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  • · Fachbeitrag · Nachlassverzeichnis

    Akteneinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    • 1. Da der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse daran hat, sich Kenntnis vom Umfang des Nachlasses und damit von der Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen, umfasst sein Recht auf Akteneinsicht auch die Nachlassaufstellung.
    • 2. Dass diese Aufstellung für einen anderen Zweck erstellt wurde, steht dem nicht entgegen.

    (OLG Jena 9.8.11, 6 W 206/11, NJW-RR 12, 139, Abruf-Nr. 123536)

    Sachverhalt

    Die 2010 verstorbene Erblasserin E wird von ihren beiden Kindern B1 und B2 beerbt. B1 und B2 sind am Erbscheinsverfahren beteiligt. Der Ehegatte der E ist vorverstorben. E hat B2 durch Testament zum Alleinerben eingesetzt. Es wurde antragsgemäß ein entsprechender Erbschein erteilt. Das Nachlassgericht hat die von B1 beantragte Einsicht in die Nachlassakte bewilligt, dabei jedoch das Nachlassverzeichnis von der Akteneinsicht ausgenommen.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beschwerde des B1 hat Erfolg. Sein Antrag auf Akteneinsicht dient nicht dazu, auf die Endentscheidung, nämlich über die Erteilung eines Alleinerbscheins zu Gunsten des B2, Einfluss zu nehmen. B1 will sich vielmehr durch die Akteneinsicht nur einen Überblick über den Bestand des Nachlasses verschaffen und Erkenntnisse über die Höhe des ihm zustehenden Pflichtteilsanspruchs gewinnen. Gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins hat B1 keine Einwendungen erhoben. B1 hat das Recht zur isolierten Anfechtung der Entscheidung zur Akteneinsicht. Andernfalls müsste er gemäß § 352 Abs. 3 FamFG gegen die Erteilung des Erbscheins vorgehen, um die Ablehnung der Akteneinsicht überprüfen zu lassen. Hierzu müsste B1 wahrheitswidrig behaupten, selbst Erbe zu sein. Das Einsichtsrecht umfasst die Einsicht der Nachlassaufstellung. Der Pflichtteilsberechtigte hat ein berechtigtes Interesse an der Einsicht. Dem Einsichtsrecht steht nicht entgegen, dass B1 andere Möglichkeiten hat, sich Kenntnis über den Nachlassbestand zu verschaffen, etwa durch einen unmittelbaren Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB gegen den Erben. Es ist auch kein schützenswertes Interesse des B2 anzunehmen, die Nachlassaufstellung von der Akteneinsicht auszunehmen. B2, der der Akteneinsicht durch B1 widerspricht, hat keine nachvollziehbaren Gründe vorgetragen.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG stärkt die auskunftsrechtliche Stellung des Pflichtteilsberechtigten. Er erhält durch Angaben in der Nachlassaufstellung in der Regel hinreichend Kenntnis vom Nachlassbestand und kann entscheiden, ob es für ihn rechtlich und wirtschaftlich aussichtsreich erscheint, seine Ansprüche geltend zu machen. Als Folge bleibt abzuwarten, ob Erben ihr Informations-und Dokumentationsverhalten zugunsten von Pflichtteilsberechtigten umstellen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 205 | ID 36948720