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  • 15.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133521

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 21.02.2013 – 2 U 917/12

    ZPO §§ 256, 27, EGBGB Art. 25, Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts Art. 46 Abs. 1, Codice Civile Art. 457, 587, 489

    1.

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen.

    Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen - ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.
    2.

    Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.
    3.

    Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge - wie im deutschen Recht - nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben.

    Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.


    OLG Koblenz

    21.02.2013

    2 U 917/12

    ZPO §§ 256, 27, EGBGB Art. 25, Gesetz Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts Art. 46 Abs. 1, Codice Civile Art. 457, 587, 489

    1.

    Gegenstand einer Feststellungsklage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat. Ebensowenig steht die Möglichkeit der Durchführung eines Erbscheinsverfahrens der Annahme eines Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage entgegen.

    Ein für die Annahme eines Feststellungsinteresses erforderliches ernstliches Bestreiten der (Mit-)Erbstellung des Klägers liegt bereits dann vor, wenn auf mehrfache außergerichtliche Versuche zur Herbeiführung einer erbrechtlichen Regelung nicht reagiert wird. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit, das Erbrecht des Klägers in Zukunft nicht bestreiten zu wollen - ohne aber den Klageanspruch anzuerkennen -, lässt dies das einmal bestehende Feststellungsinteresse nicht entfallen.
    2.

    Nach Art. 25 EGBGB unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 218 vom 31.05.1995 zur Reform des italienischen Systems des Internationalen Privatrechts knüpft für die Beerbung mangels einer vom Erblasser getroffenen Rechtswahl an dessen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt seines Todes an.
    3.

    Nach Art. 457 des italienischen Codice Civile (CC) erfolgt die Berufung zur Erbschaft kraft Gesetzes (vocazione legittima) oder kraft Testaments (vocazione testamentaria), wobei die gesetzliche Erbfolge - wie im deutschen Recht - nur eintritt, wenn es an einer testamentarischen Erbfolge ganz oder teilweise fehlt. Die Erbschaft fällt mit dem Erbfall an, wird aber gemäß Art. 459 CC erst mit einer auf den Erbfall zurückwirkenden Annahmeerklärung erworben.

    Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Deshalb ist ein in Deutschland in der Form der §§ 2265, 2267 BGB verfasstes gemeinsames Ehegattentestament der in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen nichtig.