28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131714
Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.03.2013 – V ZR 28/12
Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 9. Januar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Klägerin war seit 1998 mit dem im Februar 2007 verstorbenen Hermann B. (im Folgenden: Erblasser) verheiratet und ist mit einem 3/4 Anteil dessen Miterbin. Der Erblasser hatte zwei Geschwister (die Beklagte und Christa B. ) und lebte von Geburt an - seit 1996 zusammen mit der Klägerin - unentgeltlich im Hause seiner Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus- und umgebaut wurde.
2
Die im Verlauf dieses Rechtsstreits verstorbene Mutter des Erblassers verklagte nach dem Tod ihres Sohnes die Klägerin auf Räumung der Wohnung, die mittlerweile auf Grund eines Vergleichs erfolgte, und bestimmte mit notariellem Testament vom 8. Januar 2008 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin.
3
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe 250.000 € zum Ausbau und zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren Versprechen investiert, dass er und die Klägerin lebenslang unentgeltlich in dem Hause wohnen dürften und dass sie ihn zu ihrem Erben bestimmen werde. Da der Zweck der Verwendungen durch das Versterben des Erblassers vor seiner Mutter verfehlt worden sei, verlange sie Zahlung von 187.500 € nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
5
Das Berufungsgericht meint, dass der Erbengemeinschaft, deren Ansprüche die Klägerin als Miterbin geltend machen könne, auch dann kein Anspruch gegen die Beklagte zustehe, wenn es die von der Klägerin behaupteten Zusagen der Mutter an den Erblasser gegeben habe.
6
Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nach § 539 Abs. 1 BGB kämen nicht in Betracht, weil der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313