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  • · Schiedsklauseln

    Testamentarisch angeordnete Schiedsklauseln

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

    | In der erbrechtlichen Praxis kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen häufig zu Auseinandersetzungen. Personen, die ihren Nachlass regeln wollen, wünschen sich aber gerade oft, dass sich ihre Erben oder sonstige Begünstigte bloß „nicht streiten“. Nicht nur aus diesem Grund kann es zweckmäßig sein, über eine Schiedsgerichtsklausel nachzudenken. |

    1. Allgemeines

    Bei einer Schiedsklausel in einem Testament, auch Schiedsgerichtsklausel genannt, handelt es sich um eine Bestimmung, die vorsieht, dass Streitigkeiten über den Nachlass oder die Auslegung des Testaments nicht von staatlichen Gerichten, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Zur Entscheidung erbrechtlicher Streitigkeiten kann nach § 1066 ZPO durch eine Schiedsklausel in der Verfügung von Todes wegen grundsätzlich die ausschließliche Schiedsgerichtsbarkeit angeordnet werden. Dabei kann der Erblasser entweder

     

    • einfach die Entscheidung durch „ein Schiedsgericht“ anordnen (dann gelten §§ 1066, 1025 ff. ZPO: Dreierschiedsgericht; Honorarunklarheit) oder