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  • · Fachbeitrag · Verkehrswertgutachten

    Keine Klage gegen Gutachterausschuss auf Nachbesserung eines Verkehrswertgutachtens

    von RA Dr. Michael Zecher, FA Erbrecht und FA Familienrecht, Anwaltskanzlei Dres. Zecher und Coll., www.anwaltskanzlei-dr-zecher.de

    | Ist in einer letztwilligen Verfügung bestimmt, dass ein Übernahmewert bei Uneinigkeit der Beteiligten durch ein Gutachten des Gutachterausschusses bestimmt werden soll, so kommt eine Überprüfung dieses Gutachtens durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht. Für eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Gutachterausschuss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. So urteilte der VGH Baden-Württemberg. |

     

    Sachverhalt

    Dem Bruder der Klägerin wurde erbvertraglich ein Übernahmerecht zugewandt. Zur Ausübung des Übernahmerechts ist u. a. Folgendes im Erbvertrag angeordnet:

     

    • Auszug Erbvertrag

    (…) Bei Ausübung des Übernahmerechts gilt Folgendes:

     

    • 1. Als Übernahmepreis hat der Übernehmer den Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls zu zahlen. Können sich die Beteiligten über die Höhe des Verkehrswerts nicht einigen, so ist dieser durch ein Gutachten des Gutachterausschusses zu ermitteln. Den Antrag hierzu kann jeder Beteiligte stellen. Die Kosten des Gutachtens trägt der Nachlass.

    (…)