· Nachricht · Zweckverfehlung
Vererblichkeit eines Bereicherungsanspruchs
| Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. |
In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt (BGH 22.3.13, V ZR 28/12, n.v.).
Lesen Sie weiter unter der Abruf-Nr. 131714!
Quelle: ID 39857020