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  • 24.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142781

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 28.05.2014 – 11 U 105/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm

    11 U 105/13

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    G r ü n d e

    I.

    Die Klägerin ist die frühere Ehefrau des am 15.09.2012 verstorbenen Herrn I (nachfolgend: der Erblasser), der sich nach seiner spätestens Ende Juli 2011 erfolgten Trennung von der Klägerin der Beklagten zugewandt hatte. Noch zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser am 04.07.2012 bei dem Amtsgericht Essen

    (101 F 187/12) einen Scheidungsantrag eingereicht, der der Klägerin am 14.07.2012 zugestellt wurde. Einen Tag nach der am 14.09.2012 auf den 30.12.2012 verfügten Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren verstarb der schwer erkrankte Erblasser.

    Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie die Erbin des Erblassers geworden ist sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 17.000,00 €, die diese nach dem Tod des Erblassers am 17.09.2012 von dessen Sparkonto abgehoben hatte, ferner Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des dem Erblasser gehörenden Pkw nebst Schlüssel und aller ihn betreffenden Vertragsunterlagen sowie Verurteilung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses am Todestag und die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben an Eides statt.

    Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und die Klage sodann mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht den Nachweis geführt, dass sie Alleinerbin des Erblassers geworden sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts und dessen rechtlicher Beurteilung durch das Landgericht wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

    Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.

    Sie meint, hinsichtlich der von der Beklagten vereinnahmten 17.000,00 € stehe ihr jedenfalls ein Bereicherungsanspruch zu. Noch am 08.09.2012 habe sie mit dem Erblasser ein längeres Telefonat geführt, bei dem sie sich beide darüber einig gewesen seien, dass die 17.000,00 € zur Tilgung des gemeinsamen Kredits bei der C Bank verwendet werden sollten.

    Das Landgericht habe auch zu Unrecht einen Ausschluss ihres Erbrechts gemäß § 1933 BGB bejaht. Insoweit vertieft die Klägerin ihre Behauptung, ihr Ehemann sei im Begriff gewesen, seinen Scheidungsantrag zurückzunehmen. Bei ihren persönlichen Kontakten mit dem Erblasser sei es zu einer beiderseitigen Versöhnungsphase gekommen, die bis zuletzt angehalten habe. Dies wäre spätestens in dem Scheidungstermin zur Sprache gekommen. Mit Schriftsatz vom 26.05.2014 hat die Klägerin ergänzend behauptet, in dem Telefonat vom 08.09.2012 habe der Erblasser auch erklärt, er sei fest entschlossen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen.

    Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 BGB bei der Beklagten liege.

    Schließlich stünden ihr auch güterrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte aus § 1390 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 BGB zu.

    Die Klägerin beantragt,

    1. Das angefochtene Urteil abzuändern.

    2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.000,- € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basissatz seit dem 17.09.2012 zu zahlen.

    3. Die Beklagte zu verurteilen, an sie den Pkw WV Passat Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen ######## nebst Fahrzeugschein und Fahrzeugschlüssel und sämtliche Bank-, Versicherungs- und Vertragsunterlagen des am 15.09.2012 verstorbenen Erblassers I herauszugeben.

    4. Feststellung, dass die Klägerin Alleinerbin des am 15.09.2012 verstorbenen I ist.

    5. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Bestand des am Todestag des I in ihrem Besitz befindlichen Nachlasses und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen, und zwar unter Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verbunden mit einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Auskunft.

    6. Hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt insoweit gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien im Senatstermin am 28.05.2014 persönlich angehört.

    II.

    Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der Senat vermag auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsinstanz nicht festzustellen, dass die Klägerin Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist. Eine Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche unabhängig von einer Erbenstellung der Klägerin besteht nicht.

    1.

    Die Klage ist insgesamt zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 4.).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 1068 ff.), der der Senat folgt, kann Gegenstand einer Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein.

    Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist vorliegend das Feststellungsinteresse zu bejahen. Denn die Beklagte ist unstreitig im Besitz von Nachlassgegenständen. Sie besitzt zumindest den Erblasser betreffende Vertragsunterlagen sowie den Fahrzeugschlüssel. Zwischen der Klägerin als Erbin und der Beklagten als Erbschaftsbesitzerin bestünde damit ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen die Beklagte mit ihrem Bestreiten der Erbenstellung der Klägerin in Abrede stellt. Das reicht zur Bejahung des Feststellungsinteresses aus. Dass das Amtsgericht Essen-Steele den Erbschein mittlerweile wieder eingezogen hat, ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH ohne Belang.

    2.

    Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.

    a.

    Der Klägerin steht der mit dem Berufungsantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 17.000,00 € gegen die Beklagte nicht zu. Ein Anspruch gem. § 2018 BGB scheitert, weil die Klägerin nicht Erbin geworden ist. Vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht.

    (1)

    Die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus § 2018 BGB liegen nicht vor. Danach kann der Erbe von dem Erbschaftbesitzer die Herausgabe des aus der Erbschaft Erlangten verlangen. Die Klägerin ist jedoch nicht Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann.

    Als Ehefrau des Erblassers ist die Klägerin gemäß § 1931 BGB zwar grundsätzlich dessen gesetzliche Erbin. Allerdings ist gemäß § 1933 S. 1 BGB das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung der Ehe beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das ist hier der Fall.

    (a)

    Der Erblasser hatte am 04.07.2012 einen Scheidungsantrag gestellt, der der Klägerin am 14.07.2012 zugestellt wurde.

    (b)

    Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 15.09.2012 waren die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe erfüllt.

    Voraussetzung für die Scheidung der Ehe ist gemäß § 1565 Abs. 1 BGB das Scheitern der Ehe. Gemäß § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

    Auf die unwiderlegbare Vermutung des § 1566 Abs. 2 BGB, wonach das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, kann sich die Beklagte hier nicht berufen, weil auch ausgehend von dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt Ende Mai 2011 zum Zeitpunkt des Erbfalls am 15.09.2012 noch keine 3 Jahre vergangen waren.

    Auch die Vermutung des § 1566 Abs. 1 BGB greift nicht ein, weil nur der Erblasser die Scheidung beantragt und die Klägerin ihr unstreitig bis zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes nicht zugestimmt hatte.

    Allerdings lebten die Klägerin und der Erblasser unabhängig davon, ob ihre Trennung nun Ende Mai oder Ende Juli 2011 erfolgte, zum Zeitpunkt des Erbfalls am 15.09.2012 schon länger als 1 Jahr getrennt, so dass die Ehe bei positiver Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB geschieden werden konnte. Dafür ist das Fehlen einer Erwartung erforderlich, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Dies ist – wenn wie hier die Vermutungen des § 1566 BGB nicht eingreifen - unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls als tatrichterliche Prognose zu entscheiden. Dabei können u.a. folgende Umstände von Bedeutung sein: bisherige Dauer des Getrenntlebens, anderweitige dauerhafte Partnerbindung, aber auch Versöhnungsansätze. Die Bereitschaft beider Ehegatten zu einem Versöhnungsversuch steht der Feststellung des Scheiterns der Ehe entgegen. Entscheidend ist, ob die Ehekrise überwindbar erscheint und den oder einem der Ehegatten die Versöhnungsbereitschaft fehlt (Palandt-Brudermüller, a.a.O. § 1564 Rn. 3 unter Hinweis auf BGH, NJW 1995, 1082).

    Die Beweislast dafür, dass die Ehe geschieden worden wäre, trägt derjenige, der sich auf § 1933 BGB beruft. Er muss daher, wenn es - wie hier - um die Feststellung der (fiktiven) tatrichterlichen Prognose gem. § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB zum Todeszeitpunkt geht, beweisen, dass im Zeitpunkt des Erbfalls keine Versöhnungsbereitschaft der Eheleute bestand (Palandt-Weidlich, BGB 73. Auflage 2014, § 1933 Rn. 9 unter Hinweis auf: BayObLG FamRZ 1992, 1349 sowie BGH, NJW 1995, 1082). Allerdings obliegt es dem überlebenden Ehegatten, der sich auf eine zur Zeit des Erbfalls vorhandene Versöhnungsbereitschaft beider Ehegatten beruft, die diese Annahme rechtfertigenden Umstände konkret darzulegen. Dies folgt aus den Grundsätzen der sogenannten sekundären Darlegungslast. Diese besagen, dass der Prozessgegner derjeingen Partei, die für eine negative Tatsache beweisbelastet ist, gehalten ist, die Umstände anzuführen, aus denen sich das Vorliegen der streitigen Tatsache ergeben soll (vgl. BGH NJW 2010, 1813 ff m.w.N.). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden.

    Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Ehe in einem (fiktiv aus den Todestag am 15.09.2012 angesetzten) Verhandlungstermin geschieden worden wäre. Soweit die Klägerin sich auf eine zur Zeit des Erbfalls vorhandene Versöhnungsbereitschaft beider Ehegatten beruft, hat sie solche Umstände jedenfalls nicht in einer Weise konkretisiert, die diese Annahme rechtfertigen könnten. Vielmehr ist der Senat auf der Grundlage der unstreitigen Tatsachen und derjenigen Behauptungen der Klägerin, die im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden können, davon überzeugt, dass die Scheidungsvoraussetzungen im Sinne von § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB vorlagen.

    Allerdings stellt das im Scheidungsverfahren durch die Klägerin erfolgte kommentarlose Zurückschicken des Fragebogens zum Versorgungsausgleich kein Indiz für das Scheitern der Ehe dar. Denn hierzu war sie gesetzlich verpflichtet.

    Gleiches gilt für das vorprozessuale Anwaltsschreiben der Klägerin vom 15.10.2012. Darin hat sich die Klägerin zwar ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1933 berufen, also darauf, dass die Scheidungsvoraussetzungen zum Todeszeitpunkt erfüllt waren. Allerdings handelte es sich dabei offenbar um eine von ihrem Prozessbevollmächtigten vorschnell entwickelte Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachte gegnerische Kostennote, deren rechtliche Bedeutung der Klägerin – selbst wenn sie den Anwaltsschriftsatz vorher gelesen haben sollte – nicht bewusst gewesen sein wird.

    Folgende weitere Umstände sprechen aber hier eindeutig dafür, dass zum Todeszeitpunkt eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten war:

    Zum Zeitpunkt des Erbfalls am 15.09.2012 lebten die Klägerin und der Erblasser, selbst wenn sie sich erst Ende Juli 2011 getrennt haben sollten, schon mehr als 1 Jahr voneinander getrennt.

    Der Erblasser hatte sich dauerhaft einer neuen Partnerin, nämlich der Beklagten zugewandt. Beide lebten bereits seit Anfang November 2011 zusammen. Auch wenn der Erblassser zwischenzeitlich eine Wohnung für sich allein gesucht haben sollte, ist es unstreitig bis zum Todeszeitpunkt am 15.09.2012 zu keiner Trennung von der Beklagten gekommen. Vielmehr hat der Erblasser bis zuletzt bei dieser gewohnt.

    Zudem unterscheiden sich auch die Umstände der hier in Rede stehenden Trennung von den nach dem Vortrag der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach erfolgten vorübergehenden Trennungen des Erblassers mit zeitweiser Zuwendung zu anderen Frauen, die jeweils zu einer anschließenden Rückkehr und Versöhnung mit der Klägerin geführt haben sollen. Denn unstreitig hatte er zuvor noch nie einen Scheidungsantrag gestellt. Das spricht klar dafür, dass es sich bei seiner Beziehung zu der Beklagten nicht um eine vorübergehende außereheliche Affäre gehandelt hat und die Trennung von der Klägerin, die diese immerhin am 28.06.2011 schriftlich mit Nachdruck verlangt hatte, nunmehr endgültig sein sollte.

    Überdies spricht für ein endgültiges Scheitern der Ehe der Umstand, dass die Klägerin dem Scheidungsantrag des Erblassers nicht widersprochen hat. Zwar hätte die Klägerin mit einem Widerspruch die Scheidung der Ehe ohnehin nicht verhindern können, weil auch nach ihrem Vorbringen kurz nach der am 14.07.2012 erfolgten Zustellung des Scheidungsantrages das Trennungsjahr abgelaufen war. Wenn es allerdings – wie die Klägerin behauptet – zu einer bis zum Tode des Erblassers andauernden Versöhnungsphase der Ehegatten gekommen sein sollte und der Erblasser der Klägerin dabei vermittelt hätte, zu der Klägerin zurückkehren zu wollen, wäre ein solcher Widerspruch zu erwarten gewesen.

    Hinzu kommt, dass auch der Erblasser gegenüber dem Familiengericht keine Mitteilung über einen Versöhnungsversuch gemacht hat. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn eine – unterstellte – Krise in der Beziehung zur Beklagten zugleich mit einer ernsthaften Absicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin verbunden gewesen wäre.

    Soweit die Klägerin Versöhnungsbemühungen in der Zeit bis Mitte Juli 2012 vorträgt, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn mit der Einreichung und nachfolgend auch nicht verhinderten Zustellung des Scheidungsantrages am 14.07.2012 hat der Erblasser unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass etwa zuvor erfolgte Bemühungen um Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gescheitert waren und jedenfalls er keine Versöhnungsbereitschaft (mehr) hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Scheidungsantrag ohne oder gar gegen den Willen des Erblassers von seiner Prozessbevollmächtigten eingereicht worden sein könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

    Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Erblasser gegenüber dem Zeugen T zuvor – nämlich Anfang Juli 2012 - anlässlich eines Telefonats zum Ausdruck gebracht hat, dass er am liebsten alles rückgängig machen und zu seiner Frau zurückkehren möchte, wie die Klägerin auf S. 2 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 geltend gemacht hat (Bl. 202). Ebenso ist ohne Relevanz, ob der Erblasser vor Mitte Juli der Klägerin gegenüber mehrfach erklärt haben sollte, sich bei der Beklagten nicht mehr wohlzufühlen und eine eigene Wohnung beziehen zu wollen. Ohnehin ergibt sich aus einer solchen Absicht der Trennung von der Beklagten nicht zugleich eine Versöhnungsbereitschaft mit der Klägerin. Im Gegenteil spricht der Umstand, dass der Erblasser für sich eine Singlewohnung suchte, eher dafür, dass er nicht zu der Klägerin zurückkehren sondern allein bleiben wollte.

    Was bleibt sind die Behauptungen der Klägerin, der Erblasser habe ihr gegenüber Mitte Juli 2012 mitgeteilt, dass er die Scheidung zurückziehen werde (S. 2 des Schriftsatzes vom 25.06.2013 = Bl. 202), man habe am 31.07.2012 zusammen den Geburtstag des Erblassers und ihre gemeinsame Silberhochzeit gefeiert (S. 2 des Schriftsatzes vom 18.04.2013 = Bl. 28) und der Erblasser habe in dem Telefonat vom 08.09.2012 ausdrücklich erklärt, er sei fest entschlossen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen (S. 2 des Schriftsatzes vom 26.05.2014 = Bl. 227). Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die Scheidungsvoraussetzungen zu verneinen:

    - Die Behauptung zu der angeblich Mitte Juli 2012 erfolgten persönlichen Mitteilung, den Scheidungsantrag zurückziehen zu wollen, ist ohne jede Substanz. Die Klägerin legt die näheren Umstände eines solchen Gesprächs nicht dar. Dazu bestand insbesondere deshalb Veranlassung, weil das Gespräch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der am 14.07.2012 erfolgten Zustellung des Scheidungsantrages geführt worden sein müsste und der Erblasser sofort nach Einreichung des Scheidungsantrages sich die Dinge wieder anders überlegt haben müsste, wofür ohne einen – hier nicht ersichtlichen - besonderen Anlass für eine solche Wankelmütigkeit kein Anhalt besteht.

    - Dass der Erblasser anlässlich seines Geburtstages und des auf diesen Tag fallenden Hochzeitstages mit der Klägerin gemeinsam in einem Restaurant zum Essen gewesen ist, besagt nichts über eine Absicht aus, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen zu wollen. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist ein derartiger Kontakt zwischen getrennten lebenden Eheleuten nicht unüblich.

    - Die Behauptung der Klägerin, der Erblasser habe im Telefonat am 08.09.2012 erklärt, er sei fest entschlossen, den Scheidungsantrag zurückzunehmen, ist aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Es handelt sich nämlich um einen erstmals in der Berufungsinstanz angebrachten neuen Vortrag, der mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden kann. Der Klägerin war schon in erster Instanz klar, dass es entscheidend auf die Frage ankommt, ob die Scheidungsvoraussetzungen zur Zeit des Todes des Erblassers vorlagen, namentlich, ob er noch scheidungswillig war. Bei dieser Sachlage ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die Klägerin annehmen konnte, dieses Telefonat sei für den Rechtsstreit nicht erheblich. Denn in dem Telefonat, das nach Behauptung der Klägerin durch die dazu benannte Zeugin K mitgehört worden sein soll, soll sowohl die aus Sicht der Klägerin wichtige Frage der Verwendung des Restkaufpreises aus dem Verkauf der Eigentumswohnung (S. 2 des Schriftsatzes vom 07.04.2014 = Bl. 216) besprochen worden sein als auch die schon erstinstanzlich vehement von der Beklagten in Abrede gesetellte Absicht des Erblassers erklärt worden sein, den Scheidungsantrag zurückzunehmen. Auf die Frage, ob einer Vernehmung der Zeugin K ein Beweisverwertungsverbot entgegenstünde, weil sie nach der Erklärung der Klägerin im Senatstermin das Gespräch mitgehört haben soll, ohne dass zuvor ein Einverständnis des Erblassers eingeholt worden war, kommt es danach nicht an.

    Weil der Senat hiernach aus den dargelegten Gründen davon überzeugt ist, dass die Scheidungsvoraussetzungen zur Zeit des Erbfalls vorlagen, kommt es auf den Inhalt des von der Beklagten vorgelegten SMS-Verkehrs, den sie in der Zeit vom 11.09.2011 bis 10.09.2012 mit dem Erblasser geführt haben will, nicht mehr entscheidend an. Zwar würde daraus eindeutig eine fehlende Versöhnungsabsicht hervorgehen, weil der Erblasser auch noch in der Zeit nach der (möglicherweise) Mitte Juli 2012 vorhanden gewesenen Krise in der Beziehung zur Beklagten die in den Textnachrichten vom 07.08.2012, 10.08.2012, 13.08.2012, 14.08.2012 und 15.08.2012 belegten (neuen) Liebesbekundungen an die Beklagte gesandt hätte, die darin mündeten, dass der Erblasser gegenüber der Beklagten noch den Wunsch geäußert hätte, sie auf Sylt heiraten zu wollen. Da die Klägerin die Authentizität des SMS-Nachrichten allerdings im Schriftsatz vom 26.05.2014 in zulässiger Weise bestritten hat, weil das Landgericht darauf seine Entscheidung nicht gestützt hat und die Klägerin ohne den hier mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 23.05.2014 erfolgten Hinweis die mögliche Entscheidungsrelevanz nicht vorher erkennen musste, hat der Senat den streitigen Inhalt der Nachrichten nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigt.

    (2)

    Mangels Erbenstellung der Klägerin stehen ihr auch keine sonstigen Ansprüche auf Zahlung von 17.000,00 € gegen die Beklagte zu.

    (a)

    Auf der Grundlage ihres eigenen Vorbringens hatte die Klägerin insoweit allein einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erblasser auf Auskehrung des absprachegemäß von ihm entgegengenommen Anteils der Klägerin an dem Restkaufpreis (wohl ½ von 17.000,00 €). Diesen vertraglichen Anspruch muss sie nunmehr gegen den wahren gesetzlichen Erben geltend machen, dem dann seinerseits gegebenenfalls ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 2018, 812 oder 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB zustehen könnte.

    (b)

    Ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 1390 Abs. 2 BGB i.V.m. § 812 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht.

    Auch wenn die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben und deshalb § 1371 BGB anwendbar ist, dessen Absatz 2 auf § 1390 BGB verweist, würde sich der insoweit bestehende Zugewinnanspruch des überlebenden Ehegatten gegen den oder die Erben richten. Die Beklagte ist aber unstreitig nicht die Erbin. Ein Anspruch unmittelbar aus § 1390 Abs. 2 BGB würde sich zwar gegen den Zuwendungsempfänger richten. Allerdings liegt hier schon keine in Benachteiligungsabsicht vorgenommene unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Beklagte vor.

    b.

    Auch die mit dem Berufungsantrag zu 3. geltend gemachten Herausgabeansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

    Anspruchsgrundlage könnte allenfalls § 1922 BGB i.V.m. § 985 BGB bzw. §§ 412, 402 BGB sein. Die Klägerin könnte das Eigentum an dem Fahrzeug, Fahrzeugschlüssel und Zulassungsscheinen sowie die Berechtigung an den zur Realisierung von Bank- und Versicherungsansprüchen erforderlichen Unterlagen aber allenfalls im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbin des Erblassers erworben haben. Erbin ist sie aber – wie ausgeführt - nicht.

    c.

    Das mit dem Berufungsantrag zu 4. verfolgte Feststellungsbegehren ist unbegründet, weil die Klägerin – wie dargelegt - nicht Erbin geworden ist.

    d.

    Schließlich ist auch der im Wege der Stufenklage verfolgte Berufungsantrag zu 5. insgesamt unbegründet, weil die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 2027 Abs. 2 BGB mangels Erbenstellung der Klägerin nicht gegeben sind.

    3.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    4.

    Der hilfsweise von der Klägerin beantragten Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat ist auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen.

    RechtsgebietBeweisrechtVorschriften§ 1933 BGB