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  • · Fachbeitrag · Ausschlagung

    Zugewinngemeinschaft: Wann lohnt sich eine Ausschlagung aus güterrechtlichen Gründen?

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, d. h., die Regeln über den gesetzlichen Güterstand gelten, wenn die Ehegatten nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben, § 1363 Abs. 1 BGB. Der Beitrag erläutert, welche Konsequenzen es hat, wenn der überlebende Ehegatte, der in diesem Güterstand gelebt hat, das Erbe ausschlägt. |

    1. Ehegattenerbrecht und Zugewinngemeinschaft

    Wird die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, greift die güterrechtliche Lösung (§§ 1372 bis 1390 BGB) anders als bei der Ehescheidung nicht. Vielmehr erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil nach § 1931 BGB ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB; sog. erbrechtliche Lösung; vgl. Palandt/Siede, 80. Aufl. 2021, § 1371 Rn. 2, 3). Bei dieser Erhöhung des gesetzlichen Erbteils ist es streitig, ob ein güterrechtlicher oder ein selbstständiger erbrechtlicher Erwerb vorliegt (dazu ausführlich Siebert in: EE 18, 131 ff.). Der große Erbteil wird von dem überlebenden Ehegatten erworben ohne Rücksicht darauf, wie lange die Ehe oder die Zugewinngemeinschaft gedauert haben, ob ein Zugewinn in der Ehe überhaupt erzielt worden ist und wer ihn erzielt hat. Voraussetzung dafür, dass sich der gesetzliche Erbteil erhöht, ist, dass

    • die gesetzlichen Voraussetzungen für das Ehegattenerbrecht erfüllt sind und