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  • · Trennung

    Erbrechtliche Auswirkungen von Trennung und Scheidung mit Gestaltungstipps – Teil 1

    Bild: © fizkes - stock.adobe.com

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    Will sich ein Paar trennen oder ist dies bereits erfolgt, so soll typischerweise die erbrechtliche Situation geändert werden, wenn zum Beispiel durch Verfügung von Todeswegen der Ehegatte, der eingetragene Partner oder der unverheiratete Lebenspartner bedacht ist. Denn im Falle der Trennung wird auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht bzw. das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners in aller Regel „unbeliebt“. Das gilt besonders im Falle gemeinsam erworbener und „gemanagter Vermögenswerte“ wie Immobilien oder Unternehmen. Dieser Beitrag beleuchtet im Falle von Ehepaaren, verheirateten Lebenspartnern und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften die Auswirkungen von Trennung und Scheidung und unterscheidet dabei zwischen gesetzlicher und gewillkürter Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Gemeinsamer Ansatz ist bei alledem die typische Haltung der Betroffenen, dass der getrennte oder schon geschiedene Partner beim Erbfall möglichst keine Vermögenswerte mehr erhalten soll, weder als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter. 

    1. Rechtslage bei Ehegatten

    a) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

    Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (§§ 1931 Abs. 4, 1371 Abs. 1 BGB), sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 BGB) und das Recht auf den „Voraus“ (§ 1932 BGB) setzen eine wirksam geschlossene und bei Eintritt des Erbfalls noch bestehende gültige Ehe voraus. Der überlebende Ehegatte erbt mit folgenden Quoten:

     

    • neben Kindern oder Enkeln mindestens zu einem Viertel,