· Urteilsbesprechung · Kapitalerträge
BFH ändert Rechtsprechung zur unentgeltlichen Ratenzahlungsvereinbarung
von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
Nach der bisherigen langjährigen Rechtsprechung des BFH (so z. B. BFH 14.7.20, VIII R 3/17, BStBl. II 2020, 813) wurde bei einem Grundstücksverkauf gegen zinslose Ratenzahlung die zivilrechtliche Kaufpreisvereinbarung und Tilgungsbestimmung, nur auf den Kaufpreis zahlen zu wollen, der Besteuerung beim Verkäufer und Käufer nicht zugrunde gelegt. Vielmehr war der nominale Kaufpreis aufgrund der langjährigen zinslosen Stundung abzuzinsen und in einen Tilgungsanteil (den Barwert) und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der BFH hat nun seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtigen (Eheleute) als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil ihre Tochter als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat. Der Verkauf des Grundstücks erfolgte in 2021. Der Kaufpreis wurde zunächst gestundet. Die Tochter hatte den Steuerpflichtigen jeweils zum 1. eines Monats eine Kaufpreisrate in zuvor bestimmter Höhe zu zahlen. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde der Tochter geschenkt.
Das Finanzamt (FA) ermittelte ausgehend von der Summe der in den Streitjahren 2021 und 2022 von der Tochter an die Steuerpflichtigen geleisteten Teilzahlungen nach § 12 Nr. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil und behandelte die Differenz als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7/§ 32d Abs. 1 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Auch der BFH wies die vom FA eingelegte Revision zurück.
Entscheidungsgründe
Der BFH (24.3.26, VIII R 30/24, Abruf-Nr. 254381) stellte zunächst klar, dass die unentgeltliche Stundung des Kaufpreises nicht zu einer freigebigen Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG führt. Denn die Tochter der Steuerpflichtigen war nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien verpflichtet, den dem Wert der Immobilie entsprechenden Kaufpreis an die Steuerpflichtigen in Raten zu zahlen, sodass insoweit eine vollentgeltliche Übertragung stattgefunden hatte und damit der Tochter bezogen auf das übertragene Grundstück nichts zugewendet worden war. Somit sollte der der Tochter zugewandte Vorteil aus der zinslosen Stundung des Kaufpreises als Kaufpreisreduzierung nicht zu einer teilweise unentgeltlichen Zuwendung des Grundstücks und Gebäudes führen.
Aber auch der der Tochter zugewandte Vorteil der zinslosen ratenweisen Stundung der Kaufpreisforderung führte nicht zu einer freigebigen Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Es fehlt insofern an der erforderlichen Vermögensverschiebung von den Steuerpflichtigen an ihre Tochter. Denn der Tochter als Zuwendungsempfängerin wird durch die zinslose Stundung weder unentgeltlich noch verbilligt eine Geldsumme aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen zur Nutzung überlassen. Aufgrund der Stundung kommt es lediglich zu einer geringeren Belastung im Vermögen der Tochter. Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung liegt jedoch bei unentgeltlicher oder verbilligter Darlehensgewährung nur vor, wenn dem Darlehensnehmer vom Geber eine Geldsumme zinslos oder zu einem nicht marktüblichen Zins zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Gegenstand der steuerbaren Zuwendung ist dann der Vorteil des Empfängers, das überlassene Kapital für sich nutzen zu können. An einer solchen Vermögensverschiebung fehlte es jedoch im Streitfall.
Der BFH verneinte im Hinblick auf die zinslose Stundung auch das Vorliegen von steuerpflichtigen Einkünften, weder nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) S. 1 noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2 u. Abs. 4 S. 1 EStG:
- Ertragsanteile aus einem Leibrentenrecht (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) S. 1 EStG) lagen schon deshalb nicht vor, weil das Grundstück gegen Kaufpreisraten und nicht gegen Einräumung eines Leibrentenrechts veräußert worden war.
- Zinserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG lagen ebenfalls nicht vor. Der BFH entschied unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die Vereinbarung einer entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen gegen Ratenzahlungen dazu führt, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird. Hieraus folgt, dass für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen ist, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Ein etwaiger bei wirtschaftlicher (kaufmännischer) Betrachtung in jeder einzelnen Teilzahlung enthaltener oder nach § 12 Abs. 3 BewG typisierend ermittelter Zinsanteil ist kein steuerpflichtiges Entgelt für eine Kapitalüberlassung.
- Letztlich verneinte der BFH auch das Vorliegen eines Rückzahlungsgewinns gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1 EStG. Denn erfüllt der Erwerber den vereinbarten Kaufpreis in Raten, die (vereinbarungsgemäß) einen Zinsanteil nicht enthalten und auch nicht zwangsweise aufzuteilen sind, sind diese Teilzahlungen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1 EStG ratierlich jeweils in voller Höhe mit den beim Forderungserwerb entstandenen Anschaffungskosten zu verrechnen.
MERKE — Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers nunmehr von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. |