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  • · Fachbeitrag · Gestaltungspraxis

    Nachvermächtnis: Pro und Contra

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Das Vor- und Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Bei der Anwendung ergeben sich wegen der knappen gesetzlichen Ausgestaltung und daraus resultierender Unklarheiten aber Probleme. Dazu im Einzelnen: |

    1. Unterschied zum Ersatzvermächtnis und Nacherben

    In Anlehnung an die Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) kann der Erblasser ein Nachvermächtnis anordnen, § 2191 BGB. Damit kann er den vermachten Gegenstand von einem nach Anfall des Vermächtnisses (an den Vorvermächtnisnehmer) eingetretenen Zeitpunkt oder Ereignis einem Dritten (den Nachvermächtnisnehmer) zuwenden. Das Nachvermächtnis wird geprägt durch die Zuordnung zum ersten Vermächtnisnehmer, denn diesem fällt das Vermächtnis mit Eintritt des Erbfalls an. Der Nachvermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Vorvermächtnisnehmer auf Übereignung des Vermächtnisgegenstands, denn als beschwert „gilt“ der (Vor-)Vermächtnisnehmer, § 2191 Abs. 1 BGB. Damit handelt es sich beim Nachvermächtnis um ein sog. Untervermächtnis, auf das die §§ 2186 bis 2188 BGB anwendbar sind (MüKo/Rudy, BGB, 7. Aufl., § 2191 Rn. 1). Vom Ersatzvermächtnis unterscheidet sich das Nachvermächtnis wie folgt: Der (Vor-)Vermächtnisnehmer fällt nicht weg, sondern er behält seine Stellung und muss das Nachvermächtnis bei dessen Anfall durch Leistung des Vermächtnisgegenstands erfüllen (MüKo/Rudy, BGB, a.a.O.).

     

    Vom Nacherben unterscheidet sich der Nachvermächtnisnehmer dadurch, dass er einen nur schuldrechtlichen Anspruch erhält und anders als der Nacherbe nicht in die dingliche Stellung des Vorvermächtnisnehmers eintritt (Tanck/Krug/Riedel, Anwaltsformulare Testamente, 5. Aufl., § 14 Rn. 72). Da sich das Nachvermächtnis von der Nacherbschaft unterscheidet, sind nur diejenigen Bestimmungen des Nacherbenrechts anwendbar, die in § 2191 Abs. 2 BGB angeführt sind (vgl. Staudinger/Otte, BGB, 2013, § 2191 Rn. 9, 10). Die entsprechende Anwendbarkeit weiterer Vorschriften ist ausgeschlossen.