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  • · Fachbeitrag · Entferntere Abkömmlinge


    Gesetzlicher Anspruchsausschluss nur zur Vermeidung einer unbilligen Pflichtteilslast


    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm


    Als „hinterlassen“ im Sinne des § 2309 Alt. 2 BGB gelten nicht letztwillige oder lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den näheren, trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmten Abkömmling, wenn dieser und der entferntere Abkömmling demselben, allein bedachten Stamm gesetzlicher Erben angehören (BGH 27.6.12, IV ZR 239/10, ZErb 12, 238, Abruf-Nr. 122110).

    Sachverhalt


    Die Klägerin K macht gegen ihre beklagte Mutter B Pflichtteilsansprüche nach deren verstorbenem Vater, dem Großvater der K (Erblasser E), geltend. E und seine Frau, die Großmutter der K, errichteten 1987 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen ausschließlichen Erben und in Ziffer III. ihre Enkelkinder zu Schlusserben einsetzten. Dem Überlebenden des Erstversterbenden wurde das Recht vorbehalten, „über seine Beerbung neue von Ziffer III. der Urkunde abweichende Bestimmungen zu treffen; er darf aber letztwillig nur Personen bedenken, die zum Kreis unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge gehören.“


    Am selben Tag verzichtete B gegenüber ihren Eltern allein für ihre Person, nicht aber für ihre Abkömmlinge auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Nach dem Tod seiner Ehefrau setzte E im Jahr 2000 mit notariellem Testament B zu seiner alleinigen ausschließlichen Erbin ein und bestimmte K zur Ersatzerbin. Die Parteien sind die einzigen Abkömmlinge des E und seiner Ehefrau. Sie streiten darüber, ob § 2309 BGB einer Pflichtteilsberechtigung der K und ihren Ansprüchen auf Auskunft, Zahlung und Wertermittlung entgegensteht. Die Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. 


    Entscheidungsgründe


    Die Revision der K führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache. Der Klage steht § 2309 Alt. 2 BGB nicht entgegen, wonach ein entfernterer Abkömmling keinen Pflichtteil verlangen kann, wenn der nähere Abkömmling das ihm Hinterlassene annimmt. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht in der Annahme des testamentarisch zugewendeten Erbes eine auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnende Entgegennahme des der B Hinterlassenen im Sinne dieser Vorschrift gesehen. 


    Da B gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB durch ihren Erb- und Pflichtteilsverzicht als vorverstorben gilt, war K ab diesem Zeitpunkt gesetzliche Erbin ihres Großvaters. Diese Position wurde K durch das Testament aus dem Jahr 2000 entzogen, sodass K pflichtteilsberechtigt ist. E war durch den Erbverzicht nicht daran gehindert, B als Erbin einzusetzen (BGHZ 189, 171). § 2309 BGB schließt das Pflichtteilsrecht nicht aus. Die Fiktion des § 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB steht der Anwendung des § 2309 BGB nicht entgegen.


    Der Verweis auf die gesetzliche Erbfolge in § 2309 BGB legt den Kreis der Personen fest, deren Pflichtteilsrechte die Berechtigung des entfernteren Abkömmlings ausschließen oder einschränken können. Die Rangfolge der hypothetischen gesetzlichen Erben bestimmt sich nicht nach den konkreten Umständen, sondern abstrakt nach §§ 1924 ff. BGB (Staudinger/Ferid/Cieslar, BGB, 12. Aufl., § 2309 Rn. 10). Dies folgt aus dem im Konjunktiv gefassten Wortlaut der Norm („ausschließen würde“). Käme es für die gesetzliche Erbfolge im Sinne des § 2309 BGB auf ihre Ausgestaltung im Einzelfall an, wäre die Norm ihres Anwendungsbereichs im Wesentlichen beraubt.


    Aufgrund des verzichtsbedingten Wegfalls des Pflichtteilsrechts der B ist § 2309 Alt. 1 BGB nicht einschlägig (vgl. Staudinger/Ferid/Cieslar, a.a.O., § 2309 Rn. 51; a.A. Staudinger/Haas, BGB, 2006, § 2309 Rn. 20). Die Voraussetzungen des § 2309 Alt. 2 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt, da die der B durch Verfügung von Todes wegen zugewandte Erbschaft nichts Hinterlassenes ist. Hier ist § 2309 Alt. 2 BGB einschränkend auszulegen. Denn sowohl K als auch B gehören dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben an. 


    Der Zweck des § 2309 Alt. 2 BGB ist, das Pflichtteilsrecht zu beschränken, um zu vermeiden, dass demselben Stamm zweimal ein Pflichtteilsrecht gewährt und die auf dem Nachlass ruhende Pflichtteilslast erhöht wird. Gehören der trotz Erb- und Pflichtteilsverzichts zum gewillkürten Alleinerben bestimmte nähere Abkömmling und der entferntere Pflichtteilsberechtigte dem einzigen Stamm gesetzlicher Erben an, berühren die Zuwendungen des Erblassers an den näheren Berechtigten einschließlich der Erbeinsetzung nur ihr auf diesen Stamm beschränktes Innenverhältnis. Bleiben solche Zuwendungen bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt, droht dem Nachlass keine unbillige Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Es besteht keine Gefahr, dass der Stamm zum Nachteil weiterer Beteiligter einen höheren Pflichtteil erhalten könnte. Durch eine Anwendung von § 2309 Alt. 2 BGB würde B begünstigt, ohne dass dies nach der Norm geboten wäre. 


    Praxishinweis


    Der Begriff des „Hinterlassenen“ im Sinne des § 2309 Alt. 2 BGB ist trotz dieser Entscheidung noch nicht abschließend geklärt. Nach allgemeiner Ansicht können letztwillige Zuwendungen des Erblassers an den näheren Abkömmling als hinterlassen gelten. Einzelheiten sind umstritten. 


    Überwiegend wird dies auch bejaht, wenn der nähere Abkömmling auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Wegen des Gesetzeswortlauts sei eine einengende Auslegung auf das zur Befriedigung oder Abwendung eines sonst bestehenden Pflichtteilsanspruchs letztwillig Zugewendete abzulehnen. Es dürfe keine Differenzierung nach den Gründen, aus denen der nähere Abkömmling weggefallen ist, erfolgen. Eine einengende Auslegung könne nicht mit dem Grundsatz vereinbart werden, dass ein Stamm nur einen Pflichtteil und diesen nicht neben einer Zuwendung erhalten soll (Staudinger/Ferid/Cieslar, a.a.O., § 2309 Rn. 20). Überwiegend wird eine Ausdehnung dieses Verständnisses auf lebzeitige Zuwendungen, etwa Abfindungen, für den Verzicht befürwortet (OLG Celle FamRZ 98, 774; ablehnend Pentz, NJW 99, 1835).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 58 | ID 35252900