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  • · Fachbeitrag · Übertragung von Immobilien

    Pflegeverpflichtung als Geschäftsgrundlage einer Grundstücksübertragung zu Lebzeiten

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    | Häufig werden Immobilien schon zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder oder andere Familienangehörige übertragen. Ist diese Übertragung miteiner Pflegevereinbarung verbunden, ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Übertragungsvertrages. Dies hat jetzt der BGH entschieden und dabei weiter ausgeführt, dass der Vertrag nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden oder anzupassen ist, wenn das Verhältnis der Parteien zerrüttet ist. |

    Sachverhalt

    2013 übertrug der 1944 geborene Kläger B, der zuvor einen Herzinfarkt erlitten hatte, sein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück auf die Beklagte, seine Schwester S. Als Gegenleistung bestellte diese dem B ein Wohnrecht an bestimmten Räumen des Hauses und sie verpflichtete sich, ihn lebenslang zu betreuen und zu pflegen. Die S wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen und bezog das Haus zusammen mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien. Im März 2014 erklärte der B den Rücktritt von dem Vertrag, weil die S von ihm Miete verlange und ihn bedrängt und genötigt habe. Der B nimmt die S auf Rückübertragung des Grundstücks in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war erfolglos, im Gegensatz zur Revision.

     

    • Leitsatz: BGH 9.7.21, V ZR 30/20

    Bei einem Übertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung unter Geschwistern ist die dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen der Parteien getragene Beziehung im Zweifel Geschäftsgrundlage des Vertrags. Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, führt dies ‒ vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen ‒ zu dem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Übertragende kann die Rechte aus § 313 BGB geltend machen, es sei denn, die Zerrüttung ist eindeutig ihm allein anzulasten (Abruf-Nr. 224839).