· Urteilsbesprechung · Verjährung
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs während des Streits um die Erbenstellung
von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz
Der Pflichtteilsanspruch kann während eines laufenden streitigen Erbscheinverfahrens verjähren. Aus diesem Grund lehnte das LG Frankenthal den Antrag der pflichtteilsberechtigten Tochter auf Prozesskostenhilfe ab. Der vormalige Vertreter dieser Tochter wird nun wegen Anwaltshaftung in Anspruch genommen.
Sachverhalt
Die Erblasserin hatte drei Kinder, zwei Töchter E und P und einen Sohn. Der Ehemann der Erblasserin war vorverstorben. Es existierte ein gemeinschaftliches Testament vom 1.11.10, in dem sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig zu Alleinerben und E als Schlusserbin einsetzten. P machte zunächst außergerichtlich ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Danach vertrat sie die Auffassung, die Unterschrift des Ehemanns der Erblasserin unter dem Testament vom 1.11.10 sei gefälscht. Es folgte ein streitiges Erbscheinverfahren, in dem ein Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass die Unterschrift echt ist. Daraufhin verfolgte P ihren Pflichtteilsanspruch weiter. Damit scheiterte sie jedoch an der Verjährungseinrede der E (LG Frankenthal 17.09.24, 8 O 110/24 Abruf-Nr. 252777).

Die Entscheidung des LG
P hatte ihren Anspruch ursprünglich zu einem weitaus größeren Teil auf Ansprüche aus § 2329 BGB gestützt, da der Nachlass aufgrund von Schenkungen nicht mehr zur Befriedigung der Pflichtteilsergänzungsansprüche ausreichte. Nach einem Hinweis des LG Frankenthal, dass diese Ansprüche kenntnisunabhängig in drei Jahren ab dem Erbfall verjähren (§ 2332 I BGB), hatte sie diesen Teil des Antrags zurückgenommen.
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