Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrestanspruch

    Zuwendung eines Vermächtnisses

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Der Gesetzgeber hat mit § 2307 BGB die Konkurrenzfälle zwischen Pflichtteilsrecht und Zuwendung eines Vermächtnisses gelöst. Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, ob er das Vermächtnis annimmt oder ausschlägt, um den Pflichtteil zu erlangen. Der Beitrag zeigt die Rechtsfolgen der Wahl. Dies erleichtert dem Pflichtteilsberechtigten sich zu entscheiden. |

    1. Konkurrenzverhältnis zwischen Vermächtnis und Pflichtteil

    Der enterbte Pflichtteilsberechtigte muss sich nicht mit einem zu seinen Gunsten angeordneten Vermächtnis abfinden lassen.

    2. Voraussetzungen des § 2307 BGB

    § 2307 BGB setzt voraus, dass ein Vermächtnis i. S. d. §§ 2147 ff. BGB vorliegt. Dabei ist es gleich, um welche Art von Vermächtnis es sich handelt und ob es beschränkt, beschwert, bedingt (BayObLG, ZEV 04, 464) oder befristet ist (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2307 Rn. 1). Schon nach dem Wortlaut des § 2307 BGB findet er keine Anwendung auf Auflagen i. S. v. §  1940 BGB, auch keine entsprechende Anwendung (Palandt/Weidlich, a.a.O.).