Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verlängerung der Ausschlagungsfrist

    Stippvisite ins Ausland reicht dafür nicht aus

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, Münster

    | Manch einer scheitert an der kurzen Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB von sechs Wochen. Der BGH hat klargestellt, warum ein Tagesausflug ins Ausland nicht reicht, um diese zu verlängern. |

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann der Erblasserin (E) ist vorverstorben. Aus der Ehe sind zwei Söhne, die Beteiligten zu 1 (S1) und 2 (S2), hervorgegangen. S2 ist Vater der Beteiligten zu 4 (EN1) und 5 (EN2). E errichtete ein handschriftliches Testament:

     

    • Auszug aus dem Testament der E

    Ich, … setze meine beiden Söhne S1 und S2 je zur Hälfte als meine Vorerben ein. (...) Zu Nacherben von S2 bestimme ich zu gleichen Teilen meine Enkelkinder … [EN1 und EN2]. Zu Nacherben von S1 bestimme ich ebenfalls zu gleichen Teilen meine Enkelkinder …, jedoch nur, wenn ... Die Nacherben sind zugleich die Ersatzerben. … Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Zum TV ernenne ich ...[Beteiligter zu 3, TV]. (...)