· Fachbeitrag · Erbteilübertragung
Musterfall mit Vereinbarung zur unentgeltlichen Erbteilübertragung an einen Miterben
von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg
| Neben dem Verkauf eines Erbteils oder dem Abschluss eines Abschichtungsvertrags (siehe hierzu EE 25, 64 sowie EE 25, 82 ) nutzt die Praxis als Gestaltungsinstrument zur Erbteilsübertragung auch die unentgeltliche Übertragung. |
Ein Anwendungsbereich für die unentgeltliche Erbteilsübertragung ist vorrangig die vorweggenommene Erbfolge mit Blick auf die mehrfache Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Weiterhin ist an Fälle zu denken, bei denen der Erblasser testamentarisch angeordnet hat, den Erbteil als Vermächtnis einer bestimmten Person zuzuwenden. Anhand des folgenden Musterfalls wird gezeigt, wie eine solche Übertragung geregelt werden kann.
1. Musterfall
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F und T (Tochter von F) wurden aufgrund testamentarischer Erbfolge Erben zu gleichen Anteilen an einem Einfamilienhaus. Sie sind als Eigentümer in Erbengemeinschaft je zu 1/2 im Grundbuch eingetragen. F lebte bisher in dem Einfamilienhaus, möchte sich jedoch örtlich verändern. Deshalb beabsichtigt sie, ihren Erbteil auf T, die in einer anderen Stadt lebt, im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ zu übertragen. Der übrige Nachlass ist nach Angabe der Beteiligten bereits auseinandergesetzt. |
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