· Nachricht · Pflichtteilsstrafklausel
Zur Auslegung und Verwirkung der Regelung „entgegen dem Willen“ in einer Pflichteilsstrafklausel
| Das OLG Zweibrücken ( 9.7.25, 8 W 56/24, Abruf-Nr. 249382 ) hat über die Auslegung einer Pflichtteilsstrafklausel entschieden. |
Die Erblasserin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, das folgende Pflichtteilsstrafklausel enthielt: „Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht und diesen auch erhält, bestimmen wir, dass er nicht Erbe des Längstlebenden wird.“
Die Erblasserin hatte nach dem Tod des vorverstorbenen Ehemanns diesen aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments als Alleinerbin beerbt. Nach dem Tod ihres Vaters verlangte eines der beiden Kinder mit anwaltlichem Schreiben „zur vorläufigen Durchsetzung des Pflichtteilsrechts“ Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Im Anschluss daran einigte sich dieses Kind mit der Erblasserin auf Zahlung des Pflichtteils, die auch erfolgte.
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