· Fachbeitrag · Abschichtung
Mustervereinbarung zum Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft ohne Erbteilübertragung
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Aus einer Erbengemeinschaft kann man nicht nur ausscheiden, indem man den Erbteil verkauft und an den Erwerber überträgt (siehe hierzu EE 25, 64 ). Eine weitere Option ist das Ausscheiden mittels eines sog. Abschichtungsvertrages. Dieser Beitrag erläutert anhand eines Musterfalls mit Mustervereinbarung und Anmerkungen diese Form der Übertragung eines Erbteils. |
1. Motive für eine Abschichtung
Die Abschichtung basiert auf dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit und dem Recht jedes Miterben, seinen Erbteil zu veräußern (§ 2033 BGB). Dabei verzichtet der ausscheidende Erbe auf seinen Erbteil und erhält als Gegenleistung eine Abfindung in Gestalt einer Geld- und/oder Sachleistung von den verbleibenden Miterben.
Es gibt verschiedene Gründe, weshalb Miterben eine Abschichtung in Erwägung ziehen. Beispielhaft sind zu nennen:
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