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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Universalvermächtnis versus Erbeinsetzung:Das sind die Vorteile

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Das Universalvermächtnis ist bedeutsam, weil der Erblasser anders als bei der Erbeinsetzung wegen § 2065 Abs. 2 BGB einen Bestimmungs-berechtigten i. S. v. § 2151 BGB benennen kann. Anspruchsvoller ist die Verbindung dieser Möglichkeit mit den Möglichkeiten, dieses Vermächtnis als bedingtes Vermächtnis i. S. v. § 2177 BGB zuzuwenden mit dem Zweck, die Nachteile der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft beim Vorerben auszuschalten oder dem Zweck, bestimmte Personen von der Teilhabe am Nachlass völlig fernzuhalten (z. B. durch sog. Geschiedenentestament). |

    1. Allgemeines

    Beim Universalvermächtnis beschwert der Erblasser die Erben oder den Alleinerben mit einem Vermächtnis über den gesamten Nachlass an einen oder mehrere durch den Erblasser benannte Vermächtnisnehmer. Die Zulässigkeit dieses Vermächtnisses ist in der Literatur umstritten. Die h. M. hält ein solches Universalvermächtnis aber für zulässig (Schlitt, ZErb 06, 226; Tanck/Krug/Riedel, Anwaltformulare Testamente, 5. Aufl., § 14 Rn. 64; Nienaber in: Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, V 6 Rn. 97). Sie geht mit guten Gründen davon aus, dass der Vermächtnisnehmer den (nahezu) gesamten Nachlass, dessen Aktiva und Passiva, mit der Folge übernimmt, dass er auch für die Nachlassverbindlichkeiten nach §§ 2378, 2382, 2385 BGB analog haftet (Tanck/Krug/Riedel, a.a.O.). Mangels gesetzlicher Regelungen wendet auch die h. M. auf das Verhältnis zwischen Beschwerten und Vermächtnisnehmer die Bestimmungen über den Erbschaftskauf analog an (Schlitt, ZErb 06, 227).

     

    PRAXISTIPP | Dabei sollten Sie als Anwalt für den Erblasser in der letztwilligen Verfügung eindeutig klarstellen, dass er seinen gesamten Nachlass bewusst als Vermächtnis dem Bedachten und nicht als Erbeinsetzung zuwendet, um die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB ‒ Erbeinsetzung ‒ zu entkräften (Groll, a.a.O.).