 EUR gelegen haben. Zugleich behauptete die Beklagte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 218 d.A.), dass die jährliche Nettoentgeltsumme zum 31. Dezember 2005 bei 41.332,00 EUR lag (ebenfalls ohne Executives und ohne bAV-Lohnäquivalent). Wie beides bei nahezu gleichem Bestimmungstermin zusammenpassen sollte, war auch nicht ansatzweise zu ermessen. Dieselben Zweifel ergaben sich für die an gleicher Stelle der Schriftsätze höchst unterschiedlichen Werte für 2008, die nach Schriftsatz vom 21. Februar 2012 (S. 10, Bl. 156 d.A.) - ohne Executives sowie ohne bAV-Lohnäquivalent - bis zum 1. Juli 2008 jährlich 41.465,00 EUR Nettojahresentgelt betragen haben sollen, während sie nach Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 218 d.A.) bei gleicher Grundlage bis zum 31. Dezember 2008 auf 42.259,00 EUR beziffert wurden, was einen Entgeltsteigerungswert von 1,91% allein in fünf Monaten umfasst haben müsste, was indes mit dem beklagtenseits behauptete Gesamtsteigerungsumfang von 1,57% binnen 36 Monaten bei vermeintlich sukzessiv positiver Entwicklung mit Ausnahme entfallener Zusatzleistungen oder variabler Vergütungsanteile kaum zusammen passte. (3) Darüber hinaus verdichteten sich die Zweifel an den behaupteten Lohnwerten dadurch, dass die Beklagte nicht weiter nachvollziehbar dargestellt hatte, welche Arbeitnehmer im Einzelnen in die Berechnung eingestellt worden sein sollten. Das pauschale Vorbringen, dies seien alle aktiv Beschäftigten außer den sog. Executives gewesen (so zuletzt etwa im Schriftsatz vom 3. August 2012, S. 5 f., 18 ff. mit Anlage 2, Bl. 190 f., 203 ff., 215 ff. d.A.), war insofern schon aufgrund der Beklagtenbehauptung, unberücksichtigt seien auch alle Personen geblieben, die in irgendeiner Weise nur befristet tätig gewesen seien, vor allem Praktikanten, Aushilfen, Doktoranden, Werkstudenten, Mitarbeiter mit sog. Rahmenverträgen und Studierende an der Berufsakademie (so im parallel vor der Kammer verhandelten und in die Verhandlung einbezogenen Verfahren 6 Sa 740/11, Beklagtenschriftsatz vom 23. Januar 2012 S. 20 ff., Bl. 116 ff. jener Akte) völlig unergiebig. Zudem widersprach Letzteres Vorbringen auch der eigenen Auflistung der Beklagten in Anlage 2 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 215 ff. d.A.), die die bezeichneten Personengruppen gerade wieder umfasste. (4) Hinzukam schließlich, dass sich das Zahlenwerk zuletzt auch insoweit als unzutreffend erweisen musste, als darin ein Nettolohn unter Einbeziehung des sog. bAV-Lohnäquivalents ermittelt war. Dem Begriff "Nettolohn" i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG unterfällt nur das verfügbare, nicht aber ein nur fiktives Einkommen (LAG Köln 13.4.2012 - 5 Sa 354/11 - zu II 2 der Gründe, [...]). Es geht dabei um den Teil des Arbeitslohns, der den aktiven Beschäftigten nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen üblicherweise verbleibt. Dieser hängt vom tatsächlich verfügbaren Einkommen ab (BAG 18.9.2012 - 3 AZN 1732/12 -zu II 1 b bb der Gründe, n.v.; ebenso bereits LAG Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b bb der Gründe, [...]; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 c der Gründe, NZA-RR 2012, 373; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 e der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu II 1 a bb [1] der Gründe, [...]). cc) Darüber hinaus bestanden durchgreifende Bedenken gegen die behauptete Vergleichbarkeit der in den Vergleich (vermeintlich) einbezogenen Konzernarbeitnehmer. (1) Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung der Praxis überlassen, für die reallohnbezogene Obergrenze Modelle zu entwickeln, die eine praktikable und sachgerechte Anpassungsprüfung ermöglichen. Dies deshalb, weil § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht auf eine bestimmte Methode begrenzt und der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden könne soll, wie er diese Obergrenze im Einzelnen ermittelt. Dabei muss die Methode zwar vor allem dem Sinn und Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechen, den Besonderheiten des jeweiligen Versorgungssystems Rechnung tragen und für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen. Allerdings sind Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen nicht zwingend untersagt. Diese liegen sogar umso näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Denn solche Vereinfachungen erleichtern nicht nur den Vollzug, sondern vermeiden auch Fehler. Der am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Abs. 2 Nr. 2 des § 16 BetrAVG hat diese Gestaltungsmöglichkeit auch nicht beseitigt. Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Anpassungsentscheidung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens. Diese Bestimmung zwingt den Arbeitgeber zudem nicht zu einer unternehmensbezogenen Bildung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen, sondern verschafft ihm lediglich erhöhte Rechtssicherheit, wenn er den vom Gesetzgeber ausdrücklich gebilligten Weg beschreitet. Dabei bringt die Formulierung "gilt als erfüllt" nur zum Ausdruck, dass es keiner weiteren Prüfung mehr bedarf, wenn der Arbeitgeber diesen Weg beschreitet. Das heißt aber nicht, dass andere Berechnungsmethoden ermessensfehlerhaft sind. Wenn der Arbeitgeber sich für eine andere Berechnungsart entscheidet, ist jedoch noch eine Billigkeitskontrolle erforderlich. Danach ist eine Abweichung von der im Gesetz vorgesehenen und für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode zwar möglich, sie bedarf jedoch einer tragfähigen Begründung (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 41, [...]; 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b a.A. der Gründe, NZA-RR 2006, 485). Falls der Versorgungsschuldner die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde legen möchte, bedarf diese Abweichung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG allerdings einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweiten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern auf eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist. Die Vergleichsgruppe kann auch alle Unternehmen erfassen, auf die sich die konzernweite Anpassungsentscheidung erstrecken soll (BAG 30.8.2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 b cc der Gründe, a.a.O.; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, [...]). (2) Die Kammer konnte jedoch aus dem Beklagtenvorbringen die Vergleichbarkeit der Vergütungs- und Versorgungsstrukturen der in die behaupteten Berechnungen einbezogenen Konzernunternehmen und damit die Wahrung des ggf. beklagtenseits ausfüllbaren Ermessensspielraums nicht in hinreichender Weise nachvollziehen. (a) Neben dem pauschalen Vorbringen, die Vergütungen seien an Tarifgehältern der mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ausgehandelten Tarifverträgen orientiert, im Übrigen nach Job-Familien unterteilt dem Markt entsprechend angepasst, nach Bändern unterschieden und zum Teil mit variablen Entgeltbestandteilen ergänzt worden, ergab sich für keines der zuletzt im Schriftsatz vom 31. August 2012 benannten Unternehmen Konkreteres. Schon aufgrund der erheblichen Vergütungsschwankungen in den erstinstanzlich aufgelisteten Unternehmenswerten, namentlich dem Vergütungsverfall in der I Deutschland Application Services GmbH sowie der I Deutschland Output Services GmbH (anhand der für 2005 und 2008 bezifferten Halbjahresbeträge um annähernd 13% bzw. über 17%), ließen sich ähnliche Verhältnisse wie bei der Beklagten, bei der vergleichbare Rückläufe schon nach eigenem Vorbringen nicht vorgekommen waren, nicht weiter ziehen. Auch die von Beklagtenseite lediglich pauschal behaupteten "Wanderbewegungen" im Konzern erläuterten derart unterschiedliche Verläufe nicht von selbst. Selbst wenn zudem aus der unterschiedlichen Höhe von durchschnittlichen Jahreseinkommen und deren Entwicklungen in Einzelunternehmen nicht zwingend auf uneinheitliche Vergütungsstrukturen geschlossen werden mochte, sprach die unterschiedliche Einkommensentwicklung jedoch zumindest solange, als erkennbare Ursachen hierfür nicht vorgebracht oder ersichtlich waren - wie bereits vom Arbeitsgericht beanstandet -, prinzipiell gegen einheitliche Entgeltbedingungen (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, [...]; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.; LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [ee] der Gründe, [...]; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 b cc der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13). (b) Darüber hinaus fehlten - wie vom Arbeitsgericht weiter zutreffend beanstandet - greifbare Anknüpfungspunkte für eine vergleichbare Versorgungslage innerhalb der einbezogenen Unternehmen. Allein der Umstand, dass irgendwann einmal ein einzelner Beschäftigter mit einer der (unstreitig) unterschiedlich dotierten Versorgungszusagen zu einem der vielen von Beklagtenseite zum Konzern gezählten Unternehmen gehört haben mochte, trug schon aufgrund des in erster Instanz aufgezeigten Zahlenverhältnisses der Einzelunternehmen nicht den beklagtenseits gezogenen Schluss, dass dessen Unternehmen zur Bestreitung der Altersversorgung gleichermaßen wie jedes andere einbezogene Unternehmen beitrage. Solange namentlich unklar blieb, welches Unternehmen konkret mit welchen Versorgungslasten behaftet war, ließ sich ein solcher Schluss ebenso wenig von selbst ziehen wie die pauschale Behauptung als nachvollziehbar erachten, es bestünden vergleichbare Versorgungsstrukturen. (3) Des Weiteren ließ sich auch die Richtigkeit der Vergleichbarkeit von Arbeitnehmergruppen nicht nachvollziehen. (a) Soweit die Beklagte dabei behauptete, sämtliche aktiv Beschäftigten der bezeichneten Unternehmen außer den sog. Executives einbezogen zu haben, stand das mit dem gleichzeitigen Vorbringen, dass sämtliche bloß befristet Tätigen in die Berechnungen einbezogen seien, in diametralem Widerspruch, was keines der Vorbringen für sich genommen als tragfähig erscheinen ließ. (b) Soweit die Beklagte weiter meinte, es handele sich bei den Executives um eine relativ kleine Personengruppe, deren Vergütungsentwicklung bei der Beurteilung der Nettoentgeltentwicklung aller Beschäftigten nicht ins Gewicht falle, war dieses Vorbringen schon aufgrund der beklagtenseits aufgelisteten Vergütungswerte nicht glaubhaft. Die Beklagte zeigte in Anlage 3 zum Schriftsatz vom 3. August 2012 (Bl. 218 d.A.) gerade auf, dass die Nettoentgeltentwicklung zwischen 2005 und 2008 unter Einbeziehung der genannten Executives von 41.907,00 EUR auf 43.710,00 EUR (d.h. um 4,2%) angestiegen, während der Anstieg ohne deren Berücksichtigung nur von 41.332,00 EUR auf 42.259,00 EUR reichte (d.h. 2,2% betrug). Führt die Auslassung der Gruppe von Executives mithin während wesentlicher Teile der vorliegend zu beachtenden Zeitspanne schon zur Halbierung des Entgeltssteigerungssatzes, entkräftet das die Unerheblichkeitsthese der Beklagten schon aus sich heraus in vollem Umfang. (c) Darüber hinaus hatte die Beklagte auch keinerlei Parameter aufgezeigt, die konkret nachvollziehbar erscheinen ließen, weshalb der Kläger mit den übrigen konzernweit Beschäftigten in seiner Vergütungslage - positiv gesehen - durchgehend und einschränkungslos zu vergleichen sein sollte. (aa) Die Beklagte hatte zunächst weder dargelegt, dass Veränderungen in der Mitarbeiterstruktur der Unternehmen die Entwicklung des durchschnittlichen Nettolohns nicht wesentlich beeinflusst haben sollten, noch erläutert dass oder ob der Anteil der Mitarbeiter in den jeweiligen Tarifgruppen und im AT-Bereich im Wesentlichen gleich geblieben wäre, dass sich die Bezüge der Tarifangestellten und der AT-Angestellten parallel entwickelt hätten, oder dass und inwieweit die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile durchgehend vergleichbar gewesen seien. All das wäre indes notwendig gewesen, um ausschließen zu können, dass die Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohnsumme nicht durch eine Verringerung der höher dotierten Mitarbeiter und ein Ansteigen der niedriger dotierten Mitarbeiter verfälscht wurde; dies umso mehr als die Beklagte selbst Veränderungen im Vergütungsgefüge aufgrund des Wegfalls zusätzlichen Urlaubsgelds oder variabler Vergütungsanteile vorgebracht hatte (vgl. LAG Hamm 25.9.2012 - 9 Sa 751/12 - zu zu II 1 a bb [2] [c] [cc] der Gründe, [...]; LAG Niedersachsen 16.2.2012 - 4 Sa 1001/11 B - zu II 2 c dd der Gründe, LAGE BetrAVG § 16 Nr. 13; LAG Schleswig-Holstein 5.6.2012 - 1 Sa 365/11 - zu II 1 b a.A. der Gründe, [...]; 22.3.2012 - 5 Sa 371/11 - zu B II 2 b cc [2] [cc] der Gründe, NZA-RR 2012, 373). (bb) Zudem hat schon das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 26. Juli 2012 (- 3 Sa 18/12 - n.v.) zutreffend darauf hingewiesen, dass "aus dem Vorbringen der Beklagten [...], auch wenn diese vorträgt, alle Mitarbeiter seien Gehaltsbändern zugeordnet, nicht darauf geschlossen werden [kann], dass die Entgeltbedingungen tariflicher und außertariflicher Mitarbeiter vergleichbar wären." Die vorliegend zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich dem einschließlich der hierzu wie folgt lautenden Begründung vor dem Hintergrund an, dass die Beklagte ihre Anpassung im vorliegenden Verfahren auf dieselben "neuen Argumente" zu stützen suchte (LAG Baden-Württemberg 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.): "Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, in welcher Weise die von ihr behauptete Umsetzung von Tariferhöhungen im außertariflichen Bereich erfolgt und in welchem Verhältnis die in den jeweiligen Gehaltsbändern festgelegten Vergütungen zu den jeweiligen erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen stehen. Im Hinblick auf Letzteres ist die Ausklammerung der Executives, mit dem Argument eines hohen und schwankenden Anteils der variablen Vergütung an der an diese Mitarbeiter gezahlten Gesamtvergütung, nicht plausibel. Die Gruppenbildung erweist sich jedoch auch dann als fehlerhaft, wenn man dies außer Acht lässt. Allein aus dem Vorbringen der Beklagten, die Vergütungsstruktur bei den übrigen Arbeitnehmern beruhe auf tariflichen und betrieblichen Regeln, kann auf deren Einheitlichkeit und die Entbehrlichkeit einer Gruppenbildung nicht geschlossen werden. Im Gegenteil: Aus den von der Beklagten zuletzt dargelegten betrieblichen Regeln bezüglich der in den einbezogenen Konzernunternehmen angewendeten freiwilligen Gehaltserhöhungsprogramme [...] ergibt sich, dass die Beklagte selbst, wie die übrigen Konzernunternehmen auch, eine Gruppenbildung innerhalb des Vergütungssystems praktiziert. Auf Letzteres lässt die Bildung sogenannter "Job-Familien" [...] schließen. Der Umstand, dass Sales-Mitarbeitern zusätzlich [...] im Rahmen von Incentive-Plänen weitere variable Vergütungen gewährt werden, spricht zusätzlich gegen eine einheitliche Vergütungsstruktur." (cc) Zudem fehlten zur Einordnung gerade des Klägers in eine bestehende Vergütungsstruktur und zu seiner Stellung innerhalb des Unternehmens jegliche belastbaren Anhaltspunkte. Die Beklagte hatte hierzu schon im Ansatz nichts vorgetragen, was indes für einen positiven Vergleichsschluss nötig gewesen wäre (vgl. LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 b cc der Gründe, [...]; 26.7.2012 - 3 Sa 18/12 - zu I 2 b der Gründe, n.v.). 3. Die nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sodann entsprechend aus billigem Ermessen zu treffende Anpassungsentscheidung hatte sich - mangels entgegenstehender wirtschaftlicher Belange der Beklagten - am Kaufkraftverlustausgleich seit Rentenbeginn zu orientieren (ohne indes - wie die Berufung meint -, am Beklagtenwunsch einer Anpassung am Nettolohnanstieg ausgerichtet werden zu können, da hierzu jeder greifbare Richtwert fehlte [s.o.]; vgl. LAG Baden-Württemberg 9.8.2012 - 18 Sa 22/12 - zu II 2 c a.A. der Gründe, [...]). Der Kaufkraftverlust wurde für den Prüfungszeitraum nach dem 1. Januar 2003 nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland bemessen (BAG 10.11.2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012, 454). Das Arbeitsgericht hat diesen Wert in seiner maßgeblichen Höhe von unstreitig 6,8% für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 1. Juli 2008 bei seiner Anpassungsentscheidung sowohl zur Bescheidung des Antrags zu 1.) als auch des Antrags zu 2.) zutreffend herangezogen. Besonderheiten zur wirtschaftlichen Lage der Beklagten waren auch in zweiter Instanz nicht vorgebracht. Über den hieraus berechneten Anpassungsbetrag von (weiteren) 281,56 EUR brutto bestand zwischen den Parteien bis zuletzt kein Streit. 4. Der Zinsanspruch folgte für die Zeit ab Rechtskraft der gerichtlich ersetzten Anpassungsentscheidung aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB (BAG 19.6.2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 49, [...]) B. Zur Anschlussberufung des Klägers: 1. Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie wurde im Rahmen der fristgerechten Berufungserwiderung ordnungsgemäß eingelegt (§ 64 Abs. 6 Satz 1, § 524 ZPO). Das zulässigerweise zum Zweck der Erweiterung eingelegte Anschlussrechtsmittel (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.10.2011 - 6 Sa 303/11 - zu IV der Gründe, [...]) nahm auf Sachverhalte Bezug, die nach § 529 Abs. 1 ZPO der Berufungsentscheidung ohnehin zugrunde zu legen waren. Es unterlag deshalb nach § 533 ZPO keinen Bedenken. 2. Die Anschlussberufung war im Hauptantrag begründet, da die weitergehende Klage insoweit zulässig und begründet ist. Der Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. a) Zulässigkeitsbedenken waren nicht zu erheben, da der Antrag abermals der im Betriebsrentenrecht üblichen und nach § 258 ZPO zulässigen Fassung genügte (s.o. zu A II 1 der Gründe). b) Der weitergehende Antrag war nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG i.V.m. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB begründet. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum 1. Juli 2011 widersprach billigem Ermessen, weil sie einerseits nicht auf die vorangegangene entsprechend dem Verbraucherpreisindex zu erfolgende Erhöhung abstellte (s.o. zu A II 2 der Gründe) und andererseits aufgrund des Wechsels im Prüfungsmaßstab auf eine Anpassung der Verbaucherpreisentwicklung seit Renteneintritt hätte entsprechen müssen (vgl. BAG 19.6.2012 3 AZR 464/11 Rn. 20 ff., [...]). Nach beiden denkbaren Wegen ergab sich ab 1. Juli 2011 sich bei Heranziehung des unstreitigen weiteren Anpassungsfaktors von 3,36% auf den seit 1. Juli 2008 maßgeblichen Rentenbetrag ein zusätzlicher Anhebungsbetrag gegenüber dem bereits gewährten von 193,71 EUR (brutto). An der Richtigkeit der klägerseitigen Berechnung hierzu bestand kein Zweifel. C. Die Kostenentscheidung ergab sich aus §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hatte die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie die irrtümliche Zuvielforderung mit Hinweisschreiben vom 21. Juni 2011 (Bl. 134 d.A.) ausgelöst hatte. D. Hinsichtlich der zinsbezogenen Klagerücknahme ist das arbeitsgerichtliche Urteil zu Ziffer 1 für den Zeitraum bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung gegenstandslos. E. Gründe, die eine Zulassung der Revision gerechtfertigt hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.