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  • · Fachbeitrag · Verjährungsbeginn


    Neu bekannt werdendes Vermögen lässt verjährten Pflichtteilsanspruch nicht aufleben


    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf


    Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstands zum Nachlass erfährt. § 2313 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 3 BGB ist nicht entsprechend anzuwenden (BGH 16.1.13, IV ZR 232/12, n.v., Abruf-Nr. 130576).

    Sachverhalt


    Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteilsansprüche geltend. Die Beklagte ist testamentarische Alleinerbin des am 4.2.03 verstorbenen Vaters der Parteien. Das Testament des Erblassers wurde 2003 eröffnet. Die Beklagte erstellte am 10.3.04 ein notarielles Nachlassverzeichnis. Auf dieser Grundlage führten die Parteien einen Rechtsstreit über die Höhe des Pflichtteils. Mit Urteil des LG aus dem Jahr 2007 wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.402,78 EUR zu zahlen.


    Erstmals 2009 erfuhren die Parteien über einen Erbenermittler davon, dass in den Nachlass des Erblassers ein weiteres Grundstück fiel. Es war dem Erblasser als Vermächtnis der 1978 verstorbenen L zugewandt worden. Das Grundstück wurde in der Folgezeit veräußert und die Beklagte erhielt einen Betrag von 24.934,44 EUR. Die Klägerin fordert Zahlung von 3.116,81 EUR. Ihr stehe als Pflichtteilsberechtigte 1/8 des Verkaufserlöses zu. Die Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Das AG wies die Klage ab. Das LG hat dem Zahlungsantrag über 3.116,81 EUR nebst Zinsen stattgegeben. 


    Entscheidungsgründe


    Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Pflichtteilsanspruch ist verjährt.


    Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB a.F., der über Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren ab Kenntnis des Berechtigten über den Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung. Daher ist der weitere Pflichtteilsanspruch wegen des Grundstücks, von dessen Zugehörigkeit zum Nachlass die Parteien erst 2009 erfuhren, verjährt. Es kommt nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert an (RGZ 104, 195; 135, 231; MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2314 Rn. 7). Dies entspricht dem Wortlaut des § 2332 Abs. 1 BGB a.F. Das Gesetz sieht sogar bei fehlender Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung eine absolute Verjährung von 30 Jahren vor. Hierfür streiten auch der Sinn und Zweck der Verjährung, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen.


    MERKE |  Dies würde dazu führen, dass der Pflichtteilsanspruch immer wieder von Neuem anfängt zu verjähren, wenn weitere Nachlassgegenstände auftauchen. Pflichtteilsansprüche könnten nicht in überschaubarer Zeit abgewickelt werden, was sich nicht mit der Natur des Anspruchs verträgt. Bei diesem handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, für den grundsätzlich nur eine einheitlich laufende Verjährungsfrist gelten kann. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht auf einzelne Nachlassgegenstände bezogen und kann hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht in Einzelansprüche zerlegt werden.

    Gegen ein Abstellen auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten spricht ferner das in § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB enthaltene Stichtagsprinzip. Die Pflichtteilsberechnung basiert auf dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Nachträgliche Änderungen sind ohne Einfluss auf die Pflichtteilshöhe (MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2311 Rn. 2). Umstände, die weder den rechtlichen Bestand noch die Rechtsverwirklichung betreffen, berühren nur den Wert des Rechts und führen nicht zu einem unsicheren oder ungewissen Recht im Sinne des § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB. Mangels planwidriger Regelungslücke ist die Norm auch nicht entsprechend anwendbar.


    Die Beklagte ist nicht nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf die Verjährung zu berufen. Zwar kann die Einrede mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH NJW-RR 91, 1033). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin nicht daran gehindert, Pflichtteilsklage gegen sie zu erheben und bei ihr keine Fehlvorstellungen hervorgerufen. 


    Praxishinweis


    Der BGH orientiert sich mit seiner Argumentation an dem Ziel, das Pflichtteilsrechtsverhältnis in einem (angeblich) überschaubaren Zeitraum von drei Jahren aufzulösen und Rechtsfrieden zu schaffen. Der Pflichtteilsgläubiger hat daher von Anfang an allen pflichtteilsrelevanten Vermögenspositionen nachzugehen. Die Risiken sind in der Beratung frühzeitig anzusprechen. Die Rechtsverfolgung kann für den Mandanten auf einen bestimmten Vermögensbereich/-status beschränkt werden. Weitere Anspruchspositionen verjähren zwar dennoch, jedoch dient es der (anwaltlichen) Absicherung, wenn klar ist, welches Vermögen Gegenstand des Mandats ist. Eine Mandatsvereinbarung müsste nach ausführlicher und dokumentierter Belehrung mindestens wie folgt lauten: 


    Musterformulierung / Beschränkung in der Mandatsvereinbarung

    Der von mir beauftragte Rechtsanwalt … ist in Sachen … /… ausschließlich dazu beauftragt, den Pflichtteilsanspruch auf der Grundlage des folgenden näher beschriebenen Nachlassvermögens nach ... (Erblasser) durchzusetzen.


    Weitere Anspruchspositionen sind nicht zu recherchieren und nicht zu verfolgen.


    Herr/ Frau ... ist darüber informiert, dass gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem ... (Datum) bekannt werdendes zusätzliches Nachlassvermögen grundsätzlich keine zusätzlichen Ansprüche auslösen kann.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 56 | ID 38347510