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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Wichtige (Verjährungs-)Fristen im Pflichtteilsrecht

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Mit der Erbrechtsreform zum 1.1.2010 haben sich erbrechtliche Verjährungsfristen geändert. Für das Pflichtteilsrecht gilt die neue dreijährige Regelverjährung. Der Beitrag gibt einen Überblick zu wichtigen Verjährungsregeln im Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrecht. |

    1. Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

    Der ordentliche Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303, 2311 BGB entsteht mit dem Erbfall, da gem. dem Stichtagsprinzip das beim Erbfall (Todestag) vorhandene reale Nachlassvermögen die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch darstellt. Der Anspruch verjährt nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB.

     

    • Beispiel 1: Eindeutige Verjährungsbestimmung

    Erblasser (E) stirbt am 10.2.05. Er wird von seiner Frau (F) beerbt. Sohn (S) hat bis zum Tod des E bei seinen Eltern gelebt und den E gepflegt. Das notarielle Testament des E vom 20.12.14 ist dem S bekannt.

     

    Lösung: Hier sind sämtliche objektiven und subjektiven Merkmale des § 199 BGB bekannt: Der Erbfall ist am 10.2.05 eingetreten. Der wesentliche Inhalt der Verfügung vom 20.12.14, mit der S enterbt wurde, ist ihm bekannt. S weiß, dass F als Alleinerbin seine potenzielle Anspruchsgegnerin ist. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist hier am 31.12.15 und endet zum 31.12.2018.