· Fachbeitrag · Minderjährigenschutz
Alleinerziehende und Vermögensschutz zugunsten minderjähriger Kinder (Teil 1)
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
Trennen sich die Eltern gemeinsamer minderjähriger Kinder, so besteht häufig aufseiten des alleinerziehenden Elternteils „wenig Neigung“, sich von dem Ex-Partner noch in Vermögensangelegenheiten der gemeinsamen Kinder hineinreden zu lassen. Das gilt insbesondere für den Todesfall des alleinerziehenden Elternteils. Hier besteht oft der Wunsch, die Kinder und deren Vermögen vor dem Zugriff des Ex-Partners zu schützen. Der Beitrag widmet sich dieser Frage anhand in der Praxis häufig anzutreffender Konstellationen, bei denen neben erbrechtlichen Überlegungen immer auch das Familienrecht eine wichtige Rolle spielt.
1. Ausgangsfall
Ausgangsfall |
Vater V hat einen minderjährigen Sohn S. Auch seine Tochter T ist minderjährig. Die von ihm geschiedene Kindesmutter K ist mit ihm gemeinsam sorgeberechtigt. V hat eine Freundin F, keine neue Ehefrau. Im Vermögen des V befinden sich Immobilien. |
a) Erste Alternative: Es gibt kein Testament und keinen Erbvertrag
Stirbt V, so erben seine Kinder S und T gemeinsam (§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB). Die unverheiratete Freundin erbt nichts. Die geschiedene Ehefrau K erbt ebenfalls nicht. Denn § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB beschränkt das Ehegattenerbrecht auf bestehende eheliche Verhältnisse. Allerdings vertritt die von V geschiedene Kindesmutter K aufgrund des auch ihr zustehenden Sorgerechts die gemeinsamen minderjährigen Kinder S und T rechtlich (§§ 1626 ff., 1629 BGB). Dies bezieht sich auch auf die Verwaltung des geerbten Vermögens (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB). Sie könnte also bei Entscheidungen zur Behandlung des Nachlassvermögens zumindest mitbestimmen. Das gilt besonders im Hinblick auf vorhandene Immobilien (zum Beispiel über Verkäufe, die Belastung der Grundstücke mit Grundpfandrechten, über Investitionen). Zwar kommt ihr als Sorgeberechtigte eine treuhänderische Stellung zu; sie darf also die Erbschaft nicht selbst verbrauchen, doch hat sie aufgrund ihres Verwaltungsauftrags als Teilbereich des Sorgerechts (Vermögenssorge) Zugriff auf das Erbe.
b) Zweite Alternative: Gestaltungsoptionen durch letztwillige Verfügungen
Ist der spätere Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits alleinstehend, so wird er ein Testament errichten. Lebt er zur Zeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen noch mit seiner späteren Ex-Partnerin zusammen oder nach einer Trennung von ihr mit einer neuen Lebenspartnerin, so kann sich auch ein notariell zu beurkundender Erbvertrag als gewählte Verfügungsform anbieten.
aa) Testamentsvollstreckung und Beschränkung der Vermögenssorge
Soll der Zugriff der ebenfalls sorgeberechtigten Kindesmutter ausgeschlossen werden, so kann durch ein Testament bzw. durch einen Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) als Verwaltungsvollstreckung angeordnet werden, solange die Kinder noch minderjährig sind, natürlich zeitlich auch darüber hinaus. Der Testamentsvollstrecker hat den in der letztwilligen Verfügung des Erblassers niedergelegten letzten Willen auszuführen (§ 2203 BGB). Zu seinem Pflichtenkreis gehört es in dem hier betrachteten Kontext, ererbte Vermögenswerte ausschließlich zum Wohle der Kinder zu verwenden (z. B. für die Ausbildung, den Lebensunterhalt etc.; zu den Grenzen und Gestaltungsmöglichkeiten der Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben sowie zur Befugnis von Testamentsvollstreckern siehe BGH 30.11.05, IV ZR 280/04, bzgl. der Verwaltungskompetenz für den Nachlass, bis die auflösende Bedingung – zum Beispiel Alter der Kinder– eingetreten ist; BGH 5.3.08, XII ZB 2/07, bzgl. der Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Sohn, wenn der eigene Vater Testamentsvollstrecker ist).
Musterformulierung |
Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird (Vorname, Name, Geburtsname, Adresse) bestimmt. Der Testamentsvollstrecker soll den meinen Kindern zufallenden Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten Kindes treuhänderisch verwalten. Der Testamentsvollstrecker darf Mittel aus dem Nachlass nur zur Deckung des Lebensunterhalts, der Ausbildung und anderer berechtigter Bedürfnisse der Kinder T und S verwenden. |
Im Falle einer angeordneten Testamentsvollstreckung hat in dem Musterfall die Kindesmutter keinen Zugriff mehr auf das Nachlassvermögen. Um aber möglichst klar und eindeutig zu testieren, sollte dennoch zusätzlich bestimmt werden, dass die Kindesmutter von der Verwaltung des ererbten Vermögens ausgeschlossen wird (§ 1638 BGB).
Hintergrund: Beschränkung der Vermögenssorge gemäß § 1638 BGB |
§ 1638 BGB ermöglicht, die Vermögenssorge zu beschränken. So kann durch letztwillige Verfügung oder auch im Rahmen eines Übertragungsvertrags in vorweggenommener Erbfolge zu Lebzeiten bestimmt werden, dass die Eltern des minderjährigen Kindes und Zuwendungsempfängers das ererbte oder geschenkte Vermögen nicht verwalten dürfen (§ 1638 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Dieser Ausschluss kann auf einen Elternteil oder auf beide Eltern bezogen sein und das gesamte Nachlassvermögen betreffen. Er betrifft nicht nur die dann ausgeschlossene Vermögensverwaltung, sondern auch die gesetzliche Vertretung z. B. der Eltern für das betroffene Vermögen, etwa die Erklärung der Ausschlagung des Erbes (BGH 29.6.16, XII ZB 300/15). Dabei betrifft der Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung auch die Einkünfte, die der Minderjährige aus dem zugewendeten Vermögen hat. Das Bestimmungsrecht der Eltern in Bezug auf die Einkünfte des Minderjährigen (§ 1649 BGB) wird dadurch ausgeschlossen. |
Ergänzend kann bestimmt werden, nach welchen Kriterien das Nachlassvermögen verwaltet werden soll, zum Beispiel um dessen Werthaltigkeit zu erhalten. Ebenso lassen sich in der letztwilligen Verfügung auch Kontrollregelungen für die Vermögensverwaltung aufstellen (§ 1639 BGB; vgl. zum Umfang der Testamentsvollstreckung und zu verbleibenden Rechten der minderjährigen Kinder: BGH 24.1.24, IV ZR 404/22).
Daneben kann der Erblasser anordnen, welche Person als Pfleger für minderjährige Kinder bestellt werden soll, wenn er durch Verfügung von Todes wegen sorgeberechtigte Personen oder einen Vormund von der Vermögenssorge ausschließt (§ 1809 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.).
Sollten Eltern von der Verwaltung des Nachlassvermögens ausgeschlossen sein, bestellt das Familiengericht einen Pfleger bzw. einen Ergänzungspfleger (§§ 1809 Abs. 1 S. 1, 1811 Abs. 1 und 2 BGB; zur Bestellung des Ergänzungspflegers: BGH 5.3.08, XII ZB 2/07). Die Pflegschaft wird durch das Familiengericht von Amts wegen angeordnet. Als Pfleger wird derjenige berufen, den der Erblasser bestimmt hat (§ 1811 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wird die Vermögenssorge dem überlebenden Elternteil auf der Basis von § 1638 BGB entzogen, weiter dazu aber nichts bestimmt, so wird die elterliche Sorge zunächst vom Jugendamt ausgeübt. Danach bestimmt das Betreuungsgericht die Person, die auf Dauer die elterliche Sorge ausüben soll (§ 1782 BGB).
Musterformulierung |
Meine geschiedene Ehefrau (Vorname, Nachname, Geburtsname) ist als mit mir gemeinsam sorgeberechtigte Kindesmutter von T und S von der Vermögenssorge insoweit ausgeschlossen, als es das Nachlassvermögen betrifft. |
bb) Alternative: Anordnung von Vor- und Nacherbschaft
Alternativ kann es sich anbieten, dass die Kinder erst mit Eintritt der Volljährigkeit Eigentümer des Nachlasses werden sollen, indem sie zu Nacherben nach einem zunächst als Vorerben einzusetzenden Vermögensverwalter oder Verwandten bestimmt werden. Der Eintritt des Nacherbfalls kann dabei an den Eintritt der Volljährigkeit oder an ein erreichtes bestimmtes Lebensalter geknüpft werden (§ 2106 Abs. 1 BGB – aufschiebende Bedingung: BGH 24.1.24, IV ZR 404/22; OLG München 5.1.17, 34 Wx 324/16; OLG Hamm 5.11.19, 15 W 342/19; OLG Hamm 22.5.14, 15 W 102/13).
cc) Regelungen für den Tod der Kinder
Keinesfalls übersehen werden darf, dass bei nachfolgendem Tod der zu Erben eingesetzten Kinder der überlebende Elternteil, also die Ex-Partnerin, gesetzliche Erbin würde, falls die Kinder selbst kinderlos versterben sollten. Auch dieser Konfliktfall kann mit der testamentarischen Anordnung einer Vorerbschaft (hier T und S) und einer Nacherbschaft nach deren Tod begegnet werden.
dd) Hinweis zum Erben von Immobilienvermögen durch Minderjährige
Bekanntlich sind minderjährige Personen unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig. Damit geht einher, dass das Gesetz für Rechtsgeschäfte, aus denen einem Minderjährigen auch Verpflichtungen erwachsen können, „Bremsen“ eingebaut hat. So bedarf es nicht nur der Genehmigung der sorgeberechtigten Personen, sondern in bestimmten Fällen auch der Bestellung eines Pflegers und der familiengerichtlichen Genehmigung (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 10 BGB; zur familiengerichtlichen Genehmigungspflicht eines Immobilienerwerbs durch Minderjährige vgl. OLG München 23.9.11, 34 Wx 311/11; KG Berlin 15.7.10, 1 W 312/10). Aus diesen Gründen kann es sich rechtlich komplex gestalten, Immobilieneigentum oder Wohnungseigentum auf minderjährige Kinder zu übertragen.
Dieselben Grundsätze gelten auch im Falle einer lebzeitigen Schenkung (vorweggenommene Erbfolge), wobei der Schenker bereits im Übertragungsvertrag entsprechende Anordnungen zur Vermögensverwaltung sofort bei der Schenkung treffen muss.
ee) Wirtschaftliche Absicherung der aktuellen Freundin/Lebensgefährtin
Sie kann durch ein Wohnrecht oder/und durch die Zuwendung eines Sachvermächtnisses oder Geldvermächtnisses in ihrem augenblicklichen wirtschaftlichen Status abgesichert werden. Miterbin wird sie dadurch nicht. Allerdings ist dies klar und eindeutig im Testament so zu formulieren, um Auslegungsschwierigkeiten vorzubeugen.
2. Erste Fallabwandlung
Fallabwandlung |
Bei S und T handelt es sich nicht um die gemeinsamen Kinder von V und K. V hat beide mit in die Ehe gebracht, als er K, seine heutige Ex-Frau, heiratete. |
a) Erste Alternative: Es gibt kein Testament / keinen Erbvertrag
Stammen die minderjährigen Kinder S und T aus einer früheren Beziehung, ist also die jetzt geschiedene „Ex“ nicht die Kindesmutter, so erben beide Kinder nach dem Tode ihres Vaters V allein (§ 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB), solange er mit seiner aktuellen Partnerin F nicht verheiratet ist. Sind V und F aber die Ehe eingegangen, so erbt F als Ehefrau mit den Kindern gemeinsam.
Das bedeutet zum Beispiel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dass F die Hälfte, und die beiden Kinder S und T die andere Hälfte des Vermögens erben, also jedes der Kinder in Höhe eines Viertels (§§ 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 1371 Abs. 1, 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB). Möchte V aber ausschließlich seine Kinder bedenken, oder sind die persönlichen Beziehungen zwischen den Kindern aus der früheren Beziehung und der aktuellen Ehefrau problematisch, entstehen Konflikte.
b) Zweite Alternative: Gestaltungsoptionen durch letztwillige Verfügungen
aa) Erbeinsetzung der Kinder mit wirtschaftlicher Absicherung der Partnerin
Durch letztwillige Verfügung können ausschließlich die Kinder zu Erben eingesetzt werden. Die neue Partnerin, egal ob mit dem Erblasser verheiratet oder nicht, kann im Falle existierender Immobilien durch ein Wohnungsrecht oder durch einen Nießbrauch abgesichert werden. Ergänzend kann ihr ein Sachvermächtnis oder ein Geldvermächtnis zugewendet werden.
Musterformulierung |
Meine Kinder S und T setze ich zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein. Meine Lebensgefährtin (Vorname, Name, Geburtsname) erhält ein lebenslanges Wohnrecht an meiner Immobilie (Adresse), ohne dass sie zur Erbin berufen wird. |
Die Klarstellung ist für die Auslegung der letztwilligen Verfügung von Bedeutung. Denn die Auslegung, wer Erbe ist und wer nicht, erfolgt auch nach zugewendeten Vermögensmassen (OLG Düsseldorf 24.2.25, 3 Wx 216/24; ebenso: BGH 16.10.96, IV ZR 349/95 m. w. N.).
b) Alternative: Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft
Soll die aktuelle Partnerin ebenso Erbin werden, ist aber zu befürchten, dass sie das Vermögen für sich verbraucht oder (zum Beispiel an eigene Kinder) weiter vererbt, kann sie als beschränkte Vorerbin eingesetzt werden, wobei den eigenen Kindern des Erblassers dann die Stellung eines Nacherben einzuräumen wäre. Wiederum kann bestimmt werden, wann der Nacherbfall ausgelöst sein soll, zum Beispiel mit Vollendung des 25. Lebensjahres der eigenen Kinder oder mit dem Tod der aktuellen Partnerin (§ 2106 Abs. 1 BGB). Wie stark die rechtlichen Verfügungsbeschränkungen der Vorerbin ausgeformt sein sollen, kann ebenfalls in der Verfügung festgelegt werden (Stichwort: befreite Vorerbschaft; § 2136 BGB).
c) Alternative: Übertragungen zu Lebzeiten in vorweggenommener Erbfolge
Natürlich bietet es sich an, alternativ oder mit den bisher besprochenen Regelungen kombiniert Vermögensteile wie z. B. einzelne Immobilien bereits zu Lebzeiten auf die eigenen Kinder zu übertragen. Selbstverständlich muss dies erbrechtlich und steuerrechtlich passen. Erinnert sei hier an Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB; vgl. zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben, auch im Falle einer angeordneten Testamentsvollstreckung: BGH 15.1.25 IV ZR 166/24) sowie an spätere Ansprüche wegen sogenannter „böswilliger“ Schenkungen (§ 2287 Abs. 1 BGB). Auch aus sozialrechtlichem Blickwinkel sind eventuelle Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers (§§ 528, 529 BGB) zu bedenken, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten kann (§ 93 SGB XII). Derartige Ansprüche sind dann durch konkret gewählte Gestaltungen einzuschränken oder auszuschließen.
3. Zweite Fallabwandlung
Fallabwandlung |
Der verstorbene V war allein sorgeberechtigt. |
Im Unterschied eines vorher gemeinsam bestellten Sorgerechts, bei dem der überlebende Elternteil automatisch allein sorgeberechtigt wird (§ 1680 Abs. 1 BGB), wird bei alleiniger Inhaberschaft des Sorgerechts nach dem Tod des Berechtigten ein Sorgerecht nur dann auf den anderen Elternteil übertragen, wenn dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (§ 1680 Abs. 2 BGB). Soll das verhindert werden, müssen in der Verfügung von Todes wegen Hinweise aufgenommen werden, warum die Übertragung des Sorgerechts auf den noch lebenden Elternteil dem Kindeswohl widersprechen würde. Zudem sollte dann ein Vormund gewählt werden, was nach § 1782 BGB so auch möglich ist. Andere möglicherweise für diese Funktion infrage kommenden Personen können explizit ausgeschlossen werden.
Weiterführender Hinweis
- Der Beitrag wird in der nächsten Ausgabe mit weiteren Konstellationen fortgesetzt.