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  • · Pflichtteilsverzicht

    Nach dem BFH-Urteil: Gestaltung und Folgen eines lebzeitigen Pflichtteilsverzichts

    Bild: © Miha Creative - stock.adobe.com

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, LL. M. M. M., FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon

    In der Praxis der Erbfolge- und Nachfolgeberatung einschließlich der Unternehmensnachfolge spielen Erb- und Pflichtteilsverzichte – häufig vereinbart gegen Zahlung einer Abfindung oder Übertragung anderer Vermögenswerte – eine große Rolle. Hierbei gilt es, nicht nur die erbrechtlichen Folgen, sondern insbesondere auch die steuerrechtlichen Effekte und Fallstricke derartiger Verzichtsvereinbarungen zu bedenken und in die Planung mit einzubeziehen. Hierzu hat der BFH mit seinem Urteil vom (20.02.26, VIII R 6/23, Abruf-Nr. 252931 ) einen weiteren „Baustein“ geliefert.

    1. Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel

    Ein Pflichtteilsverzicht – insbesondere gegen Abfindung – ist ein Instrument zur Konfliktvermeidung und zur Gestaltung der Nachfolge, wobei der Verzichtende für den Verlust seiner – möglichen – künftigen Rechte abgefunden wird. Eingesetzt werden Pflichtteilsverzichte vor allem, wenn Unternehmensanteile, Immobilien oder sonstige Vermögensgegenstände nicht unerheblichen Wertes schon zu Lebzeiten des künftigen Erblassers geordnet und einheitlich übertragen werden sollen. Mit einem Pflichtteilsverzicht sollen Planbarkeit und Rechtssicherheit herbeigeführt und vermieden werden, dass die Nachfolge durch eine – spätere – Geltendmachung von Pflichtteils-(Ergänzungs-)ansprüchen oder sonstige Streitigkeiten wirtschaftlich gefährdet wird.

     

    Beachten Sie — Ein Pflichtteilsverzicht darf nie isoliert betrachtet werden. Zum einen ist ein Pflichtteilsverzicht regelmäßig nur ein Baustein, der mit dem Testament des Erblassers, Übergabe- und Gesellschafts-, Übertragungs- und Eheverträgen und etwaigen Schenkungen eine Einheit bilden muss. Ansonsten findet nur eine Verlagerung des Problems statt. Insbesondere in umfangreicheren Vermögensstrukturen ist der Pflichtteilsverzicht nur ein – denkbarer – Baustein unter mehreren. Wird nur dieser eine Baustein geregelt, ohne das Große und Ganze im Blick zu haben, werden oft neue Konflikte an anderer Stelle provoziert. Zum anderen kann das, was erb- und zivilrechtlich auf den ersten Blick nach einer vernünftigen und befriedenden Lösung klingt, rechtlich und steuerlich jedoch hochsensibel sein.