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  • 26.04.2018 · Musterformulierungen · Downloads · Gestaltungspraxis

    Bedingtes Universalvermächtnis

    Bei Personenverschiedenheit zwischen Erben und Vermächtnisnehmer kann es im Einzelfall angezeigt sein, ein Universalherausgabevermächtnis anzuordnen, dessen Fälligkeit an bestimmte Bedingungen (§ 2177 BGB) geknüpft werden kann, um z. B. die Anordnung einer für den Vorerben restriktiven Nacherbfolge zu vermeiden oder um bestimmte Personen an der erbrechtlichen Teilhabe am Nachlass auszuschließen.