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  • · Fachbeitrag · Testamentserrichtung

    Zehn gravierende Fehler

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Privatschriftliche Testamente (§ 2247 BGB) sind fehleranfällig. Der Beitrag zeigt zehn häufig vorkommende Fehler und wie sie diese vermeiden. |

    1. Keine amtliche Verwahrung des Testaments

    Beim privatschriftlichen Testament besteht die Gefahr, dass es nicht aufgefunden, vergessen oder beiseite geschafft wird. Auf Verlangen des Testierenden wird es amtlich verwahrt, § 2248 BGB. Das AG meldet dies nach § 347 Abs. 1 FamFG dem Zentralen Testamentsregister. Dieses benachrichtigt das Nachlassgericht vom Tod. So ist garantiert, dass das Testament eröffnet wird.

     

    BEACHTE | Für die amtliche Verwahrung fällt eine Festgebühr von 75 EUR an (Nr. 12100 KV GNotKG). Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister erhebt die Bundesnotarkammer eine Gebühr von 15 EUR.