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  • · Urteilsbesprechung · Erbnachweis

    Keine Anwendung des Niederstwertprinzips beim Pflichtteilsergänzungsanspruch?

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    Das OLG München hatte im Rahmen eines Streits über die Höhe von Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu entscheiden und argumentierte dabei anders als der BGH.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Alleinerbin ihrer am 26.3.20 verstorbenen Mutter; der verbleibende Nachlass war wertlos. Die Erblasserin hatte ihrer Enkelin mit notariellem Vertrag vom 15.10.19 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. Vorbehalten waren insbesondere ein lebenslanges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie bestimmte Rückforderungsrechte. Beim Tod der Erblasserin war die Enkelin noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Grundstücksschenkung war sachenrechtlich also noch nicht vollzogen.

     

    Die Enkelin starb im Oktober 2020 und wurde von den beiden Beklagten beerbt. Diese verkauften das Grundstück im November 2022 für 380.000 EUR. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass es sich um eine gemischte Schenkung handelte, die Klägerin mit einer Quote von 1/2 pflichtteilsberechtigt war und die Beklagten als Erben der Beschenkten im Grunde Pflichtteilsergänzungsansprüche schuldeten. Streit bestand lediglich über die Ermittlung des Wertes der Schenkung. Das eingeholte Gutachten ermittelte folgende Werte: 244.000 EUR zum Zeitpunkt des Überlassungsvertrages, 262.000 EUR zum Zeitpunkt des Erbfalls und 49.166 EUR als kapitalisierten Wert des Wohnungs- und Nutzungsrechts. Das LG sprach die beantragten 150.000 EUR zu und orientierte sich dabei am späteren Verkaufspreis von 380.000 EUR. Das OLG reduzierte den Anspruch auf 131.000 EUR (24.8.26, 33 U 2177/25, Abruf-Nr. 255871).