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  • 11.08.2011 · IWW-Abrufnummer 112601

    Landgericht Potsdam: Beschluss vom 03.07.2007 – 5 T 347/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    5 T 347/07
    (Geschäftsnummer)
    50 VIII 68/96 (Geschäftsnummer der Vorinstanz)

    Landgericht Potsdam
    Beschluss
    In dem Abwesenheitspflegschaftsvergütungsverfahren XXX
    hat die 5. Zivilkammer durch XXX
    beschlossen:

    Auf di sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.2.2007 teilweise abgeändert und für die Tätigkeit des Beteiligten in der Zeit vom 1.12.2004 bis 17.2.2006 eine weiter Vergütung in Höhe von 64,67 €-- (55,75 € zuzüglich 16%Ust. ) festgesetzt.

    Die weitergehende Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten bei einem Beschwerdewert von 208,13 € zurückgewiesen.
    GRÜNDE
    Die gern. §§ 11 Abs.1 RPflG, 56g Abs.5 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortig Beschwerde des Beteiligten ist teilweise begründet.
    Der Beteiligte kann unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Brandenburg Vergütung des in Abzug gebrachten Zeitaufwandes am 13.12.2004,1.3.2005, 2.6.2005, 10.11.2005, 18.1.2006 und 25.1.2006 beanspruchen. Mit der Beschwerde hat er nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem unter dem Stichwort Aktenkontrolle-/bearbeitung geltend gemachten Zeitaufwand nicht m allgemeine sachliche und personelle Bürokosten handelt, sondern um eigenen Bearbeitungsaufwand in Form der Sichtung des eingegangenen Schriftverkehrs, Verfügungen von zu erledigenden Aufträgen an das Personal und das Diktat von Schreiben an Beteiligte/Miteigentümer in der Akte.

    Demgegenüber hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit der Beteiligte für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.2005 bis 17.2.2006 einen Stundensatz von 99,- € anstelle der vom Amtsgericht zuerkannten 60,60 € beansprucht.

    Gern. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs.1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.

    Dies entspricht einerseits dem Nutzbarkeitserfordernis von § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG und andererseits den Voraussetzungen der Ermessensvergütung des Vormundes nach § 1836 Abs.2 BGB . Wie dem Rechnung getragen wird, liegt im Ermessen des Vormundschaftsgerichtes. Der Stundensatz kann dem § 3 Abs.1 VBVG ohne dessen tatbestandliche Voraussetzungen entnommen werden oder auch darüber hinausgehen ( Palandt- Diederichsen, BGB 65. AufI., § 1915 Rdn.6 ).

    Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2000, 3712) zur Bemessung der Vergütung von Betreuern von nicht mittellosen Betreuten geht die Kammer davon aus, dass eine höhere als die vom Amtgericht zuerkannte Vergütung allein aufgrund des Umstandes. dass es sich bei dem Beteiligten um einen Rechtsanwalt handelt, nicht gerechtfertigt ist. Insoweit folgt sie den vom Beteiligten zitierten landgerichtlichen Entscheidungen nicht.

    Dass, so wie im Falle des Rechtsanwaltes - in einem Hochschulstudium Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Führung der Betreuung - bzw. hier der Pflegschaft - nutzbar sind, begründet nach Auffassung der Kammer allein noch keinen Umstand, der eine höhere als die nach § 3 VBVG vorgesehene Vergütung rechtfertigt.

    Soweit neben den nutzbaren Fachkenntnissen besondere Schwierigkeiten der Pflegschaft zu einer höheren Vergütung führen können, sind derartige Schwierigkeiten hier nicht dargetan.