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  • · Urteilsbesprechung · Rücktrittsvorbehalt

    Beeinträchtigung des Vertragserben durch nachträglich vereinbartes Rücktrittsrecht?

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

    Das OLG Nürnberg hat im Berufungsverfahren eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des § 2287 Abs. 1 BGB in Bezug auf die Beeinträchtigung des Vertragserben in einem Erbvertrag mit nachträglich vereinbartem Rücktrittsvorbehalt getroffen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 542 Abs. 2 ZPO) zugelassen.

     

    Sachverhalt

    Ein Vertragserbe verlangte von seiner Schwester als Beschenkter die Herausgabe bzw. Wertersatz wegen zahlreicher lebzeitiger Schenkungen des Erblassers (§ 2287 BGB). Grundlage war ein Erbvertrag aus dem Jahr 1969, der im Jahr 2015 durch einen notariellen Nachtrag ergänzt wurde. Dieser Nachtrag enthielt:

     

    • eine weitgehende Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten und
    • einen voraussetzungslosen Rücktrittsvorbehalt vom gesamten Erbvertrag.

     

    Nach dem Tod des Erblassers schlug die Erblasserin (Ehefrau), vertreten durch die Beklagte, ihr Erbe aus. Die Parteien traten das Erbe zu je 1/2 an.

     

    Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger und die Beklagte mit der Berufung.

     

    Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach der Auffassung des OLG Nürnberg (24.10.25, 1 U 555/24 Erb, Abruf-Nr. 253754) steht dem Kläger aus keinem Rechtsgrund gegen die Beklagte als Beschenkte auf Zahlung zu. Der Kläger habe einen Anspruch aus § 2287 BGB nicht schlüssig dargelegt. Das OLG führt hierzu aus: Eine Schenkung löst einen Anspruch nach § 2287 BGB aus, wenn und soweit sie die „berechtigte Erberwartung“ des Vertragserben beeinträchtigt (mit Verweis auf Staudinger/Raff (2022), BGB, § 2287 Rn. 26). Nur wenn der Erblasser entgegen der von ihm durch den Erbvertrag eingegangenen Bindungen handelt, kann ein Anspruch aus § 2287 Abs. 1 BGB entstehen (MüKoBGB/Musielak, a. a. O., § 2287 Rn. 10). Deshalb greift § 2287 Abs. 1 BGB zugunsten des Vertragserben nicht ein, wenn dem Erblasser durch den Erbvertrag das Recht eingeräumt worden ist, über den Nachlass des zuerst Verstorbenen frei zu verfügen, oder wenn er Gegenstände verschenkt, die er trotz des Erbvertrags auch durch Verfügung von Todes wegen dem Beschenkten hätte zukommen lassen können. Ferner soll § 2287 BGB nach der einen Ansicht in der Literatur nicht greifen, wenn ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart worden ist, sofern die Voraussetzungen für dessen Ausübung bei der Schenkung vorlagen. Andere Stimmen in der Literatur sind hingegen der Ansicht, dass das bloße Vorhandensein eines Rücktrittsvorbehalts nicht genügen soll, um eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben aufgrund der Schenkung auszuschließen.

     

    Das OLG folgt ausdrücklich derjenigen Literaturmeinung, wonach bereits das Bestehen eines freien Rücktrittsvorbehalts die Schutzwürdigkeit des Vertragserben entfallen lässt, sofern die Voraussetzungen für den Rücktritt vorliegen.

     

    Zwar bleibe der Erbvertrag formal bindend, solange kein Rücktritt erklärt werde. Materiell sei diese Bindung jedoch erheblich abgeschwächt. Der Vertragserbe müsse jederzeit damit rechnen, dass der Erblasser ihm durch einseitige Rücktrittserklärung das Erbrecht wieder entziehe.

     

    Voraussetzung der objektiven Beeinträchtigung der berechtigten Erberwartung liege nur dann vor, wenn der Erblasser gegen eine bindende erbvertragliche Verpflichtung verstoße. Hier sei keine berechtigte Erberwartung entstanden, die durch § 2287 BGB habe geschützt werden können.

     

    Dabei sei nicht erforderlich, dass der Rücktritt tatsächlich erklärt worden sei. Das folge daraus, dass § 2287 BGB ein Schutz- und kein Sanktionsinstrument sei. Entscheidend sei deshalb die formale Vertragslage. Wer den gesamten Erbvertrag jederzeit beseitigen könne, dürfe als „rechtliches Minus“ erst recht lebzeitige Schenkungen vornehmen. Schließlich entfalle die objektive Beeinträchtigung des Vertragserben nach h. M. bereits bei bloßer Anfechtbarkeit.

     

    Der Rücktritt habe auch nachträglich in einer weiteren notariellen Urkunde (Nachtrag) erklärt werden können, weil die Parteien ersichtlich von einem einheitlichen, durch den Vertragsnachtrag modifizierten Erbvertrag ausgegangen seien.

     

    Durch diesen Rücktritt entfalle rückwirkend auch die Grundlage etwaiger bereits „angelegter“ Ansprüche nach § 2287 BGB.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das OLG geht konsequent vom Schutzzweck des § 2287 BGB, nämlich dem Schutz allein der berechtigten Erberwartung, aus. Damit wird die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bindender Verfügung logisch fortgeführt. Das Argument des „rechtlichen Minus“ ist zudem überzeugend, denn wer den gesamten Erbvertrag jederzeit beseitigen darf, muss erst recht mit Schenkungen in einem geringeren Maß eingreifen dürfen. Schließlich wird in der Entscheidung dogmatisch zutreffend zwischen der formellen Bindungswirkung und der materiellen Schutzbedürftigkeit unterschieden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass der BGH die Auffassung des OLG Nürnberg bestätigt.

     

    Bei der Gestaltung von Erbverträgen durch Notare oder anwaltliche Berater ist aufzuklären, ob „Schenkungsfreiheit“ gewünscht wird. Ist das der Fall, sollte klar der „Rücktritt vom gesamten Erbvertrag“ ohne weitere Voraussetzungen aufgenommen werden, möglicherweise kombiniert mit Abänderungsbefugnissen und einer klaren Ausschlussklausel zu § 2287 BGB. Damit sind lebzeitige Schenkungen „fest“.

     

    Checkliste — Anspruch nach § 2287 BGB

    • Ist ein Erbvertrag wirksam errichtet und ist der Anspruchsteller auch Vertragserbe?
    • Ist eine vertragliche Erbeinsetzung/Nacherbeneinsetzung gegeben?
    • Enthält der Erbvertrag einen Rücktrittsvorbehalt oder ist ein solcher nachträglich durch notariellen Nachtrag vereinbart?
      • Ist der Rücktritt voraussetzungslos oder faktisch jederzeit ausübbar?
      • Bezieht sich dieser Rücktritt auf den gesamten Erbvertrag? Wenn ja, fehlt es an einer objektiven Beeinträchtigung des Vertragserben und es scheidet u. U. der Anspruch aus § 2287 BGB aus (OLG Nürnberg 24.10.25, 1 U 555/24 Erb).
    • Enthält der Erbvertrag eine weitgehende Abänderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten? Wenn ja, greift § 2287 Abs. 1 BGB zugunsten des Vertragserben nicht ein, weil es an seiner Beeinträchtigung fehlt (OLG Nürnberg 24.10.25, 1 U 555/24 Erb).
    • Hat der Erblasser zu Lebzeiten nach Errichtung des Erbvertrages über sein Vermögen durch Schenkung verfügt?
    • Ist eine Schenkung i. S. d. der §§ 516 ff. BGB gegeben?
    • Handelt es sich um eine ehebezogene (unbenannte oder ehebedingte) Schenkung i. S. d. Rechtsprechung (vgl. BGH 27.9.95, IV ZR 217/93; BGH 27.11.91, IV ZR 164/90)?
    • Ist im Erbvertrag ein Schenkungsvorbehalt enthalten?
    • Hat der Vertragserbe der lebzeitigen Verfügung des Erblassers zugestimmt?
    • Ist der Vertragserbe durch die Schenkung objektiv beeinträchtigt?
    • Handelte der Erblasser hinsichtlich der Schenkung in Benachteiligungsabsicht? Das bedeutet im Sinne der Rechtsprechung des BGH die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, was fast immer der Fall ist (BGH 23.9.81, IVa ZR 185/80)? Deshalb ist einschränkend zu fragen:
      • Hat der Erblasser das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen missbraucht? Ein solcher Missbrauch (und damit die Voraussetzungen der Benachteiligungsabsicht) liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte (BGH 23.9.81, IVa ZR 185/80; BGH 27.11.91, IV ZR 164/90; BGH 5.7.72, IV ZR 125/70).
     

    Checkliste — Gestaltungsempfehlungen für Notare/Berater

    • Ist von dem Erblasser Schenkungsfreiheit gewollt?
    • Wenn ja,
      • Aufnahme eines freien und voraussetzungslosen Rücktrittsvorbehalts
      • klare Formulierung, z. B.: Rücktritt vom gesamten Erbvertrag
      • ggf. zusätzlich:
    • – Abänderungsbefugnis in den Erbvertrag aufnehmen
    • – Ausschluss oder Klarstellung zu § 2287 BGB aufnehmen
    • Ist Bindung zum Schutz der Vertragserben gewollt?
    • Wenn ja,
      • keinen Rücktrittsvorbehalt aufnehmen bzw.
      • Rücktritt nur unter engen und bestimmten Voraussetzungen aufnehmen
      • ggf. an Vertragsstrafen- oder Ausgleichsklauseln denken.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 85 | ID 50829221